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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1965, Az.: 4 StR 573/65

Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge; Ableitung der Unrichtigkeit einer Einlassung aus der Weigerung zur Entbindung eines Rechtsanwalts von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1965
Aktenzeichen
4 StR 573/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 02.06.1965

Fundstellen

  • BGHSt 20, 298 - 301
  • JZ 1966, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 189-191 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Erich Schmidt-Leichner)

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Amtlicher Leitsatz

Aus der Weigerung des Angeklagten, bei der Aufklärung eines bestimmten Punktes mitzuwirken, dürfen jedenfalls dann ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juni 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

3

1.

Die Rüge, der Antrag des Verteidigers auf Anhörung der Richter, die im Ehescheidungsprozeß die Beweise aufgenommen und das Urteil gefällt haben, sei nicht beachtet worden, hat keine tatsächliche Grundlage. Ausweislich der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift ist ein Beweisantrag dieses Inhalts in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden - auch nicht, wie die Revision in einem nach Ablauf der Begründungsfrist angebrachten Schriftsatz behauptet, im Rahmen des Schlußvortrags des Verteidigers. Von der Richtigkeit des Inhalts der von ihm unterzeichneten Sitzungsniederschrift ist der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Äußerung vom 23. September 1965 nicht abgerückt (BGHSt 4, 364).

4

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl. Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist, weil die Revision keine bestimmten Tatsachen mitteilt, die in das Wissen der als Zeugen benannten Richter gestellt werden. Einer näheren Erörterung insoweit bedarf es nicht, weil die Rüge auch sachlich nicht begründet ist. Soweit sie etwa darauf hinauslaufen sollte, daß die Richter über den Hergang der Beratung und die Gründe ihrer Beweiswürdigung aussagen sollten, wäre ein solches Begehren mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) nicht zulässig (RGSt 26, 202, 204;  6, 27, 218). Soweit Vorgänge außerhalb der Beratung in Betracht stehen, brauchte sich dem Landgericht eine Vernehmung der Zivilrichter nicht aufzudrängen, weil es davon überzeugt war, daß der Angeklagte seine Aussage vor der Vernehmung im Ehescheidungsprozeß mit dem Ehemann M. abgesprochen hatte und dabei von diesem über Einzelheiten der Wohnung unterrichtet worden war.

5

2.

Die weitere Aufklärungsrüge, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Frau M. eine nähere Überprüfung der Vergangenheit dieser Zeugin vermißt, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezeichnet weder bestimmte Tatsachen noch gibt sie die Beweismittel an, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Der bloße Hinweis auf "frühere Scheidungsakten" genügt nicht (BGH Urt. v. 16. Dezember 1958 - 5 StR 460/58).

6

3.

Die Revision beanstandet weiter, daß das Landgericht aus der Weigerung des Angeklagten, den Zeugen Rechtsanwalt G. für die Beantwortung einer bestimmten Beweisfrage von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO), ihm nachteilige Schlüsse gezogen hat. Die Revision ist der Auffassung, ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten dürfe nicht gegen ihn verwertet werden, weil er, ähnlich wie wenn er geschwiegen hätte, nur von einer ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Gebrauch gemacht habe. Außerdem, so behauptet sie, habe für eine Entbindung des Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht auch kein sachlicher Anlaß bestanden. Die Rüge ist unbegründet.

7

Zunächst ist schon die Behauptung unrichtig, der Angeklagte habe keine Veranlassung gehabt, Rechtsanwalt G. von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, weil er dem Gericht bereits alles eingestanden habe, was er Rechtsanwalt G. anvertraut hatte. Das Landgericht wollte nachprüfen, ob der Angeklagte tatsächlich entsprechend seiner Einlassung selbst darauf Wert gelegt hatte, daß die von ihm am 11. Januar 1963 im Büro des Rechtsanwalts G. abgegebene Erklärung nicht in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben wurde. Die Beantwortung der Frage nach dem Zustandekommen dieser ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bekanntgewordenen Erklärung hat Rechtsanwalt G. nach der Sitzungsniederschrift ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß der Angeklagte ihn von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinde. Der Angeklagte hat das abgelehnt. Rechtsanwalt G. hatte somit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift das Recht, die Auskunft zu verweigern. Das Landgericht war weder berechtigt noch verpflichtet, weiter in ihn zu dringen (BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60];  18, 146, 147) [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62].

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Im übrigen war das Landgericht nicht gehindert, diesen Umstand zum Nachteil des Angeklagten zu werten und aus ihm die Unrichtigkeit seiner Einlassung abzuleiten. Das folgt aus der Vorschrift des § 261 StPO, die es dem Tatrichter nicht nur gestattet, sondern ihn sogar dazu verpflichtet, alle durch die Hauptverhandlung ordnungsgemäß gewonnenen Erkenntnisse bei der Bildung seiner Überzeugung umfassend zu würdigen und dem entsprechend auch uneingeschränkt auszuschöpfen, was jedes Beweismittel an tatsächlich Bedeutsamem vermittelt. Die Meinung der Revision, die Tatsache der Auskunftsverweigerung des Angeklagten zu einzelnen Punkten sei davon Kraft eines gesetzlichen Beweisverbots auszunehmen, ist unzutreffend. Zwar ist ein Angeklagter nicht verpflichtet, zu der Beschuldigung im ganzen oder zu einzelnen belastenden Umständen Stellung zu nehmen. Nach der neuen Fassung, die die §§ 136 Abs. 1 Satz 2 und 243 Abs. 4 Satz 1 StPO durch das Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067 ff) erhalten haben, hat ihn der Richter sogar darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Äußert er sich jedoch zur Sache, obwohl er hiernach weiß, daß er dazu nicht verpflichtet ist, so macht er sich in freiem Entschluß selbst zu einem Beweismittel und unterstellt sich damit der freien Beweiswürdigung, so daß seine Erklärungen wie jede andere Beweistatsache vom Tatrichter zu würdigen sind (BGHSt 1, 366, 368 [BGH 09.10.1951 - 1 StR 159/51]; Sarstedt in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 5 zu § 136 StPO). Dem Tatrichter kann es dann auch nicht verwehrt sein, daraus Schlüsse zu ziehen, daß ein Angeklagter, der sich sonst äußert, bestimmte Einzelfragen unbeantwortet läßt (Sarstedt a.a.O.; Geier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 5 d zu § 243 StPO). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Der Angeklagte hatte von seinem Recht, zum Anklagevorwurf überhaupt zu schweigen, keinen Gebrauch gemacht, sondern eingehend Stellung genommen und sich damit notwendiger Weise der umfassenden Würdigung seiner Einlassung und seines Prozeßverhaltens in der Hauptverhandlung unterworfen. Nur seine Äußerung, er selbst habe Wert darauf gelegt, daß seine Erklärung vom 11. Januar 1963 nicht in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben wurde, veranlaßt das Landgericht, den Zeugen Rechtsanwalt G. nach dem Zustandekommen dieser Erklärung zu fragen. Durch seine Weigerung, den Zeugen von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden, hat der Angeklagte sodann die Beantwortung der von ihm selbst aufgeworfenen Beweisfrage vereitelt. Wenn er auch nicht verpflichtet war, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGHSt 1, 342), so durfte das Landgericht doch aus diesem Verhalten den ihm nachteiligen Schluß ziehen, daß seine Behauptung unwahr sei.

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Das Urteil des 5. Strafsenats vom 26. Oktober 1965 (5 StR 415/65) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Es behandelt den Fall, daß ein Beschuldigter bei seiner polizeilichen Vernehmung die Aussage vollständig verweigert hatte, und läßt die Entscheidung für den Fall einer begrenzten Auskunftsverweigerung ausdrücklich offen.

10

II.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben.

Willms
Flitner
Sanders
Spiegel
Hürxthal