Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1964, Az.: VII ZR 246/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 246/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.06.1962
Inn dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juni 1962 teilweise aufgehoben und in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 des Urteilsspruchs wie folgt neu gefaßt:
"(2)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.709,68 DM nebst 4 % Zinsen von 4.189,68 DM seit dem 23. Januar 1958 und von 10.670 DM seit dem 1. Januar 1960 zu zahlen.(3)
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen, der ihr noch aus dem Rat, sich an der Willi M. KG in Br. zu beteiligen, entsteht.(4)
Eine weitere Forderung von 14.744,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1960 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag dieser Forderung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.(6)
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung wird dem Landgericht übertragen".
Die weitergehende Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Ingenieur L., ein Flüchtling, der seit 1950 in Br. eine mittelgroße Metallwarenfabrik betrieb, befand, sich 1955-1956 im Vergleichsverfahren. 1956 erhielt er von der Klägerin, die ihn damals zu heiraten hoffte, ein Darlehen von 100.000 DM.
Anfang 1957 erfuhr davon der - im November 1957 verstorbene - Onkel der Klägerin Wilhelm St.. Dieser war Hauptgesellschafter der Tapetenfabrik H. St. KG und deren Vertriebsgesellschaft H. GmbH in B.. Der Bruder der Klägerin Kurt St. war Mitgesellschafter und Prokurist dieser Firmen.
Wilhelm St. war über die Darlehenshingabe besorgt und wandte sich deswegen an seinen langjährigen Freund und Berater, den Beklagten Willi R.. Auch dessen Sohn, der Beklagte Dr. Hans R. wurde mit der Angelegenheit befaßt. Es wurde überlegt, wie das Geld, das L. zugeflossen war, gerettet werden könnte. Denn L. stand vor dem Konkurs. Die Klägerin war damals monatelang krank und wurde durch ihren Bruder Kurt vertreten.
Es wurde dann auf Rat der Beklagten wie folgt verfahren: Die Klägerin, der Oberingenieur M. und der Kaufmann Ma. schlossen im April 1957 einen Vertrag über die Gründung einer Firma "Willi M. KG". Ma. und M. sollten persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter, die Klägerin Kommanditistin sein. Die Klägerin brachte Maschinen ein, die ihr L. zur Sicherheit übereignet hatte. Ihre Einlage wurde auf 5.000 DM beziffert. Ma. und M. brachten nichts ein als ihre Arbeitskraft. L. vermietete sein Betriebsgrundstück an die M. KG. Als Entgelt dafür sollte diese den Flüchtlingskredit L. verzinsen und tilgen, seine Bankverbindlichkeiten abdecken, seine bis Mitte April 1957 aufgelaufenen Steuerschulden ratenweise abzahlen und schließlich auch das oben genannte Darlehen von 100.000 DM verzinsen und mit 0,5 % monatlich tilgen.
Anfang Mai 1957 begann die M. KG mit der Herstellung und dem Vertrieb von Metallwaren. Geplant war insbesondere die Fabrikation von Blechgaragen in größerem Umfange.
Die M. KG wurde nie ins Handelsregister eingetragen.
In den folgenden Monaten gaben die Klägerin und ihre Mutter Helene St. auf Rat der Beklagten zu Gunsten der M. KG mehrfach hohe Beträge. Die Mutter der Klägerin übernahm eine Bürgschaft von 10.000 DM. Auch das geschah auf den Rat der Beklagten. Bald darauf wurde die Mutter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.
Als sich herausstellte, daß all das nicht ausreichte, um die M. KG lebensfähig zu machen, und die Klägerin sowie ihre Mutter die Hingabe weiterer Gelder ablehnten, brach die Gesellschaft im November 1957 zusammen und liquidierte unter Hinterlassung hoher Schulden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagten hätten sie durch falsche Beratung veranlaßt, sich an der M. KG zu beteiligen, sowie sie und ihre Mutter bewogen, (über die bereits verlorenen 100.000 DM hinaus) noch hohe Beträge für die M. KG zu gebens die, wie die Beklagten bei gehöriger Sorgfalt hätten voraussehen müssen und auch vorausgesehen hätten, nun ebenfalls verloren seien.
Ihre Mutter habe, um das erforderliche Geld aufzubringen, RWE-Aktien im Nennwert von 8.000 DM verkauft, wofür sie (Klägerin) ihre Mutter durch Übereignung von Bayer-Aktien im Nennwert von 10.000 DM entschädigt habe. Sie habe ihrer Mutter weiter für die Bürgschaft Ersatz dadurch geleistet, daß sie ihr den Hälfteanteil des Hausgrundstücks B., He.str. ... übereignet habe.
Weiterer Schaden sei ihr (Klägerin) dadurch entstanden, daß viele Gläubiger der M. KG sie gemäß § 176 HGB in Anspruch genommen hätten. Sie müsse auch in Zukunft noch mit Ansprüchen weiterer Gläubiger der M. KG rechnen.
Der Beklagte Dr. Hans R. habe Honorar berechnet und erhalten, auf das er keinen Anspruch habe.
Beide Beklagten hätten sie, ihre Mutter und ihren Bruder in der Sache M. KG vorsätzlich geschädigt.
Die Klägerin hat sich auf Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung der Beklagten gestützt. Sie hat ihre Ansprüche hilfsweise auch mit Abtretungen von Ansprüchen ihres Bruders, ihrer Mutter und der Firmen St. und H. begründet.
Sie hat in erster Instanz beantragt:
- 1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 95.419 DM nebst Zinsen zu zahlen;
- 2)
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren mit der Beratung in Sachen Willi M. KG in Br. noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt folgende Anträge gestellt:
- 1)
das Urteil des Landgerichts aufzuheben;
- 2)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 58.772,74 DM nebst Zinsen zu zahlen;
- 3)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu zahlen:
- a)
den Betrag, der zur Wiederbeschaffung von nominell 13.700 DM RWE-Aktien erforderlich ist, abzüglich 5.840 DM Bezugskosten für 3.200 DM junge RWE-Aktien,
- b)
für entgangene Dividende auf die RWE-Stammaktien für die Jahre 1957 bis 1960: 4.465 DM nebst Zinsen;
hilfsweise zu 3):
die Beklagten zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, der zur Wiederbeschaffung von nominell 10.000 DM Bayer-Aktien nebst den von 1957 bis "jetzt" (d.h. bis zum 12.4.1962, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht,) aufgelaufenen Dividenden erforderlich ist;
- 4)
festzustellen, daß die Beklagten ihr als Gesamtschuldner jeden weiteren Schaden zu ersetzen haben, der sich aus ihrem Verschulden im Zusammenhang mit der Beratungs-Angelegenheit der Firma M. KG in Br. noch ergeben wird.
Die Beklagten haben geltend gemacht: Nicht die Klägerin, sondern nur deren Onkel Wilhelm St. habe einen Beratungsauftrag erteilt, und zwar nur an den Beklagten Willi R. nicht auch an dessen Sohn, den Beklagten Dr. Hans R., der damals noch unselbständiger Mitarbeiter seines Vaters gewesen sei. Der Vertrag habe bei weitem keinen so weitgehenden Inhalt gehabt, wie die Klägerin behaupte. Sie (Beklagte) hätten weder objektiv den Vertrag verletzt oder den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, noch treffe sie ein Verschulden. Der Schaden der Klägerin sei weit geringer, als sie angebe. Auch sonstige Forderungen stünden ihr nicht zu. Hilfsweise haben sie sich auf Mitverschulden der Klägerin und ihres Bruders berufen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und zur Hauptsache sowie über die Kosten wie folgt erkannt:
2)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 21.854,84 DM nebst 4 % Zinsen von 2.094,84 DM seit dem 23. Januar 1958 und von 5.335 DM seit dem 1. Januar 1960 zu zahlen.3)
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der ihr noch aus dem Rat, sich an der Willi M. KG in Bretten zu beteiligen, entsteht.4)
Eine weitere Forderung von 7.372,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1960 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag dieser Forderung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.5)
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen.6)
Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/5 den Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über 1/20 der Kosten der Berufungsinstanz und über die bisherigen Kosten der 1. Instanz wird dem Landgericht überlassen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter mit Ausnahme von 2 Posten von 500 DM und 1.489,24 DM, die sie fallen läßt. Die Beklagten beantragen in erster Linie, wie schon in der Vorinstanz, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen und auch die weitergehende Klage abzuweisen. Jede Partei beantragt, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Revision der Beklagten:
I.
Die Beklagten stellen die Zulässigkeit der Berufung zur Nachprüfung. In der Vorinstanz hatten sie die Auffassung vertreten, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zwar unterzeichnet, aber nicht verfaßt war.
Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig erachtet. Seinen Ausführungen dazu wird beigetreten (vgl. auch BGHZ 37, 156, 159) [BGH 24.05.1962 - II ZR 173/60].
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Parteien einen Beratungsvertrag abgeschlossen haben. Das greifen die Beklagten an.
1.)
Sie wenden sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Onkel der Klägerin, Wilhelm St., "könne" den Auftrag an die Beklagten als Vertreter der Klägerin erteilt haben, mindestens habe er ihn zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen (Vertrag zu Gunsten Dritter).
Ob diese Ausführungen den Revisionsangriffen der Beklagten stand halten, kann auf sich beruhen.
2.)
Das Berufungsgericht hat nämlich seine Auffassung über einen unmittelbaren Vertragsschluß zugunsten der Klägerin und den Beklagten weiter damit begründet, daß die Beklagten von der Klägerin jedenfalls durch deren Bruder Kurt St. einen Beratungsauftrag entgegengenommen haben. Das bedeutet, daß der Bruder im Namen und in Vollmacht der Klägerin mit den Beklagten einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat.
Die von diesen hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind nicht begründet.
a)
Die Beklagten verweisen darauf, daß die Klägerin im ersten Rechtszug im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu § 254 BGB einmal vorgetragen hatte, sie habe ihren Bruder niemals ermächtigt, für sie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
Die Beklagten übersehen, daß dieser Vortrag der Klägerin überholt war. Diese hatte nämlich später (in ihrer Berufungsbegründung S. 4) vorgetragen, der Vertrag zwischen ihr und den Beklagten sei mündlich durch ihren Bruder zustande gekommen.
b)
Die Beklagten rügen weiter, das Berufungsgericht habe die Aussage Kurt St. außer acht gelassen, wonach der Onkel Wilhelm St. sie (die Beklagten) schon im einzelnen angewiesen habe, was sie tun sollten.
Kurt St. hat aber weiter ausgesagt, nachdem sein Onkel ihm erklärt habe, die Beklagten sollten "die Sache Br." übernehmen, sei er zu seiner Schwester, der Klägerin, ins Krankenhaus gegangen, habe ihr Einverständnis eingeholt und dann den Beklagten den Auftrag erteilt.
Daraus durfte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm allein zustehenden tatrichterlichen Beweiswürdigung folgern, daß Kurt St. im Namen und in Vollmacht der Klägerin einen Beratungsvertrag mit den Beklagten abgeschlossen hat.
c)
Dem Berufungsgericht ist allerdings insoweit eine Verwechslung unterlaufen, als es davon spricht, Kurt St. habe ausgesagt, er habe nach der Rücksprache mit der Klägerin den Beklagten Unterlagen zur Bearbeitung der Angelegenheit gegeben. Das hat nicht er, sondern der Beklagte Willi Rü. bei seiner Parteivernehmung bekundet.
Dieser Irrtum des Berufungsgerichts wird jedoch von den Beklagten nicht gerügt und ist auch unschädlich. Trotzdem durfte es aus der Aussage. Kurt St. den Schluß auf einen Vertragsabschluß zwischen den Beklagten und der Klägerin, vertreten durch den Zeugen, ziehen.
d)
Die Beklagten meinen, die befriedigende Erledigung der Angelegenheit habe in erster Linie im eigenen Interesse Kurt St. als Mitgesellschafters der Firmen St. KG und H. GmbH gelegen.
Auch wenn das der Fall gewesen sein sollte, so schließt das nicht aus, daß der Zeuge den Beratungsvertrag mit den Beklagten doch im Namen der Klägerin abgeschlossen hat.
Nichts anderes würde gelten, wenn etwa die Hälfte des Darlehens an L. nicht von der Klägerin, sondern von Kurt St. stammen sollte und wenn dieser die Beschaffung der 100.000 DM durch Bürgschaftsübernahme erst ermöglicht haben sollte, wie die Beklagten vortragen.
e)
Sie weisen auf "Widersprüche" in der Aussage Kurt St. hin.
Die Rüge ist nicht begründet. Auch wenn die Anordnung Wilhelm St. für die Klägerin und ihren Bruder "praktisch ein Befehl" war, so schließt das nicht aus, daß dieser sich des Einverständnisses der Klägerin versicherte und dann für sie in ihrem Namen mit den Beklagten abschloß.
Aus der gelegentlichen Äußerung des Zeugen, er habe sich als "Bote" an die Beklagten gewandt, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nichts gegen seine Stellvertretung für die Klägerin zu entnehmen, da er juristischer Laie ist.
f)
Das Berufungsgericht hat das eigene Interesse Kurt St. an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht übersehen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen. Es hat den Zeugen trotzdem geglaubt. Das stand ihm im Rahmen der Beweiswürdigung frei. Aus Rechtsgründen läßt sich dagegen nichts einwenden.
3.)
Die Beklagten sind der Auffassung, der Beratungsvertrag sei, wenn überhaupt, so jedenfalls nur mit dem Beklagten Willi R. (Vater) nicht auch mit dem Beklagten Dr. Hans R. (Sohn) zustande gekommen; denn dieser sei nur unselbständiger Gehilfe seines Vaters gewesen.
Das Berufungsgericht ist dagegen zu der Überzeugung gelangt, daß beide Beklagten Vertragspartner der Klägerin geworden sind.
Die Beklagten meinen, mit der Berichtigung von S. 10 des Berufungsurteils habe die Auffassung des Berufungsgerichts ihre Grundlage verloren.
Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verweist auch auf die Begründung des Landgerichts, die es sich zu eigen macht. Das Landgericht hatte seine Auffassung, der Vertrag sei mit beiden Beklagten zustande gekommen, insbesondere auf die Parteivernehmung des Beklagten Willi R. gestützt. Dieser hatte bekundet, der Auftrag sei ihnen beiden erteilt worden. Daraus durften Landgericht und Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß schließen, daß in diesem besonderen Falle beide Beklagten Vertragspartei und Dienstverpflichtete des Beratungsvertrages waren, mochte auch sonst Dr. Hans R. damals als unselbständiger Gehilfe seines Vaters tätig sein.
III.
1.)
Das Berufungsgericht stellt fest, es hätten, als die Beklagten mit der Angelegenheit befaßt wurden, nur die beiden Möglichkeiten zur Wahl gestanden, entweder die 100.000 DM verloren zu geben, oder den Betrieb mit neuen Inhabern und unter neuer Leitung fortzusetzen.
Das greifen die Beklagten nicht an.
Sie meinen aber, unter diesen Umständen sei es verfehlt oder mindestens widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht der Auffassung sei, die Beklagten hätten die weitere Produktion durch die M. KG unter gesellschaftlicher Beteiligung der Klägerin und die Hergabe weiterer hoher Beträge durch diese und ihre Mutter ohne nähere Prüfung nicht empfehlen dürfen.
Das trifft nicht zu. Der Auftrag an die Beklagten mag dahin gegangen sein, den Versuch zu machen, zu retten, was noch zu retten war. Das bedeutete aber nicht, daß jeder Rettungsversuch, auch der aussichtsloseste, gerechtfertigt gewesen wäre. Wenn damals keine Aussicht mehr bestand, die 100.000 DM zu retten, waren die Beklagten nach Prüfung der Lage zu dem Rat verpflichtet, dieses Geld verloren zu geben und nicht durch aussichtslose Aufwendungen von weiteren Geldern den Schaden noch zu vergrößern.
Tatsächlich haben die Beklagten aber unstreitig eine nähere Prüfung der wirtschaftlichen Lage weder bei Gründung der M. KG noch später durchgeführt, als sie der Klägerin und ihrer Mutter die Hingabe weiterer Gelder und die Übernahme der Bürgschaft empfahlen.
2.)
Die Ursachen des Mißerfolges der M. KG sieht das Berufungsgericht in der unzulässigen Kapitalausstattung dieser Gesellschaft, in dem Fehlen ausreichender und lohnender Aufträge, in der Verknüpfung der Gesellschaft mit dem konkursreifen L. und darin, daß die Geschäftsführer Ma. und M. ihrer besonders schwierigen Aufgabe nicht gewachsen gewesen seien.
Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten erhobenen Revisionsrügen sind nicht begründet.
a)
Die Beklagten meinen, die Schulden L. hätten abgedeckt werden müssen, da zur Rettung der 100.000 DM sein Zusammenbruch hatte verhindert werden sollen.
Wenn aber diese 100.000 DM ohnehin nicht zu retten waren, so war es verfehlt, der M. KG die teilweise Tilgung der Schulden L. aufzubürden, wie das in dem unstreitig auf den Rat der Beklagten hin geschlossenen Mietvertrag zwischen der M. KG und L. vereinbart wurde.
b)
Die Beklagten rügen, es sei willkürlich, wenn das Berufungsgericht annehme, die M. KG habe ein Barkapital von etwa 50.000 DM benötigt.
Das Berufungsurteil enthält jedoch in dieser Hinsicht keinen Rechtsverstoß. Das Berufungsgericht will ersichtlich sagen, daß bei Gründung der Kommanditgesellschaft dieser mindestens 50.000 DM Barkapital hätten zur Verfügung stehen müssen. Das durfte es dem von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Brief der M. KG an den Beklagten Dr. Hans R. vom 3. Mai 1957 entnehmen, in dem von einem erforderlichen Betrag von 55.000 DM die Rede ist. Die spätere Entwicklung hat auch gezeigt, daß 50.000 DM nicht einmal ausreichten, um die Gesellschaft lebensfähig zu machen.
c)
Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß in einem Fall wie hier Bankkredite nur kurzfristig, d.h. jederzeit kündbar, und nur gegen Sicherheit sowie verhältnismäßig hohe Verzinsung gewährt zu werden pflegen.
d)
Es liegt auf der Hand, daß Kundenvorauszahlungen einen Kredit nur bis zur Lieferung der Ware darstellen und daher nach diesem Zeitpunkt durch neue Geldmittel abgelöst werden müssen.
e)
Die Beklagten kommen auf ihre in erster Instanz mit Beweisantritt aufgestellte Behauptung zurück, mit der Zahlung von 17.900,06 DM durch die Mutter der Klägerin an die Max.-Hü., eine Lieferantin L., seien Maschinen im Werte von 45.000 DM, die L. an diese Firma verpfändet gehabt habe, frei geworden und von L. der Klägerin zur Sicherheit übereignet worden.
Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hat den auf diese Zahlung gestützten Teil der Klageforderung voll abgewiesen. Die Beklagten sind insoweit nicht beschwert. Sie hatten auch nicht behauptet, daß die Maschinen oder deren Wert der Klägerin etwa über den wirtschaftlichen Zusammenbruch der M. KG hinaus erhalten geblieben wären, sodaß der Schaden der Klägerin um diesen Wert gemindert wäre. Der unstreitige Sachverhalt bietet für eine solche Annahme auch keinerlei Anhaltspunkte.
f)
Die Beklagten halten es für fraglich, ob ihr Bat für den Schaden der. Klägerin ursächlich geworden sei, weil eine zufriedenstellende Regelung der Angelegenheit in erster Linie im Interesse ihres Bruders gelegen habe. Möglicherweise habe die Klägerin ihrer Beteiligung an der M. KG und der Hergabe der Gelder nur im Interesse ihres Bruders zugestimmt, mindestens soweit die Beträge von ihrer Mutter stammten oder diese die Bürgschaft übernommen habe.
Diese Revisionsrüge der Beklagten liegt neben der Sache. Unstreitig ist die Klägerin auf den Rat der Beklagten Kommanditistin der M. KG geworden und haben die Beklagten ihr und ihrer Mutter den Rat zur Hergabe weiterer Gelder und zur Übernahme der Bürgschaft gegeben. Damit steht aber fest, daß diese Ratschläge der Beklagten für den der Klägerin aus diesen Maßnahmen erwachsenen Schaden ursächlich geworden sind.
g)
Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Beklagten zum Verkauf von Aktien geraten hätten. Darauf kommt es jedoch, nicht an. Die Beklagten haben unstreitig zur Hergabe der Gelder zu Gunsten der M. KG geraten. Wenn diese Gelder von der Klägerin und ihrer Mutter mangels vorhandener Bargelder dadurch beschafft worden sind, daß die Mutter Aktien verkaufte und die Klägerin ihr durch Übereignung anderer Aktien dafür Ersatz leistete, so ist der Rat der Beklagten auch insoweit noch adäquat ursächlich.
3.)
Die Beklagten wenden sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie ihre Vertragspflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hätten.
a)
Sie verweisen darauf, daß der Beklagte Willi R. bei seiner Parteivernehmung ausgesagt hat, er habe der Mutter der Klägerin erklärt, er sehe bezüglich des Unternehmens in Br. sehr schwarz, und nahe auch ausdrücklich gesagt, im allgemeinen gehe so etwas nicht gut.
Das Berufungsgericht hat das nicht geglaubt.
Die Beklagten meinen, die Auffassung des Berufungsgerichts habe durch die Berichtigung seines Urteils ihre Grundlage verloren.
Daran ist soviel richtig, daß der anschließende Satz des Berufungsurteils, der auf die Aussage der Mutter der Klägerin hinweist, als Begründung ausscheidet, weil diese Aussage sich auf einen Rat des Beklagten Dr. Hans R. bezieht, was durch die Berichtigung des Urteils darin auch zum Ausdruck kommt.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird aber getragen durch die weitere Begründung, es sei ausgeschlossen, daß die Klägerin sich zu dem Unternehmen entschlossen hätte, wenn die Beklagten ihr nach Prüfung der Verhältnisse gesagt hätten, sie müsse 50.000 DM aufwenden für eine Sache, die sie "sehr schwarz" ansähen und die im allgemeinen nicht gut gehe. Daraus, daß die Klägerin und ihre Mutter nach Beratung durch die Beklagten rund 43.000 DM gegeben haben und die Mutter dazu noch die Bürgschaft über 10.000 DM übernommen hat, durfte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß die Beklagten schuldhaft die Verhältnisse der M. KG nicht sorgfältig geprüft und die Klägerin und deren Mutter nicht genügend auf die mit den weiteren Geldhingaben und der Bürgschaftsübernahme verbundenen hohen Risiken hingewiesen und darüber belehrt haben.
b)
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht überhaupt eine selbständige weitere Schadensursache darin erblickt hat, daß - auf Rat der Beklagten - Ma. und M. zu geschäftsführenden Gesellschaftern der M. KG gemacht worden sind, obwohl sie vermögenslos waren und Ma. sogar stark vor schuldet war. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen der Beklagten sind jedenfalls unbegründet:
Die Beklagten wenden sich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, Ma. und M. hätten wegen ihrer Vermögenslosigkeit nichts zu verlieren gehabt, also nicht mit dem nötigen starken Interesse gearbeitet und seien deswegen mit der Gründung der Kommanditgesellschaft "kein Risiko" eingegangen. Die Beklagten weisen darauf hin, daß Ma. und M. als persönlich haftende Gesellschafter der M. KG das Risiko getragen hätten, in eine erhebliche Verschuldung zu geraten.
Die gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht dahin zu verstehen, daß es das verkannt hätte. Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur sagen wollen, daß ein vermögensloser oder bereits verschuldeter Mann nicht den Verlust eines Aktivvermögens zu befürchten hat und daher eher geneigt sein wird, sich auf riskante Geschäfte einzulassen als ein in guten Verhältnissen Lebender. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagten hätten gewußt, daß Ma. und M. vermögenslos waren.
Das ist eine tatbestandliche Feststellung, an welche das Revisionsgericht gebunden ist. Dem Berichtigungsantrag der Beklagten hat das Berufungsgericht insoweit nicht stattgegeben.
d)
Es führt aus: Die Beklagten könnten nicht geltend machen, Kurt St. habe sich mit Ma. und M. schon eingelassen, bevor sie (Beklagte) mit diesen bekannt geworden seien, sie hätten Ma. und M. in Br. "vorgefunden" und deshalb an der zu gründenden Kommanditgesellschaft beteiligen müssen. Die Besprechungen Kurt St. mit Ma. und M. seien nämlich unverbindlich geblieben, und selbst wenn Ma. bereits eine (Tätigkeit in der Firma L. aufgenommen gehabt habe, so sei eine Lösung von ihm und erst recht von M. leicht möglich gewesen.
Was die Beklagten dagegen vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Insbesondere brauchte dieses den Zeugenaussagen Ma. und M. nicht zu entnehmen, daß sie bereits bindende Vereinbarungen mit Kurt St. getroffen hätten, welche die Beklagten dazu nötigten, ihre Aufnahme als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter der zu gründenden M. KG zu empfehlen.
e)
Die Beklagten berufen sich auf das von der Klägerin vorgelegte Protokoll vom 11. Februar 1959 über die Zeugenvernehmung des jetzigen Beklagten Dr. Hans R. in dem Rechtsstreit des Kaufmanns F. gegen die jetzige Klägerin (2 O 204/58 des Landgerichts Karlsruhe).
Sie meinen, das Berufungsgericht hätte dieser Urkunde entnehmen müssen, daß F. sich zur Abnahme von 60 Garagen monatlich verpflichtet habe, und hätte dann nicht zu der Auffassung gelangen dürfen, die M. KG habe Mangel an ausreichenden und lohnenden Aufträgen gehabt.
Aus der genannten Urkunde ergibt sich jedoch nichts zu Gunsten dieser Annahme der Beklagten.
IV.
1.)
Die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht sich nicht auf eine Entscheidung über den Grund der Klageansprüche beschränkt, sondern zum Teil auch schon abschließend über deren Höhe entschieden hat. Zum Grundurteil selbst haben sie keine besonderen Rügen erhoben.
Die Rüge ist nicht begründet.
Es stand im pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts, abschließend zu entscheiden oder sich auf ein Grundurteil zu beschränken, soweit jeweils die Voraussetzungen dafür gegeben waren (RGZ 14, 355, 357; RG JW 1910, 945, Nr. 26; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 304 II 1). Die Beklagten durften nach dem Verlauf des Rechtsstreits auch nicht darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht, soweit es die Klage nicht abwies, sich auf ein Grundurteil beschränken werde.
2.)
Zum Feststellungsurteil haben die Beklagten keine besonderen Rügen erhoben.
B.
Zur Revision der Klägerin:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne wegen Mitverschuldens ihres Bruders Kurt St., für das sie einzustehen habe (§§ 254, 278 BGB), nur in Höhe der Hälfte ihres Schadens Ersatz verlangen. Es führt aus, das schuldhafte Verhalten Kurt St. bestehe darin, daß dieser, obwohl kaufmännisch geschult und erfahren und mit den Verhältnissen L. vertraut, sich kritiklos dem Urteil der Beklagten angeschlossen, deren Verhalten gut geheißen und sie in allen Dingen bestärkt und unterstützt habe.
Mit Recht rügt die Klägerin, daß diese Feststellungen die Anwendung des § 254 BGB nicht rechtfertigen.
1.)
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Schädiger gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen kann, diesen treffe ein Mitverschulden um deswillen, weil er ihm (dem Schädiger) Vertrauen geschenkt und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (RGZ 129, 109, 114; 140, 1, 8; RGRK BGB 11. Aufl. § 254 Anm. 95; Staudinger BGB 11. Aufl. § 254 Anm. 46; Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 254 Anm. 40). Das gilt insbesondere bei einem entgeltlichen Beratungsvertrag, der, wie hier, von dem Ratsucher gerade deswegen abgeschlossen wird, weil er dem Berater vertraut und sich auf dessen Rat verlassen will.
2.)
Da § 254 BGB schon aus dem vorgenannten Grunde hier nicht anwendbar ist, kann es auf sich beruhen, ob die Klägerin für das Verschulden ihres Bruders nach § 278 BGB einstehen müßte und ob es für die Beurteilung der Schuldfrage auf ihre eigenen Kenntnisse und Erfahrungen oder auf die ihres Bruders ankommen würde.
II.
1.)
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geforderten Posten von 17.986 DM voll abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter habe dieses Geld (richtig: 17.900,86 DM) zu Gunsten der Max.-Hü., einer Gläubigerin L. überwiesen. Es könne dahinstehen, ob die Mutter eigene Ersatzansprüche gegen die Beklagten habe, denn sie habe der Klägerin keine Ansprüche abgetreten. Möglich sei allerdings, daß die Mutter im Auftrag der Klägerin gezahlt habe, so daß diese ihr zum Ersatz der Aufwendung verpflichtet sei. Die Klägerin habe aber dann nur einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Mutter. Einen solchen Anspruch habe sie nicht eingeklagt.
Das Urteil ist zu diesem Punkt schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Mutter die Zahlung im Auftrag der Klägerin geleistet habe. Die Revisionsbegründung der Klägerin enthält auch keine Rüge, daß das Fehlen dieser Feststellung auf einem Verfahrensverstoß beruhe. Unter diesen Umständen bieten die Feststellungen des Berufungsurteils keine tatsächliche Grundlage für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten.
Die Klägerin trägt in ihrer Revisionsbegründung allerdings vor, sie habe auch für diesen Betrag ihrer Mutter Ersatz geleistet. Das ist jedoch eine neue Behauptung, mit der die Klägerin in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden kann.
2.)
Zu den ebenfalls voll abgewiesenen Posten von 5.000 DM und 633,39 DM führt das Berufungsgericht aus, es stehe nicht fest, daß die Klägerin diese Gelder gezahlt habe. Sie habe ihren Vortrag hierzu wiederholt gewechselt und nacheinander behauptet, sie selbst, ihre Mutter, ihr Bruder hätten das Geld gezahlt.
Das Berufungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß es in der mündlichen Verhandlung die verschiedene rechtliche Beurteilung bei Zahlung durch die Klägerin selbst oder durch eine andere Person zur Sprache gebracht habe. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung von § 139 ZPO nicht vor.
Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen auch nicht behauptet, daß sie ihrer Mutter für diese Beträge Ersatz geleistet hätte.
3.)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Mutter, um weitere Gelder für die M. KG flüssig zu machen, RWE-Stamm-Aktien im Nennwert von 8.000 DM veräußert und daß die Klägerin dafür Ersatz geleistet habe, indem sie der Mutter von einem ihr und Kurt St. gemeinsam je zur Hälfte zustehenden Wertpapierkonto Bayer-Aktien im Nennwert von 10.000 DM überwiesen habe. Wegen des von ihrem Bruder gegebenen Anteils im Nennwert von 5.000 DM habe die Klägerin keinen Anspruch. Ihr Bruder sei nicht verpflichtet gewesen, die Mutter schadlos zu halten. Er habe keine vertraglichen Beziehungen zu den Beklagten und deshalb wegen seiner Aufwendung zugunsten seiner Mutter keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, welcher infolge seiner Abtretungserklärung auf die Klägerin übergegangen sein könnte.
a)
Diese Begründung ist stichhaltig. Sie zeigt, daß das Berufungsgericht die Abtretungserklärung des Bruders an die Klägerin nicht etwa übersehen hat, wie diese in ihrer Revisionsbegründung irrtümlich annimmt. Daß auch der Bruder sich der Beklagten als Berater bedient hätte, ist eine neue Behauptung. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin vorgetragen, ihr Bruder habe den Beratungsvertrag für sie und in ihrem Namen geschlossen. Dann aber war er selbst nicht Partei dieses Vertrages.
b)
Die Klägerin meint, es könne nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein, daß sie ihrer Mutter bezüglich der Dividendenverluste ersatzpflichtig sei. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die Klägerin habe ihrer Mutter insoweit keinen Ersatz geleistet. Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen auch nicht behauptet, daß sie für die Dividendenverluste von ihrer Mutter - über die Abtretung der Bayer-Aktien hinaus - gesondert auf Ersatz in Anspruch genommen worden sei.
c)
Zu Unrecht meint die Revision, es komme auf den Wert der RWE-Aktien und auf deren Dividenden an. Die Klägerin kann mangels Abtretung etwaiger Ersatzansprüche der Mutter nur ihren eigenen Schaden geltend machen. Dieser eigene Schaden besteht aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in dem Wert von nominell 5.000 DM Bayer-Aktien, und zwar ohne Dividenden, da die Mutter an diesen Aktien den Nießbrauch hatte, wie das Berufungsgericht feststellt.
Es war in den Vorinstanzen nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin befugt wäre, den Schaden ihrer Mutter als Drittschaden gegen die Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin hatte nicht behauptet, daß der Beratungsvertrag zwischen ihr und den Beklagten für Rechnung ihrer Mutter geschlossen worden wäre. Der Vertrag zwingt auch nicht zu der Auslegung, daß er auch den Schutz der Vermögensinteressen der Mutter hätte umfassen sollen (vgl. RGZ 115, 419, 424; 170, 246, 251; BGHZ 15, 224, 228 [BGH 23.11.1954 - I ZR 78/53]; 25, 250, 258) [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56].
Aus denselben Gründen ist auch für die Möglichkeit, daß die Klägerin den Schaden ihres Bruders als Drittschaden liquidieren könnte, nichts dargetan.
d)
Das Berufungsgericht hat die Beklagten - entsprechend dem Kurs der Bayer-Aktien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 12. April 1962 - verurteilt, an die Klägerin 14.425 DM (für nominell 2.500 DM Bayer-Aktien) zu zahlen.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um den der Verurteilung zugrunde gelegten Kurs handelte Bei einer Verurteilung zu Schadensersatz sind für die Bemessung der Schadenshöhe die Verhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter maßgebend (vgl. RGZ 142, 8, 11; 149, 135, 137; BGHZ 3, 162, 177 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; 5, 138, 142 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; LM Nr. 2 zu § 286 ZPO). Allerdings müssen die Beklagten, da - wie bereits ausgeführt - § 254 BGB nicht anwendbar ist, Ersatz für insgesamt 5.000 DM Bayer-Aktien leisten, so daß sich der zuzuerkennende Betrag verdoppelt.
Sollte der Aktienkurs der Bayer-Aktien im Zeitpunkt der Erfüllung oder Vollstreckung des Urteils höher liegen, so daß die Klägerin für den zuerkannten Betrag die Aktien nicht wiederbeschaffen, könnte, so mag sie prüfen, ob sie die Differenz von den Beklagten als Verzugsschaden nachfordern kann.
4.)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin ihrer Mutter für die von dieser auf Grund ihrer Bürgschaft geleistete Zahlung in Höhe von 10.670,- DM Ersatz dadurch geleistet hat, daß sie ihr den - diesem Betrag unstreitig mindestens gleichwertigen - Hälfteanteil des Hauses Bonn, Herwarthstraße 18 übereignete.
Das entsprach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin in den Vorinstanzen. In ihrer Revisionsbegründung will die Klägerin dagegen die Übertragung des Grundstucksanteils als ihre Ersatzleistung an die Mutter für deren sämtliche zu Gunsten der M. KG gemachten Leistungen ansehen, also auch als Ersatz für die Zahlungen der 17.900,86 DM und der 5.633,39 DM und als Ersatz für die Dividendenverluste der Mutter.
Diese Behauptung ist neu (vgl. oben B II 1 a.E.). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO geht fehl.
Heu ist auch die Behauptung der Klägerin, der Kurswert der Bayer-Aktien sei "seinerzeit" 4.000-5.000 DM höher gewesen als der Kurswert der RWE-Aktien.
5.)
Die Klägerin hat 2.150,- DM und 1.410,- DM zurückgefordert, welche der Beklagte Dr. Hans R. als Honorar berechnet und erhalten hat.
Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit voll abgewiesen. Es weist daraufhin, daß das Honorar in den an die Firma St. KG und die Firma H. GmbH gerichteten Rechnungen vom 16. Juli 1957 als "für die laufende Beratung, insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrages" geschuldet bezeichnet ist, und daß tatsächlich in dieser Zeit die Gesellschaftsverträge der beiden genannten Gesellschaften auf Rat der Beklagten geändert worden sind, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat.
a)
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht annehmen, es sei nicht ausreichend dargetan, daß die Rechnungen sich auf die Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin und nicht vielmehr auf ihre Tätigkeit für die St. KG und die H. GmbH bezögen. Diese Gesellschaften haben zwar der. Klägerin ihren angeblichen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung der 2.150,- DM und 1.410,- DM an die Klägerin abgetreten. Das Berufungsgericht führt aber rechtsfehlerfrei aus, es sei nicht dargetan, daß den Gesellschaften ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagten zugestanden habe. Das Berufungsgericht durfte es für nicht bewiesen erachten, daß die beiden Firmen seinerzeit das Honorar bezahlt hätten, ohne daß die Beklagten darauf Anspruch gehabt, hätten.
b)
Zu einem Hinweis nach § 139 ZPO war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, da, wie es mit Recht ausführt, bereits das Landgericht die Posten mit der gleichen Begründung abgewiesen hatte.
c)
Da das Berufungsgericht die Forderung der Klägerin schon dem Grunde nach verneint, kommt es auf die Revisionsrügen der Klägerin zur Höhe dieser Forderung nicht mehr an.
6.)
Die Klägerin macht den Revisionsgrund des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO geltend. Sie meint, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung über die Zinsen nicht begründet.
Das trifft nicht zu. Soweit das Berufungsgericht die Hauptforderung abgewiesen hat, ist damit auch der dazugehörige Zinsanspruch abgewiesen, ohne daß das einer besonderen Erwähnung bedurfte. Soweit das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, hat es das ausdrücklich auch für den dazugehörigen Zinsanspruch ausgesprochen. Soweit die Klägerin den für die Wiederbeschaffung von Aktien erforderlichen Betrag begehrt hat, hat sie keine Zinsen gefordert.
Soweit schließlich das Berufungsgericht sonst bezifferte Beträge zuerkannt hat, hat es auch die darauf zuerkannten Zinsen begründet (S. 25 Mitte und S. 29 oben des Urteils). Sachlichrechtliche Fehler lassen diese Begründung nicht erkennen.
III.
Das Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung der Beklagten nicht als erwiesen erachtet.
Auf die dagegen von der Klägerin erhobenen Revisionsangriffe kommt es nicht an. Da, wie oben ausgeführt, aus § 254 BGB hier eine Minderung der vertraglichen Ansprüche der Klägerin nicht hergeleitet werden kann, würde die Annahme einer unerlaubten Handlung keine weitergehende Haftung der Beklagten begründen, als ihnen auf Grund des Beratungsvertrages obliegt. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Beklagten eine unerlaubte Handlung begangen haben.
C.
Nach alledem ist, da weitere materielle Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht hervorgetreten sind, die Revision der Beklagten ganz, die der Klägerin zum Teil zurückzuweisen. Erfolg hat die Revision der Klägerin insoweit, als die Beklagten zum Ersatz des vollen (nicht nur des halben) Schadens der Klägerin verpflichtet sind. Insoweit bedarf es keiner weiteren Feststellungen mehr. Der Senat kann daher das Urteil in diesem Sinne selbst neu fassen.
Rietschel
Meyer
Vogt
Finke