Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 5 R 25/25 AR
Verwerfung des Rechtsbehlefs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.03.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 25/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280325BB5R2525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 10.01.2024 - AZ: S 48 R 904/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 18.12.2024 - AZ: L 8 R 165/24
- BSG - 06.02.2025 - AZ: B 5 R 10/25 AR
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2025 - B 5 R 10/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 6.2.2025, dem Kläger zugestellt am 7.3.2025, hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 18.12.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.3.2025, per Telefax beim BSG eingegangen am selben Tag.
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil er nicht wirksam erhoben worden ist. Er ist daher durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). In Verfahren vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang, der hier bereits im Beschwerdeverfahren bestanden hat, gilt auch für Anhörungsrügen und - sofern diese noch statthaft sein sollten - Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren (vgl zB BSG Beschluss vom 24.1.2024 - B 5 R 3/24 AR - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Der Kläger hat dieses Erfordernis nicht beachtet.
Ungeachtet dessen sind keine Umstände dargetan, unter denen der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör iS des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der angegriffene Senatsbeschluss offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 5 R 204/19 B - juris RdNr 9). Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag, der Beschluss des LSG vom 18.12.2024 sei rechtswidrig ergangen, und das Berufungsgericht müsse erneut entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f; BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).