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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: B 5 R 10/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 10/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060225BB5R1025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 10.01.2024 - AZ: S 48 R 904/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.12.2024 - AZ: L 8 R 165/24
nachfolgend
BSG - 28.03.2025 - AZ: B 5 R 25/25 AR

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Fortführung eines früheren Klageverfahrens. Das SG hat seine Wiederaufnahmeklage abgewiesen (Urteil vom 10.1.2024), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 18.12.2024). Dagegen hat sich der Kläger mit verschiedenen Schreiben an das LSG gewandt, das diese an das BSG weitergeleitet hat.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.