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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1962, Az.: II ZR 173/60

Fehlende Unterschrift unter einem Schriftsatz; Zweck des Erfordernisses der Unterschrift; Bezugnahme auf einen anderen Schriftsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1962
Aktenzeichen
II ZR 173/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.04.1960
OLG München - 01.07.1960
LG München I - 25.01.1958
LG München I - 27.01.1958

Fundstellen

  • BGHZ 37, 156 - 160
  • DB 1962, 1206 (Volltext)
  • MDR 1962, 802 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1724-1725 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 60 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1962, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Nachweis dafür, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, kann grundsätzlich nur durch die Unterschrift eines solchen Anwalts unter den Berufungsbegründungsschriftsatz geführt werden. Fehlt die Unterschrift, so kann der Nachweis nicht dadurch erbracht werden, daß in einem anderen, gleichzeitig oder später innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten, von einem solchen Anwalt unterzeichneten Schriftsatz ausgeführt ist, die Berufung sei in einem (nicht unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden (Erweiterung von BGHZ 7, 170).

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1960 und 1. Juli 1960 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das den Parteien am 25. und 27. Januar 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Landgerichts München I, 11. Zivilkammer, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen haben als Rechtsnachfolger der Firma D., Strick- und Wollwarenfabrik J. Wo. & Co. OHG in M., Ersatz des Schadens, der bei einer von der Beklagten ausgeführten Montage einer Maschine entstanden ist, in Höhe von 37.900 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift sind die Berufungsanträge enthalten. Am 16. Mai 1958, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ist bei Gericht ein nicht unterzeichneter Schriftsatz vom 12. Mai 1958 eingegangen, der eine Berufungsbegründung enthält. Gleichzeitig und beigeheftet ist bei Gericht ein von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichneter Schriftsatz vom 13. Mai 1958 eingegangen, in dem die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet hat. In diesem Schriftsatz sind gleichfalls die Berufungsanträge, ferner folgende Sätze enthalten:

"Diese Berufung wurde begründet mit Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5.58, nach dem die Frist zur Berufungsbegründung bis 16.5.58 verlängert worden war. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ist bisher noch nicht anberaumt."

2

Die Nebenintervenientin hat sich der Beklagten angeschlossen.

3

Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 21. April 1960 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 7. Juli 1960 hat es das Urteil vom 21. April 1960 dahin ergänzt, daß die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

4

Mit ihrer gegen beide Urteile gerichteten Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und beantragen außerdem, der Nebenintervenientin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig erachtet. Dem kann nicht beigetreten werden, da die Berufung nicht entsprechend der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 begründet worden ist.

6

Wenn das Gesetz für den Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts fordert, so soll damit für das Gericht jeder Zweifel ausgeschlossen werden, daß dieser die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (RGZ 119, 62, 63). Der Schriftsatz vom 12. Mai 1958 ist nicht unterzeichnet und daher unbeachtlich.

7

Der vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete Schriftsatz vom 13. Mai 1958 enthält keine Berufungsgründe und stellt für sich allein keine Berufungsbegründung dar. Seinem Inhalt und Sinn nach ist er eine Streitverkündung. Er läßt nicht die Absicht erkennen, daß mit ihm die Berufung begründet werden sollte (RGZ 145, 175, 176). Entsprechend der Vorschrift des § 73 ZPO enthält er Ausführungen über die Lage des Rechtsstreits, darunter auch die Angabe, die Berufung sei mit "dem Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5.58" begründet worden. Diese Angabe war unrichtig. Den Ausführungen kann nur entnommen werden, daß der Vertreter der Beklagten der (irrigen) Ansicht war, er habe die Berufung begründet.

8

Da der Streitverkündungsschriftsatz nicht einmal die Absicht erkennen läßt, durch ihn die Berufung zu begründen, taucht gar nicht die Frage auf, ob der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 12. Mai 1958 als integrierender Bestandteil eines unvollständigen Berufungsbegründungsschriftsatzes gewertet werden oder durch Bezugnahme in einem solchen zur Vervollständigung einer Berufungsbegründung dienen könnte, eine Frage, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint haben (z.B. RGZ 145, 266, 267; BGHZ 7, 170). Erst recht stellt sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die Einreichung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes dann genüge, wenn er die Anlage eines ordnungsgemäß unterschriebenen Anschreibens darstellt (KGJW 1930, 169). Es best eht daher hier kein Anlaß zu diesem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall Stellung zu nehmen.

9

Der Beklagten und ihrer Streithelferin kann auch, abgesehen davon, daß die Streitverkündung die Absicht, damit die Berufung zu begründen, nicht erkennen läßt, nicht zugegeben werden, daß der Schriftsatz vom 12. Mai 1958, der den bloßen Entwurf einer Berufungsbegründung enthält, die Eigenschaft eines Entwurfs dadurch verloren hat, daß er in der Streitverkündung als "Schriftsatz des Unterfertigten" bezeichnet worden ist. Wie ausgeführt, war diese Angabe irrtümlich, es lag kein "Schriftsatz des Unterfertigten" vor. Es fehlt der notwendige Nachweis dafür, daß der Vertreter der Beklagten durch diese irrtümliche Angabe völlig eindeutig die Verantwortung für den Inahlt des Schriftsatzes vom 12. Mai 1958 übernommen habe. Es läßt sich z.B. der Fall nicht ausschließen, daß sowohl der Entwurf der Streitverkündung als auch der des Schriftsatzes vom 12. Mai 1958 von einem Mitarbeiter des Anwalts angefertigt, und zwar der Entwurf der Streitverkündung dem Anwalt vorliegt und von ihm (mit dieser irrtümlichen Angabe) unterzeichnet worden ist, daß aber der Entwurf des Schriftsatzes vom 12. Mai 1958 ihm nicht vorgelegt und nach "Beiheftung" durch einen Kanzleiangestellten bei Gericht eingereicht wurde. In diesem Falle könnte keine Rede davon sein, daß der Anwalt durch Unterzeichnung der Streitverkündung die Verantwortung für den Entwurf übernommen hätte, da er nicht einmal die Möglichkeit der persönlichen Überprüfung gehabt hätte. Um den Sachverhalt völlig eindeutig zu klären, bedürfte es einer Beweisaufnahme, die gerade durch das Erfordernis der Unterschrift vermieden werden soll. Aus der Angabe "diese Berufung wurde begründet mit Schriftsatz des Unterfertigten vom 12.5.58" ergibt sich auch nicht, welchen Inhalt dieser Schriftsatz hat, so daß kein Nachweis dafür vorliegt, für welche Ausführungen der Anwalt die Verantwortung übernommen hat. Man denke an den Fall: Dem Anwalt war zunächst ein Entwurf mit dem Datum des 12. Mai 1958 vorgelegt worden; in einer Abschrift dieses Entwurfs hat er Änderungen vorgenommen, vielleicht weil der Entwurf ein für seinen Mandanten ungünstiges Geständnis enthielt. Die nicht geänderte Urschrift des Entwurfs ist aus Kanzleiversehen dem Gericht eingereicht worden. Hier wird sich der Anwalt mit Recht darauf berufen können, daß er den Entwurf nicht unterzeichnet, also auch die Verantwortung dafür nicht übernommen habe.

10

Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis dafür zu fordern, daß der Anwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat. Die Rechtssicherheit verlangt aber andererseits auch, daß an diesem äußeren Merkmal, der Unterschrift, streng festgehalten wird. Die Revision entnimmt dem in LM ZPO § 519 Nr. 37 abgedruckten Urteil des erkennenden Senats, es komme auf den Nachweis an, daß die Berufungsbegründung das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sei. Das ist richtig. Der Senat hat aber keinen Zweifel darüber gelassen, daß dieser Nachweis durch die Unterschrift zu erbringen ist. Ob es ganz vereinzelte Ausnahmefälle geben kann, in denen der Nachweis ohne Beweisaufnahme anderweit erbracht werden kann (etwa durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben, mit dem die nicht unterzeichnete Berufungsbegründung fest verbanden ist), bedarf hier keiner Erörterung. Der Nachweis ist jedenfalls nicht erbracht, wenn in einem gleichzeitigen oder späteren, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz des Anwälte lediglich ausgeführt wird, die Berufung sei mit einem (nicht unterzeichneten) datierten Schriftsatz dieses Anwalts begründet worden.

11

Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM ZPO § 338 Nr. 1. Abgesehen davon, daß an eine Berufungsbegründung andere Anforderungen gestellt werden müssen als an einen Einspruch, konnte in dem dort entschiedenen Fall der später innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene, unterzeichnete Schriftsatz selbst als Einspruch gewertet worden; er enthielt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Erklärung, daß Einspruch eingelegt sein solle. Überdies ging es dort nur um die Frage, ob Einspruch eingelegt worden war, während es sich im vorliegenden Fall darum handelt, ob der in einer Streitverkündung enthaltene bloße Bericht des Anwalts, er habe durch einen (nicht unterzeichneten) Schriftsatz die Berufung begründet, den Nachweis dafür liefern kann, daß er die Verantwortung für den gesamten Inhalt jenes Schriftsatzes übernehme.

12

Da demnach eine rechtswirksame Berufungsbegründung nicht vorliegt, mußte das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 101 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow