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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1997, Az.: BVerwG 9 B 640.96

Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte; Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bezüglich einer Verfolgungsprognose

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 640.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.07.1996 - AZ: 20 BA 94.35718

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht nicht; eine Divergenz ist nicht dargelegt.

2

Die der Sache nach aufgeworfene Frage, ob in einem Asylrechtsstreit, in dem das Verwaltungsgericht bei Abweisung der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S. des Art. 16 a Abs. 1 GG die Beklagte zu einer positiven Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG verurteilt hat, das Berufungsgericht bei der Entscheidung über das bei ihm anhängig gewordene Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter zu einer von der - inzwischen rechtskräftig gewordenen - erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Verfolgungsprognose befugt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des beschließenden Senats folgt aus der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten Unabhängigkeit der Gerichte, daß verschiedene Gerichte die Verfolgungsgefahr unterschiedlich einschätzen können, daß jedes Gericht insoweit nach seiner freien Überzeugung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, entscheidet (BVerfGE 83, 216 <227>; Beschluß vom 19. August 1992 - BVerwG 9 B 142.92 -). Das gilt auch dann, wenn von mehreren in einem Rechtsstreit verfolgten Begehren, denen zum Teil Ansprüche mit identischen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zugrunde liegen, eines in die Berufungsinstanz gelangt und das Berufungsgericht nunmehr im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidung über dieses eine Begehren die Voraussetzungen des materiellen Anspruchs prüfen muß. Der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht wird, kommt hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG auch bezüglich der Verfolgungsprognose keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO zu (zur fehlenden Identität der Streitgegenstände vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24). Einer solchen Bindung unterliegt das Berufungsgericht gleichfalls nicht bei der von ihm ebenfalls zu treffenden prognostischen Einschätzung, ob am Ort einer möglichen Fluchtalternative hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht; auch insoweit besteht deshalb nicht der von der Beschwerde angenommene Klärungsbedarf. Ein Bedürfnis nach Vereinheitlichung der unterschiedlichen tatsächlichen Würdigungen der Situation der Tamilen in O. auf das sich die Beschwerde ebenfalls beruft, rechtfertigt die Zulassung der Revision gleichfalls nicht. Denn die Revision dient der Klärung von Rechts fragen, nicht der Klärung von Tatsachen fragen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dawin
Hund