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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1997, Az.: 4 StR 417/97

Erfordernis der Benennung aller Einzelstrafen in den Urteilsgründen im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1997
Aktenzeichen
4 StR 417/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 20.12.1996

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Necati A. aus E., geboren am ... 1969 in B. (Türkei), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 1996, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Beihilfe zum Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat hierbei Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht Essen vom 27. Oktober 1995 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, nach der Begründung wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen bezeichnet.

3

Werden Strafen aus einer früheren Verurteilung gemäß § 55 StGB einbezogen, so sind die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu benennen (vgl. BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1 = NStZ 1987, 183). Weiterhin sind in einer - wenn auch kurzgefaßten - Gesamtschau aller Taten die Gesichtspunkte anzuführen, die für die Zumessung der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind (BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil - wie die Revision zu Recht rügt - nicht gerecht: Feststellungen zu den einbezogenen Strafen erfolgen lediglich im Rahmen der Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Sie erschöpfen sich in der Mitteilung, daß der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. Oktober 1995 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer "Freiheitsstrafe" von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde (UA 13). Daneben kann der Urteilsformel noch entnommen werden, daß die damalige Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfolgte ("unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe") und demzufolge die im früheren Urteil verhängten Einzelstrafen einbezogen werden. Eine Angabe der Höhe der einbezogenen Einzelstrafen findet sich an keiner Stelle des Urteils. Die einbezogenen Strafen werden im Rahmen der Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht einmal erwähnt. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe entzieht sich somit mangels ausreichender Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung; er unterliegt daher der Aufhebung, zumal die Erhöhung der verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten um drei Monate angesichts der weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der einbezogenen Einzelstrafen, die ihrerseits durch das Amtsgericht Essen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zusammengefaßt worden sind, an der untersten Grenze liegt und deshalb genauerer Begründung bedurft hätte (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] sowie Tröndle StGB 48. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.).

4

2.

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung begegnet noch aus einem weiteren Grund durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte durch zwei Urteile des Amtsgerichts Essen vom 20. September 1995 und ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 20. Oktober 1995 jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt worden (UA 13). Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, weshalb mit diesen Strafen, die nach den hier gegebenen Tatzeiten (28. und 30. Januar 1995) ausgeprochen wurden und daher grundsätzlich nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, eine (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung nicht erfolgt ist. Daß aus jenen Strafen durch Beschluß gemäß § 460 StPO vom 12. Februar 1996 bereits eine Gesamt(geld)strafe gebildet worden ist, würde deren Auflösung und Einbeziehung der Einzelgeldstrafen nach § 55 StGB nicht entgegenstehen (vgl. Tröndle a.a.O. § 55 Rdn. 5 m.N.).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann