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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1970, Az.: V ZR 125/68

Beweis der Geschäftsunfähigkeit; Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers; Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden; Aushöhlung von Verfügungen von Todes wegen durch ein Zweitgeschäft unter Lebenden; Umgehung eines Erbvertrages; Zurückbehaltungsrecht wegen eines fälligen Gegenanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1970
Aktenzeichen
V ZR 125/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 05.06.1968

Fundstelle

  • DNotZ 1971, 53-54

Prozessführer

Zimmermann August von D. in T. über G.

Prozessgegner

Zimmermann Heinrich von D. in T. über G.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Juni 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung des Beklagten nicht von weiteren Gegenleistungen des Klägers abhängig gemacht worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Brüder, Ihr 1880 geborener Vater hat durch notariellen Erbvertrag vom 3. März 1952 den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt. Durch notariellen "Kaufvertrag" vom 20. Mai 1963 hat er sein Hausgrundstück in G. für 25.000 DM an den Kläger veräußert. Am 15. November 1963 ist er gestorben.

2

Der Kläger klagt auf Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks.

3

Der Beklagte hält den Vertrag von 1963 wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters und wegen Aushöhlung des Erbvertrags für nichtig. Er begehrt mit der Widerklage Feststellung, daß er Eigentümer sei, und entsprechende Grundbuchberichtigung, hilfsweise Auflassung an ihn. Im Berufungsverfahren begehrte er zur Klage neben dem Hauptantrag auf Abweisung hilfsweise, seine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Klägers von 47.000 DM sowie gegen Rückgabe eines im Besitz des Klägers befindlichen Grundstücks des Beklagten auszusprechen.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten nach Klagantrag verurteilt, das Oberlandesgericht Zug um Zug gegen Zahlung von 17.000 DM Restkaufpreis 3 und die Widerklage abgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge zu Klage und Widerklage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält weder Geschäftsunfähigkeit noch eine zur Unwirksamkeit des Vertrags von 1963 oder zu Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen des Beklagten führende Umgehung des Erbvertrags für erwiesen. Es bejaht deshalb das Eigentum des Klägers am umstrittenen Grundstück und den eingeklagten Herausgabe- und Räumungsanspruch (§ 985 BGB) und erklärt die Widerklaganträge für unbegründet.

7

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

a)

Was die Frage der Geschäftsfähigkeit des Erblassers am 20. Mai 1963 anlangt, so bejaht das Oberlandesgericht zwar ein altersbedingtes hirnorganisches leiden. Es hält aber nicht für erwiesen, daß dieses leiden bereits einen Grad erreicht hatte, der die freie Willensbestimmung ausschloß. Der Ausschluß der freien Willensbestimmung ist Tatbestandsmerkmal nicht nur für die (zur Geschäftsunfähigkeit führende) dauernde Störung der Geistestätigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB, wo das Gesetz sie ausdrücklich fordert, sondern anerkanntermaßen auch für die (zur Nichtigkeit der einzelnen Willenserklärung führende) vorübergehende Störung, wo das Gesetz darüber schweigt (RGZ 103, 399).

9

Ohne Rechts Irrtum hält das Berufungsgericht in dieser Hinsicht den Beklagten für beweispflichtig, weil er aus der geistigen Störung die Dichtigkeit des Vertrags und infolgedessen sein Eigentum am Grundstück ableitet. Daß es den Beweis nicht als geführt ansieht, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

10

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe, ebenso wie der Sachverständige, die Möglichkeit einer partiellen Geschäftsunfähigkeit nicht geprüft. Aber eine partielle Geschäftsunfähigkeit in dem Sinns daß ein Mensch für besonders schwierige Handlungen ge- schäftsunfähig, für einfachere jedoch geschäftsfähig wäre, wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt (Senatsurteile vom 14. Juli 1953, V ZR 57/52, NJW 1953, 1342, und vom 13. Juli 1966, V ZR 162/63; Urteil vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69). Rechtlich möglich ist allerdings, die Geschäftsfähigkeit für einen nicht schwierigkeitsmäßig, sondern gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten zu verneinen und im übrigen zu bejahen, wenn nämlich die geistige Störung auf ein bestimmtes Schlüsselerlebnis zurückgeht (BGHZ 18, 184; Senatsurteil BGHZ 30, 112). Daß ein solcher Fall vorläge, ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Nach der rechtsirrtumsfreien und nicht bekämpften Feststellung des Berufungsgerichts war das hirnorganische leiden des Vaters durch sein Alter bedingt, also nicht erst durch angebliche Unzufriedenheit mit der Behandlung seitens des Beklagten oder durch ein Wiedergutmachungsbedürfnis gegenüber dem Kläger hervorgerufen worden.

11

Wenn das Berufungsgericht diese beiden Erwägungen unter dein Gesichtspunkt würdigt, ob der Erblasser ohne vernünftiges Motiv gehandelt hat, und eine solche Feststellung nicht glaubt treffen zu können, so sind sowohl diese Fragestellung als auch ihre tatrichterliche Beantwortung rechtsirrtumsfrei. Darauf, ob der Erblasser tatsächlich vom Beklagten nicht schlecht behandelt wurde und keinen objektiven Anlaß zu einer Wiedergutmachung gegenüber dem Kläger hatte, so daß er gegebenenfalls im Irrtum war, kommt es für die Vernünftigkeit der Motivierung nicht an; in diesem Fall wären die Motive zwar irrig, aber deshalb nicht weniger vernünftig. Die dahingehenden Rügen der Revision nach § 286 ZPO sind daher gegenstandslos.

12

b)

Auch eine zur Nichtigkeit oder zu Gegenansprüchen des Beklagten führende Umgehung des Erbvertrags durch den Vertrag mit dem Kläger wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

13

Nach der Rechtsprechung der nacheinander für Erbrecht zuständigen Zivilsenate (IV., V. und III.) des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Aushöhlung von Verfügungen von Codes wegen ist ein Zweitgeschäft unter Lebenden auch dann, wenn es einer vorausgegangenen bindenden Verfügung von Todes wegen wirtschaftliche Substanz entzieht, im Hinblick auf § 2289 BGB in der Regel wirksam, und Nichtigkeit wegen Umgehung dieser Bestimmung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn das Vermögens Opfer vom Erblasser mit dem Zweitvertrag noch nicht voll erbracht werden, sondern sich mindestens zum Teil erst bei seinem Tode auswirken, zum Tragen kommen sollte (vgl. neuestens die Urteile vom 26. Juni 1969, III ZR 209/66, WM 1969, 1055, und vom 20. April 1970, III ZR 247/68, sowie die Zusammenstellung von Johannsen, WM 1969, 1227 ff). Für den Fall, daß der Erblasser das Vermögensopfer in vollem Umfang bereits zu Lebzeiten erbracht hatte, hat auch der III. Zivilsenat eine Aushöhlungsnichtigkeit nicht bejaht. Per erkennende Senat hält daran fest, daß in diesem Fall eine Aushöhlungsnichtigkeit ausscheidet.

14

Im vorliegenden Fall hat der Erblasser durch den Vertrag von 1963 das umstrittene Grundstück uneingeschränkt und vorbehaltlos verkauft und übereignet; der Übergang von Nutzungen und Lasten wurde auf den Tag des Vertragsschlusses festgesetzt. Hierdurch hat der Erblasser nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts das in der Weggabe des Grundstücks liegende Vermögensopfer in vollem Umfang noch zu seinen Lebzeiten erbringen wollen (und erbracht); das Zweitgeschäft ist also nicht wegen Aushöhlung des Erbvertrags nichtig. Der Fall liegt anders als die nicht seltenen Fälle, wo sich der Erblasser noch Nutzungsrechte, insbesondere den lebenslänglichen Nießbrauch, am übergebenen Grundstück vorbehält (in diesen Fällen hat der III. Zivilsenat je nach der Würdigung der Gesamtumstände Aushöhlungsnichtigkeit teils bejaht, teils verneint, vgl. seine beiden genannten Urteile). Wenn die Revision darauf abhebt, daß das weggegebene Grundstück im Erbvertrag besonders genannt ist, daß es den Kern des Vermögens des Erblassers gebildet habe und daß die dem Kläger im Vertrag von 1963 auferlegte Gegenleistung weit hinter dem Wert des Grundstücks zurückgeblieben sei, so reicht dies entgegen der Meinung des Revisionsklägers angesichts des voll erbrachten Vermögensopfers zur Begründung einer Aushöhlungsnichtigkeit nicht aus.

15

Auch eine Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht (§ 2287 BGB) und ein zum Schadensersatz verpflichtender Sittonverstoß (§ 826 BGB) werden vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

16

Der Beklagte hat sich in den Vorinstanzen auch darauf berufen, der Erbvertrag habe die Verpflichtung des Erblassers begründet, über das Grundstück als den wesentlichen Nachlaßgegenstand nicht zu verfügen (vgl. § 137 Satz 2 BGB). Aber einmal bedarf es dazu eines zum Erbvertragswillen hinzukommenden Verpflichtungsvillens, der nicht vermutet wird (Senatsurteil vom 16. Oktober 1963, V ZR 73/61) und für den keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen sind. Und vor allem könnte der Beklagte daraus Ansprüche allenfalls gegen den Erblasser herleiten, den er selbst beerbt hat, aber nicht gegen den Kläger. Die Revision ist hierauf nicht mehr zurückgekommen.

17

II.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Räumungs- und Herausgabeanspruch bejaht der Tatrichter nur wegen des aus dem Vertragstext ersichtlichen Restkaufpreisanspruchs von 17.000 DM. Er verneint es dagegen wegen des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe seines derzeit vom Kläger bewohnten Grundstücks und wegen der Verwendungen des Beklagten auf das umstrittene Grundstück.

18

Gegen diese Verneinung wendet sich die Revision mit Erfolg.

19

a)

Was das eigene Grundstück des Beklagten anlangt, so war der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nach Abschluß des Erbvertrags zwischen dem Vater und dem Beklagten dorthin gezogen. Der Beklagte war nach seinem nicht bestrittenen Vortrag in der Berufungsbegründung gleichzeitig auf Wunsch des Vaters zu diesem in dessen jetzt umstrittenes Grundstück gezogen, um ihn dort in der vorgesehenen Weise zu betreuen (GA 90; BU S. 14 oben). Für den Fall, daß er das umstrittene Grundstück zugunsten des Klägers räumen müsse, verlangt der Beklagte umgekehrt Zug um Zug die Herausgabe seines eigenen vom Kläger bewohnten Grundstücks. Der Kläger hat sich bereit erklärt, falls der Beklagte das eine Anwesen räume, ihm "selbstverständlich" das andere zur Verfügung zu stellen (GA 108; BU S. 9).

20

Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung des Klägers in Verbindung mit dem Verhalten des Beklagten dazu als rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines materiellrechtlichen Räumungsanspruchs und Zurückbehaltungsrechts des Beklagten angesehen werden kann, so daß die Zug-um-Zug-Beschränkung schon deshalb begründet wäre. Denn jedenfalls ist auch die Verneinung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts durch den Tatrichter rechtlich zu beanstanden:

21

Das vom Beklagten hier geltend gemachte Zurückbehaltungsrceht nach § 273 BGB wegen eines fälligen Gegenanspruchs setzt voraus, daß der Gegenanspruch "aus demselben rechtlichen Verhältnis" entspringt wie der Hauptanspruch. Das Berufungsgericht verneint diese Voraussetzung ohne weitere Begründung. Die Revision beanstandet dies mit Rechte "Aus demselben rechtlichen Verhältnis" wie der Hauptanspruch stammt ein Gegenanspruch anerkanntermaßen nicht nur dann, wenn beide Ansprüche einem gemeinsamen Rechtsverhältnis, insbesondere schuldrechtlicher Art, entstammen, sondern immer dann, wenn ihnen ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn zwischen ihnen ein innerer, natürlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang besteht derart, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den ändern geltend gemacht wird (RGZ 134, 144, 146; 158, 6, 14). Bei dem vorgetragenen Sachverhalt liegt die Annahme eines derartigen inneren Zusammenhangs in solchem Maße nahe, daß die Verneinung näherer Begründung bedurft hätte. Der (Tatrichter wird diese Frage erneut zu prüfen haben.

22

b)

Was die Gegenansprüche des Beklagten auf Aufwendungsersatz anlangt, so verneint sie das Berufungsgericht ohne tatsächliche Prüfung im einzelnen deshalb, weil gesetzliche Ansprüche dieser Art nach §§ 994 ff BGB nur einem unrechtmäßigen Besitzer zuständen, der Beklagte aber seinerzeit rechtmäßiger Besitzer gewesen sei.

23

Auch diese Begründung wird von der Revision mit Erfolg als rechtsirrig gerügt:

24

Daß die §§ 987 ff BGB, auch die Verwendungsersatzansprüche (§§ 994 ff), Unrechtmäßigkeit des Besitzes voraussetzen, trifft allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regel zu; bei Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe und für die Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis zwischen ihnen maßgebend, ein Bedürfnis nach Anwendung der §§ 987 ff besteht hier nicht (Urteil vom 140 Dezember 1954, I ZR 134/53, NJW 1955, 340; BGHZ 27, 317, 320 [BGH 23.05.1958 - VIII ZR 200/57]/1). Es kann auch zutreffen, daß der Beklagte zu jeder Zeit als rechtmäßiger Besitzer anzusehen war und ist; wenn er nämlich wegen seines Anspruchs auf Herausgabe seines eigenen Grundstücks ein Zurückbebaltungsrecht hatte und hat (oben a), das ein Recht zum Besitz im Sinn von § 986 BGB begründet (Senatsurteil vom 1. Juli 1966, V ZR 167/65 WM 1966, 1086, 1088). Aber der Ausschluß der §§ 987 ff bei Rechtmäßigkeit des Besitzes gilt zwar im Regelfall, jedoch nicht ausnahmslos. Soweit nämlich das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält, kann und muß auch beim rechtmäßigen Besitzer ergänzend auf eine Anwendung der §§ 987 ff zurückgegriffen werden, wobei im Zweifel der rechtmäßige Besitzer nicht schlechter gestellt werden darf als der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer (siehe das genannte Urteil vom 14. Dezember 1954). An dieser durch die Billigkeit gebotenen Auffassung ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen rechtssystematischen Bedenken (Baur, Sachenrecht 60 Aufl, § 11 B I 1 zu Fußn. 2 mit Nachweisen; So andererseits Westermann, Sachenrecht § 33 I 3 b) festzuhalten, Hätte der Beklagte als gutgläubiger unrechtmäßiger Besitzer Verwendungen auf das umstrittene Grundstück gemacht, so wäre gegenüber dem Kläger als Eigentümer ein Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff und ein darauf gegründetes Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 Satz 2 BGB rechtlich in Betracht gekommene. In diesem Fall kommt es also auf die vom Berufungsurteil (S. 14) offen gelassene Frage an, ob und inwieweit der Beklagte auf Grund von Vereinbarungen mit dem Vater Verwendungsersatzansprüche (gegen diesen) hatte oder nicht.

25

Infolgedessen bedarf es der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, ob und welche Verwendungen der Beklagte gemacht hat (nur für die Zeit vor dem 20. Mai 1963 macht er Verwendungen geltend).

26

III.

Hiernach war die Revision hinsichtlich der Widerklage als unbegründet zurückzuweisen.

27

Bezüglich der Klage kann das angefochtene Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden, als das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten verneint wurde, nämlich wegen eines Geldanspruchs von 30.000 DM und wegen des Anspruchs auf Herausgabe des anderen Grundstücks.

28

In diesem Teilumfang (vgl. BGHZ 45, 287 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64] und Senatsurteil vom 14. März 1969, V ZR 8/65, WM 1969, 816, 818; s, dazu Reinicke NJW 1967, 513 ff, 519) sowie im Kostenpunkt wurde daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, während im übrigen auch hinsichtlich der Klage die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Dr. Augustin
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Dr. Grell