Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1995, Az.: BVerwG 1 B 89.95
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 89.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayerischer VGH - 15.12.1994 - AZ: 9 B 93.2305
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.382,80 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Den Darlegungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß der von ihr aufgeworfenen "verfassungsrechtlichen Frage der zulässigen Höhe eines Zwangshöchstbeitrages" für selbständige Ärzte, die Zwangsmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sind, eine solche Bedeutung zukommt.
Nach der Satzung der Beklagten müssen selbständige Ärzte, die Zwangsmitglieder der Beklagten sind, Beiträge zur Ärzteversorgung in Höhe von 7 % (später 8 %) des reinen Berufseinkommens, höchstens des 2,5-fachen des Höchstbeitrages angestellter Ärzte leisten, deren Höchstbeitrag dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Sowohl die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Beklagten als auch die einschlägige Ermächtigungsnorm des bayerischen Versicherungswesengesetzes sieht die Klägerin als nichtig an, weil sie mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes unvereinbar seien.
Bei ihrer Frage nach der "zulässigen Höhe eines Zwangspflichthöchstbeitrages" geht die Klägerin von der unzutreffenden Annahme aus, in einem Revisionsverfahren lasse sich aus Bundesrecht allgemein ableiten und damit grundsätzlich klären, bis zu welcher Höhe Pflichtbeiträge zu einem ärztlichen Versorgungswerk erhoben werden dürfen. In dieser Form ist die Frage aber nicht zu beantworten. Soweit hierbei allgemeine bundesrechtliche Grundsätze zu beachten sind (nur sie können dem revisiblen Recht angehören und damit Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat sich das Berufungsurteil mit ihnen auseinandergesetzt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß derartige Beiträge unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze wie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes erhoben werden dürfen, daß ihre Höhe keinen "erdrosselnden" Charakter haben darf und daß bei ihrer Bemessung zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden kann. Ferner hat sich das Berufungsgericht eingehend mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt, die Regelung verletze ihre grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte und den Gleichheitssatz. In Abwägung dieser Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß und warum die Erhebung eines Beitrages bis zur Höhe des 2,5-fachen des Betrages, den ein angestellter Arzt höchstens zu erbringen hat, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde teilt diese rechtlichen Ausführungen nicht, macht jedoch nicht deutlich, inwiefern ein zusätzlicher Klärungsbedarf bezüglich des Bundesrechts gegeben sein könnte. Das gilt auch für die Rüge, das Grundrecht der Freizügigkeit sei verletzt (vgl. BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52]<372>; Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746).
Die Frage, "welche Art Versorgung eine Zwangsversorgung zu gewähren hat, d.h. welche Anforderungen und Maßstäbe sind an die Zwangsmitgliedern zu gewährende Versorgung zu stellen, d.h. wann liegt eine Unterversorgung oder Überversorgung vor", rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Auf alle diese in erster Linie nach bayerischem Landesrecht zu beantwortenden Fragen ist das Berufungsgericht eingegangen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit daneben Bundesrecht einer Klärung bedarf.
Auch soweit die Beschwerdebegründung die Ausführungen des angegriffenen Urteils kritisiert, daß die in Bezug genommenen landesrechtlichen Regelungen zwar verfassungsrechtlich bedenklich, im Hinblick auf unvertretbare Folgen ihrer Nichtigkeit jedoch bis zu der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen und derartigen Bedenken nicht unterliegenden Neuregelung als vorläufig weiter geltend anzusehen sind, fehlt es an der ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Beschwerde hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für unzutreffend, legt jedoch irgendwelche konkreten Rechtsfragen ebensowenig dar wie deren Klärungsbedürftigkeit (vgl. dazu Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 6.86 - Buchholz 430.1 Kammerrecht Nr. 15 S. 2 f.).
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich demnach in der Rüge, daß das maßgebende Landesrecht mit vorrangigem Bundesrecht nicht oder doch möglicherweise nicht vereinbar sei. Mit einer solchen Rüge allein kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden. Eine Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nur, wenn das Bundesrecht selbst revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, nicht aber dann, wenn allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 11 m.w.N.).
Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß Bundesrecht dem Landesgesetzgeber nicht gebietet, die Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, etwa indem der Höchstbeitrag nicht den der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet oder indem die Beiträge so bemessen werden, daß sie höchstens zu einer Rente führen, die der höchsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielenden Rente in etwa entspricht. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der den Landesgesetzgeber verpflichtete, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; namentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25 S. 3 f. m.w.N.). Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen (Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11 S. 8 f.). Bundesrechtliche Grenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung auch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 oder gegebenenfalls des Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Demgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. z.B. BVerwGE 87, 324 [BVerwG 29.01.1991 - BVerwG 1 C 11.89]<330 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 - und vom 22. Januar 1992 - 1 BvR 1477/88 -). Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, wie hier den Versorgungsbedarf und damit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum reinen Berufseinkommen zu setzen und dementsprechend bei hohem Einkommen auch einen Beitrag zu fordern, der wesentlich über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Der Höchstbeitrag der Beklagten beträgt das 2,5fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird in dem hier maßgebenden Zeitraum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem reinen Berufseinkommen von 500. 000 DM (1991) bzw. von 451. 000 DM (1992) jährlich erreicht. Dafür, daß unter diesen Umständen die für die Beklagte geltende Regelung zu einer unzumutbaren Belastung der Versicherten und bei höherem Berufseinkommen zu einer unangemessen hohen Versorgung führen würde, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.