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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.08.1963, Az.: 5 AZR 79/63

Arbeitsleistungen ohne Barvergütung; Einsatz als Erbe; Gestundeter Vergütungsanspruch; Testamentseröffnung; Tod des Arbeitgebers; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.08.1963
Aktenzeichen
5 AZR 79/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 05.12.1962 - 4 Sa 774/62

Fundstellen

  • BAGE 14, 291 - 294
  • DB 1963, 1433 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 1043 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 122-123 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1963, 2188-2189 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer langjährig Arbeitsleistungen ohne Barvergütung in der Hoffnung erbracht, der Arbeitgeber werde ihm zum Erben einsetzen, so hat er einen Vergütungsanspruch nach näherer Maßgabe des BGB § 612 Abs. 2. Dieser Vergütungsanspruch ist bis zum Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung als gestundet anzusehen. Von diesem Zeitpunkt ab wird er, wenn die Erbeinsetzung nicht versprechensgemäß erfolgt ist, fällig und unterliegt er der Verjährung nach BGB § 201, BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (im Anschluß an BAG 24.09.1960 5 AZR 3/60 = AP Nr. 15 zu § 612 BGB und BAG 25.01.1963 5 AZR 178/62 = AP Nr. 2 zu § 146 KO).