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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 103.95

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ; Beruhen des Verfahrensmangels auf der Abweichung bei Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Vorbringen und Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen wegen Deckung der laufenden Versorgungsleistungen; Solidaritätsgedanke im Rahmen der Finanzierung des Planverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung; Pflicht der Festlegung der persönlichen Beitragsgrenze und Ermäßigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 103.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.12.1994 - AZ: 9 B 89.3197

Prozessführer

Herr ...,

Prozessgegner

...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bundesrechtlichen Grundsätzen ist zu entnehmen, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze (Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen, dass ihre Höhe keinen "erdrosselnden" Charakter haben darf und dass bei ihrer Bemessung zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden kann.

  2. 2.

    Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen. Bundesrechtliche Grenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  3. 3.

    Auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten ist Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.233 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

1.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und macht hierzu geltend, seine Ausführungen zur Progressionswirkung der 2,5 fachen Beitragsbemessungsgrenze sowie zur Anhäufung von Finanzmitteln bei der Beklagten seien weder in der mündlichen Verhandlung erörtert noch im angegriffenen Urteil erwogen worden. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt.

3

a)

Wie die Beschwerde selbst ausführt, hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, dem Senat seine bereits schriftsätzlich ausführlich vorgetragenen Überlegungen nochmals zu erläutern. Offenbar sind auch die Vertreter der Beklagten hierauf eingegangen, wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, demzufolge die Beklagte im Termin habe einräumen müssen, daß "zur Deckung der laufenden Versorgungsleistungen keine einzige Beitragsmark benötigt werde". Es kann somit schon nach dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, die vom Kläger bezeichneten Fragen seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Der Kläger kann allenfalls rügen, daß sich das Gericht an dieser Diskussion nicht mit eigenen Beiträgen beteiligt hat. Das aber wird vom Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht gefordert. Diesem Gebot ist vielmehr genügt, wenn das Gericht den Beteiligten Gelegenheit gibt, ihren Standpunkt vorzutragen, und ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seinerseits seine Auffassung zu den angeschnittenen Fragen bereits in der mündlichen Verhandlung zu äußern, zumal es in diesem Verfahrensstadium eine einheitliche Auffassung noch nicht notwendigerweise besitzen muß. Die mündliche Verhandlung hat ja gerade auch das Ziel, der Meinungsbildung eines aus mehreren Richtern bestehenden Senats zu dienen.

4

b)

Zu Unrecht rügt der Kläger, daß Gericht habe seine Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen nicht "erwogen". Soweit der Kläger dort die Erwähnung des von ihm angeblich vorgetragenen Beispiels der "Reiskornvermehrung auf dem Schachbrett" vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß sich dieser Begriff auch in seinem Schriftsatz vom 6. Juni 1992 (GA Blatt 95 ff.) nicht findet, wie die Beschwerde behauptet. Mit dem sachlichen Inhalt dieses Schriftsatzes befassen sich die Urteilsgründe auf den Seiten 21 und 22, wo die vom Kläger genannten Zahlen ausdrücklich erwähnt und zum Gegenstand rechtlicher Ausführungen gemacht werden. Auf Seite 22 f. finden sich außerdem Ausführungen, denen unmittelbar zu entnehmen ist, daß der Senat sich auch mit dem zweiten Argument des Klägers auseinandergesetzt hat ("Richtig ist zwar, daß sich bei der Beklagten ein beträchtliches Vermögen ... angehäuft hat"). Nach alledem gibt das angegriffene Urteil keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Gericht habe die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen.

5

c)

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung auf den von der Beklagten gar nicht in Anspruch genommenen Solidaritätsgedanken abgestellt und sich damit in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung hinweggesetzt. Den kritisierten Ausführungen auf S. 23 des Berufungsurteils ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in dem Solidaritätsgedanken die tragende Rechtfertigung für die vom Kläger angegriffene Beitragsgestaltung der Beklagten gesehen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr dargelegt,

"daß sich die ... nach einem Deckungsplanverfahren finanziert, das sich eher am Anwartschaftsdeckungsverfahren privater Lebensversicherungen als am Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert und mit einer weitgehenden Kapitaldeckung ein hohes Maß an Sicherheit für künftige Versorgungsleistungen zum Vorteil aller Pflichtmitglieder bietet".

6

Auf das Solidaritätsprinzip, "auf dem berufsständische Versorgungswerke beruhen", hat das Berufungsgericht zurückgegriffen (UA S. 23), um zu begründen, weshalb es über die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Festlegung einer persönlichen Beitragsgrenze nach Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus eine weitergehende Ermäßigung des Pflichtbeitrages für "nicht geboten" angesehen hat. Ferner hat es eine gewisse ausgleichende Auswirkung des Durchschnittsbeitrags auf die Höhe der Versorgungsleistung durch den Grundsatz der Solidarität für gerechtfertigt erachtet, andererseits aber festgestellt, daß dieser Grundsatz es nicht zulasse, unbegrenzt das Berufseinkommen der Bemessung des Pflichtbeitrages zugrunde zu legen (UA S. 25). Diese Ausführungen stehen selbst dann nicht in einem unvereinbaren Gegensatz zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung, wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, daß sich die Beteiligten bei ihren mündlichen Erörterungen darüber einig waren, daß der Solidaritätsgedanke nicht die primäre Leitlinie der Beitragsgestaltung ist.

7

2.

Die Beschwerde stützt sich weiterhin auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des Bundesrechts und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es hier.

8

Die Beschwerde bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig,

"wie weit sich ein gesetzlich nicht oder nicht ausreichend gebundener Satzungsgeber von der bisher als Leitbild für zwangsmitgliedschaftliche Versicherungen angesehenen gesetzlichen Sozialversicherung, hier bezogen insbesondere auf seine Beitragsbestimmungen, entfernen darf, ohne grundgesetzlich geschützte Positionen der Betroffenen zu verletzen".

9

Auch vor dem Hintergrund der vom Kläger im einzelnen gerügten Beitragsbestimmungen der Beklagten, die sämtlich dem nichtrevisiblen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Landesrecht angehören, wird damit keine Rechtsfrage formuliert, die über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten bundesrechtlichen Gesichtspunkte hinaus weiterer Klärung bedarf. Wie der Senat zuletzt in seinem dieselbe Satzung betreffenden Beschluß vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 B 89.95 - ausgeführt hat, ist bundesrechtlichen Grundsätzen zu entnehmen, daß Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze (Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen, daß ihre Höhe keinen "erdrosselnden" Charakter haben darf und daß bei ihrer Bemessung zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden kann. In Abwägung dieser Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß und warum die Erhebung eines Beitrages bis zur Höhe des 2,5 fachen des Betrages, den ein angestellter Arzt höchstens zu erbringen hat, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde teilt diese rechtlichen Ausführungen nicht, macht jedoch nicht deutlich, wo ein zusätzlicher Klärungsbedarf zu sehen ist.

10

Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß Bundesrecht dem Landesgesetzgeber nicht gebietet, die Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, indem etwa der Höchstbeitrag nicht den der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet oder indem die Beiträge so bemessen werden, daß sie höchstens zu einer Rente führen, die der höchsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielenden Rente in etwa entspricht. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der den Landesgesetzgeber verpflichtete, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; namentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 1 B 19.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25 S. 3 f. m.w.N.). Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen (Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11 S. 8 f.). Bundesrechtliche Grenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung auch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG oder gegebenenfalls des Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Demgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. z.B. BVerwGE 87, 324 <330 f.>[BVerwG 29.01.1991 - 1 C 11/89]; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 - und vom 22. Januar 1992 - 1 BvR 1477/88 -). Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, wie hier den Versorgungsbedarf und damit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum reinen Berufseinkommen zu setzen und dementsprechend bei hohem Einkommen auch einen Beitrag zu fordern, der wesentlich über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Der Höchstbeitrag der Beklagten beträgt das 2,5 fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird in dem hier maßgebenden Zeitraum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem reinen Berufseinkommen von 440.000 DM (1985) bzw. von 461.000 DM (1986) jährlich erreicht. Der Kläger selbst wird mit 23.721 DM jährlich zu einem Beitrag herangezogen, dessen Höhe deutlich unterhalb der Höchstgrenze liegt. Dafür, daß unter diesen Umständen die für die Beklagte geltende Regelung zu einer unzumutbaren Belastung der Versicherten und bei höherem Berufseinkommen zu einer unangemessen hohen Versorgung führen würde, ist in der Beschwerde nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Ohnehin kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß Ärzte während ihres gesamten Berufslebens ein Einkommen erzielen, das zu dem jeweiligen Höchstbeitrag und zu einer entsprechenden Versorgung führt. Sie werden, wenn überhaupt, dies regelmäßig erst in einem höheren Lebensalter erreichen und mit den dann höheren Beiträgen geringere Anwartschaften aus den früheren Berufsjahren aufbessern und dem höheren Einkommen anpassen.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.233 DM festgesetzt.

Meyer
Hahn
Groepper