Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1997, Az.: I ZB 21/95
„Individual“
Mündliche Erörterung der Verwendung eines Begriffs in der Werbesprache; Versagung rechtlichen Gehörs; Rüge der unzureichenden Begründung des Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1997
- Aktenzeichen
- I ZB 21/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14838
- Entscheidungsname
- Individual
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 01.03.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1998, 396-397 (Volltext mit amtl. LS) "Individual"
- NJW-RR 1998, 477-478 (Volltext mit amtl. LS) "Individual"
- WRP 1998, 184-185
Verfahrensgegenstand
Markenanmeldung B 96 340/12 Wz
Individual
Amtlicher Leitsatz
Möchte das Bundespatentgericht auf Anschauungsbeispiele zur beschreibenden Verwendung eines Begriffs in der Werbesprache Bezug nehmen, ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die Beispiele durch mündliche Erörterung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1997
durch
die Richter Prof. Dr. Ullmann, Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Stark und
Dr. Bornkamm
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 1. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat das Wort "Individual" für zahlreiche Waren, u.a. für Kleineisenwaren, Fahrzeuge, Waren aus Papier und Pappe, Annähetiketten, und Dienstleistungen, u.a. für die Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, als Marke angemeldet.
Die Prüfungsstelle für Klasse 12 Wz des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß des Erstprüfers mit der Begründung zurückgewiesen, bei dem Wort "Individual" handele es sich um eine beschreibende Sachangabe, dem die erforderliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft fehle. Der Beschluß, mit dem die Prüfungsstelle die Erinnerung zurückgewiesen hat, ist von einer "Regierungsrätin z.A." unterzeichnet, die zum Hilfsmitglied des Deutschen Patentamts (§ 26 Abs. 3 Satz 1 PatG) bestellt war. Das Bundespatentgericht hat die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Antragsbegehren weiterverfolgt.
II.
Ob die Rüge der Anmelderin, der Erinnerungsbeschluß sei unzulässigerweise von einem Hilfsmitglied des Patentamts gefaßt worden, durchgreift, hat das Bundespatentgericht offengelassen. Es hat ausgeführt, das Beschwerdegericht sei jedenfalls nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Erinnerungsprüferin ein Freihaltebedürfnis an dem Wort "Individual" bejaht habe. Darüber hinaus fehle auch die betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft. Der Eintragung stehe daher § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
III.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Das Bundespatentgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ihre Statthaftigkeit folgt jedoch aus § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG: Die Anmelderin rügt, der angefochtene Beschluß sei teilweise nicht mit Gründen versehen; außerdem sei ihr im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt worden. Diese Ansicht hat die Anmelderin mit näheren Ausführungen begründet. Dies ist für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend; darauf, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (BGHZ 39, 333, 334 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH, Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 - Boy; Beschl. v. 30.01.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 - Top Selection).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Mängel liegen nicht vor.
a)
Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel nach § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG.
Die Rüge bezieht sich darauf, daß das Bundespatentgericht den durch ein "Hilfsmitglied" des Patentamts getroffenen Erinnerungsbeschluß nicht für nichtig erachtet und eine Aufhebung und Zurückverweisung abgelehnt hat. Ein Begründungsmangel ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu erkennen. Denn das Bundespatentgericht hat eine Begründung dafür gegeben, weshalb es die angesprochene Verfahrensfrage nicht entschieden hat. Ob diese Begründung zutrifft, ist unerheblich.
b)
Auch die Rüge, mit der die Anmelderin eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) beanstandet, greift nicht durch.
aa)
Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin, daß das Bundespatentgericht zum Beleg seiner Auffassung, das Wort "individuell" - die deutsche Übersetzung des angemeldeten englischen Begriffs - sei in den verschiedensten Branchen Bestandteil der Werbesprache, eine Reihe von Beispielen angeführt hat, die der Anmelderin nach der Feststellung im angefochtenen Beschluß zwar in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, nicht aber präsentiert worden seien. Sie seien der Anmelderin nicht bekannt, so daß sie nicht beurteilen könne, wie die hervorgehobenen Passagen in den jeweiligen Veröffentlichungen erschienen. Der angefochtene Beschluß stütze sich damit auf Tatsachen, die der Anmelderin nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Rechtsbeschwerde nimmt damit auf folgenden Abschnitt der angefochtenen Entscheidung Bezug (dort S. 4/5):
Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier ... um ein Wort (handelt), das seiner Bedeutung nach für eine auf den individuellen Bedarf und nicht auf das Massengeschäft zugeschnittene Werbung hervorragend geeignet ist und nicht monopolisiert werden kann. Das entsprechende deutsche Wort lateinischer Wurzel "individuell" ist daher in den verschiedensten Branchen Bestandteil der Werbesprache, wie die der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Beispiele (Segmüller-Werbung April 1993: "Modern und individuell"; Motorrad Mai 1993, Bericht über die R I-Z von Yamaha: Individual Sports; SAAB-Werbung in "Gute Fahrt" und der Tagespresse: "Ihre Ansprüche an ein Auto sind eindeutig - Ihre Ansichten von Individualität auch"; Gute Fahrt 6/91, S 15 ff: "Karosseriebau nach eigenen Vorstellungen, individuelle Aufbauten, Designer-Autos, Einzelstück"; OFF ROAD 2/93, Opel-Werbung: "Eigene Wege ..., ... Individualisten, ... persönliche Ziele") belegen.
bb)
Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Bei den vom Bundespatentgericht in seiner Entscheidung angeführten Beispielen handelt es sich um offenkundige Tatsachen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 291 ZPO); solche Umstände müssen - möchte das Gericht sie seiner Entscheidung zugrunde legen - grundsätzlich in das Verfahren eingeführt werden, damit die Beteiligten Stellung nehmen können (BGH GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection; BGH, Beschl. v. 19.06.1997 - I ZB 7/95, Umdruck S. 9 f. - Active Line, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies ist im Streitfall geschehen. Dem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß das Gericht der Anmelderin die angeführten Beispiele zur Kenntnis gebracht hat. Daß dies nicht zuträfe, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Nicht erforderlich war es, der Anmelderin Kopien der fraglichen Anzeigen zu überlassen. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, die Anmelderin erinnere sich nicht, ob die im Beschluß angeführten Beispiele in der mündlichen Verhandlung vollständig erörtert worden seien, genügt nicht den Anforderungen, die an den schlüssigen Vortrag der Voraussetzungen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zu stellen sind. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war es jedenfalls ausreichend, daß das Bundespatentgericht die ihm bekannte offenkundige Tatsache, die es bei der Entscheidung verwerten wollte, der Anmelderin mitgeteilt hat.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist danach als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm