Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1997, Az.: 4 StR 538/97
Geringfügigkeit der Beute bei schwerer räuberischer Erpressung; Strafmildernde Berücksichtigung des Fehlens eines finanziellen Schadens; Strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses; Auswirkungen einer fehlerhaften Berechnung der Blutalkoholkonzentration; Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Halle - 23.06.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 103 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
schwerer räuberischer Erpressung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 20. November 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
I.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die erlangte Beute von 130,00 DM sei nicht als geringfügig anzusehen. Auch das Geständnis des Angeklagten und die Rückerlangung der Beute durch den Geschädigten könnten einen minder schweren Fall nicht begründen. So sei "zu berücksichtigen, daß die Angeklagten keineswegs von sich aus zurückgegangen und dem Zeugen die Beute zurückgegeben haben, sondern sie in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufgrund der Personenbeschreibung und im Besitz der beschriebenen Beute festgestellt wurden, der Zeuge sie unmittelbar darauf auch wiedererkannte und somit ein Leugnen der Tat für die Angeklagten von vornherein aussichtslos gewesen wäre" (UA 12). Ebensowenig könne die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit die Annahme eines minder schweren Falles nahelegen: "Die Auswertung der Blutprobe ergab einen Wert von 1,61 (für den Entnahmezeitpunkt 3.00 Uhr, was unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Abbauwertes von 0,2 (/h zu einem Wert von noch unterhalb 2 (, allenfalls gerade oberhalb 2 (zur eigentlichen Tatzeit (ca. 1.00 Uhr) führt" (UA 12 f.).
2.
Diese Strafzumessungserwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Die Beute von 130,00 DM war - gemessen an üblichen Fällen einer schweren räuberischen Erpressung - objektiv gering. Die zu § 248 a StGB entwickelten Geringfügigkeitsgrenzen sind für die Beurteilung eines durch eine schwere räuberische Erpressung herbeigeführten Schadens ohne Belang, da diese Vorschrift auf Fälle der §§ 249 ff. StGB nicht anzuwenden ist (vgl. Ruß in LK StPO 11. Aufl. § 248 a Rdn. 2).
Die gesamte Beute ist auch an den Geschädigten zurückgelangt, dem damit kein finanzieller Schaden verblieben ist. Dieser Umstand ist auch dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Beute durch die Polizei sichergestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 3. April 1996 - 2 StR 89/96). Im übrigen wäre es ein außergewöhnlicher Vorgang, der zu einer ganz erheblichen Strafmilderung hätte führen müssen, wenn der Angeklagte die Beute von sich aus zurückgegeben hätte; das Vorliegen eines minder schweren Falles konnte daher mit einer solchen Begründung nicht verneint werden.
b)
Das von dem Angeklagten abgelegte Geständnis kann - was im Einzelfall näherer Prüfung bedarf - auch bei für ihn ungünstiger Beweislage auf eine geringere Tatschuld, nämlich auf Einsicht in das begangene Unrecht sowie auf Reue schließen lassen (vgl. BGH StV 1991, 106, 108). Daneben können durch ein Geständnis weitere Nachteile von einem Opfer abgewendet werden, insbesondere kann sich dessen Vernehmungssituation in der Hauptverhandlung wesentlich erleichtern.
c)
Schließlich hat die Jugendkammer die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit fehlerhaft berechnet, weil es den bei Rückrechnungen vorzunehmenden einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 (außer acht gelassen hat (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 20 Rdn. 9f). Bei richtiger Berechnungsweise hätte sich für den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,2 (und damit eine höhere Alkoholisierung zur Tatzeit ergeben, was für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein kann.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Bewertung dieser Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und damit zu einem anderen Strafrahmen gelangt wäre, zumal die Jugendkammer hier mit fünf Jahren Freiheitsstrafe die nach dem Normalstrafrahmen mögliche Mindeststrafe verhängt hat.
3.
Des weiteren leidet das Urteil - was die Gesamt-strafenbildung anbelangt - an einem Darstellungsmangel. Werden Strafen aus einer früheren Verurteilung gemäß § 55 StGB einbezogen, so sind die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu benennen (vgl. BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1 = NStZ 1987, 183). Eine Angabe der Höhe der einbezogenen Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 7. Mai 1997 findet sich jedoch in den Urteilsgründen nicht. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe entzieht sich somit mangels ausreichender Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1997 - 4 StR 417/97). Darüber hinaus kann der Senat - da die Tatzeit der der Verurteilung vom 7. Mai 1997 zugrundeliegenden Straftat nicht mitgeteilt wird - auch nicht nachvollziehen, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung vorlagen oder ob eine solche unter Umständen durch eine Zäsurwirkung nicht einbezogener früherer Urteile aus den Jahren 1993 und 1994 ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 35, 243).
4.
Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sie nur noch einen erwachsenen Angeklagten betrifft (BGHSt 35, 267).
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann