Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1988, Az.: BVerwG 4 B 252.87
Zulassung der Revision; Verfahrensmangel; Verstoß gegen Denkgesetze; Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze; Verstoß gegen Überzeugungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 252.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 07.11.1986 - AZ: 3 K 532/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.10.1987 - AZ: 7 A 2878/86
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen den "Überzeugungsgrundsatz" (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel gerügt werden kann.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.542,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. Mit der Rüge ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, die Förmlichkeiten der Ordnungsverfügung vom 6. März 1981 zu überprüfen. Es kann offenbleiben, ob insoweit der Mangel unzureichender Amtsermittlung in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) bezeichnet worden ist. Die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. März 1981 war jedenfalls nach der für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts für dessen Entscheidung nicht erheblich. Das Berufungsurteil geht unter Bezugnahme auf die Begründung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. November 1986 davon aus, daß aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 1. März 1977 auch gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger vollstreckt werden kann; dies ist übrigens mit dem Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - BVerwG 4 B 69.84 - im Verfahren über die Klage gegen die Verfügung vom 6. März 1981 rechtskräftig entschieden. Ferner liegt dem Berufungsurteil zugrunde, daß die Ordnungsverfügung vom 1. März 1977 auch Grundlage für die Androhung der Ersatzvornahme durch die hier angefochtene Verfügung vom 10. Juni 1985 ist. Auf eine - nochmalige - Überprüfung der Ordnungsverfügung vom 6. März 1981 kam es deshalb für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an. - Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift ferner angesprochene Möglichkeit, daß die Ordnungsverfügung vom 6. März 1981 nichtig sein könnte. Das angegriffene Urteil kann deshalb auch nicht auf dem geltend gemachten "Verstoß gegen die Erkenntnisse des BVerwG" in dem zur Frage der Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 44 Abs. 1 VwVfG) ergangenen Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - (NJW 1985, 2658) beruhen. Abgesehen davon sind Gründe, aus denen die Verfügung vom 6. März 1981 nichtig sein könnte, in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt; auch der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird übrigens in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend bezeichnet.
Der Kläger sieht einen Hinderungsgrund für die Vollstreckung aus der Verfügung vom 1. März 1977 darin, daß er auf dem betreffenden Grundstück nunmehr einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb - Schafzucht - führen wolle. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft unterlassen, die für die Beurteilung der Privilegierung erheblichen Fragen, insbesondere der für die Führung eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Größenordnung, aufzuklären, und etwa ein Sachverständigengutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Schafhaltung in der vorgesehenen Art und Größe einzuholen. Von Amts wegen vorzunehmende Ermittlungen in dieser Richtung mußten sich dem Berufungsgericht jedoch nicht aufdrängen. Es hat eine Privilegierung der vom Kläger beabsichtigten Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch deshalb verneint, weil die auf dem Grundstück streitigen Anlagen dem beabsichtigten Betrieb nicht "dienen" würden. Auf die nachhaltige Absicht der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes kam es damit nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze rügt, betrifft sein Vorbringen - ohne daß ein Verfahrensmangel bezeichnet wird - in Wahrheit allein die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht.
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie § 108 Abs. 1 VwGO und seine Sachaufklärungspflicht verletzt, greift der Kläger das Berufungsurteil auch insoweit an, als es das für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB maßgebliche Merkmal des "Dienens" verneint hat. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht zwischen gutgläubig erworbenen baulichen Anlagen, die vorhanden sind, und solchen Anlagen, die ein vernünftiger Landwirt erst noch errichten würde, unterschieden. Auch diese Angriffe der Beschwerde führen nicht auf einen Verfahrensmangel, sondern betreffen in Wahrheit die richtige Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung gerichtete Rügen können zwar im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts im Berufungsurteil durch das Revisionsgericht erheblich sein, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen. Hiervon abgesehen hat der Kläger keinen allgemeinen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Berufungsgericht verstoßen haben könnte. Auch eine Verletzung der Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Eine solche Verletzung ist nämlich, wie sich übrigens auch aus dem vom Kläger angeführten Beschluß des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - (DVBl. 1973, 373) ergibt, nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen. Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlußfolgerungen kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn nach dem Sachverhalt nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, und wenn das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Hierfür ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. - Ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen den "Überzeugungsgrundsatz" des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt etwa dann vor, wenn das Gericht von ihm festgestellte wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 183 und vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 50 mit weiteren Nachweisen). Dafür trägt die Beschwerde aber ebenfalls nichts vor.
Die Revision kann schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Hinsichtlich der "Nichtigkeit/Umdeutung der Ordnungsverfügung vom 6. März 1981", auf die es im übrigen - wie bereits dargelegt - für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ankäme, hat der Kläger keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite bezeichnet (vgl. zu den Darlegungserfordernissen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - Auch die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob aus Art. 14 GG und § 35 BauGB der Umkehrschluß zu ziehen sei, daß wirtschaftlich sinnvolle Anlagen nicht zerstört werden sollen, wenn sie einer privilegierten Nutzung zugeführt werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt eine privilegierte Nutzung der zu beseitigenden Anlagen für einen landwirtschaftlichen Betrieb hier gerade nicht in Betracht. Hiervon ausgehend ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß auch Art. 14 GG nicht die Beseitigung der im Außenbereich ohne Privilegierungstatbestand vorhandenen Anlagen hindert. Soweit sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Möglichkeit einer privilegierten Nutzung des Vorhandenen auf die Ermessensausübung des Beklagten in der Verwaltungsvollstreckung beziehen, handelt es sich übrigens um die Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht (§ 55 ff. VwVG NW).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.542,50 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel