Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1998, Az.: BVerwG 1 B 54.98
Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Hinterbliebenenrente; Erlöschen eines Unterhaltsanspruchs mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen; Vorliegende Unterhaltsersatzfunktion beim satzungsmäßigen Versorgungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 54.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 03.12.1997 - AZ: Bf V 47/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1997 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende, bisher noch nicht geklärte Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob es für die Begründung eines Anspruchs eines geschiedenen Ehegatten auf Hinterbliebenenrente nach Bestimmungen des Versorgungsstatuts der Ärztekammer ... die den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der RVO, des AVG und des SGB VI nachgebildet seien, auf die Tatsache ankommt, daß im Zeitpunkt des Todes des Versicherten gegen diesen ein Unterhaltsanspruch bestand, oder ob der Unterhaltsanspruch darüber hinaus fortbestehen müßte. Die Klägerin wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, daß die Beklagte einen Teil der von der Klägerin in voller Höhe beanspruchten Witwenrente an die Beigeladene zahlt, mit der der verstorbene Ehemann der Klägerin in erster Ehe verheiratet war. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beigeladene habe vor der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann vereinbart, daß dieser ihr nur bis zu seinem Tode unterhaltspflichtig sein solle; mit seinem Tode sei nicht nur der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen, sondern auch der Anspruch auf die gegebenenfalls an seine Stelle tretenden Versorgungsleistungen erloschen.
Mit dieser Frage wird eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Problematik nicht dargelegt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein anhand § 14 Abs. 3 des Versorgungsstatuts der Ärztekammer ... entscheiden. Satzungsrecht der Beklagten gehört nicht zu dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisiblen Bundesrecht. Daran ändert auch nichts, wenn, wie das Berufungsgericht ausführt, die maßgebliche Bestimmung des Satzungsrechts bundesrechtlichen Bestimmungen nachgebildet ist. Mit dem Hinweis auf Bestimmungen der RVO, des AVG und des SGB VI legt das Berufungsgericht lediglich dar, daß der satzungsmäßige Versorgungsanspruch ebenfalls Unterhaltsersatzfunktion besitzt. Dessen ungeachtet gehört die ihn begründende maßgebliche Satzungsbestimmung zum nichtrevisiblen Landesrecht. Deshalb ergibt sich eine klärungsfähige Frage des Bundesrechts auch nicht daraus, daß, wie die Klägerin behauptet, bundesrechtliche Bestimmungen durch das Bundessozialgericht anders ausgelegt worden sind als das Berufungsgericht die Satzungsbestimmung ausgelegt hat. Mit ihren Darlegungen erfüllt die Klägerin daher auch nicht die Voraussetzungen einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Hiervon abgesehen ist geklärt, daß es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien handelt. Bundesrechtliche Vorschriften über Einzelheiten der gesetzlichen Rentenversicherung begründen keine bundesrechtlichen Vorgaben für die landesrechtliche Regelung von Einzelfragen der berufsständischen Versorgung (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25). Insbesondere ist es bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung zulässig, den Fall des Zusammentreffens mehrerer Unterhaltsberechtigter nach der Scheidung des versorgungsberechtigten Arztes zu regeln und dabei auch ein Rentensplitting vorzusehen (vgl. BVerfGE 66, 66 <76>; Beschluß vom 28. Juni 1991 - BVerwG 1 B 164.90 - Buchholz a.a.O. Nr. 21). Soweit der Gesetzgeber in der gesetzlichen Sozialversicherung einen anderen Weg als der Satzungsgeber gewählt hat, macht dies die Regelung der Satzung nicht verfassungswidrig, weil berufsständische Versorgungswerke nicht verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (Beschluß vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 unter Hinweis auf Beschluß vom 8. November 1991 - BVerwG 1 B 46.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 22; vgl. auch Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 103.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 29 und 31).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Groepper
Gerhardt