Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1992, Az.: BVerwG 9 B 142.92
Beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von vietnamesischen Asylbewerbern als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 142.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.02.1992 - AZ: 11 L 6154/91
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1992 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie macht zwar geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), legt aber nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, welche konkrete, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschiedene Frage des revisiblen Rechts einer (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung zugeführt werden könnte. Mit ihrem Vorbringen, andere Berufungsgerichte hätten - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - in gleichgelagerten Fällen bei Berücksichtigung identischer Erkenntnismittel auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr erkannt, so daß die Frage höchstrichterlicher Klärung bedürfe, ob vietnamesischen Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, zeigt sie eine klärungsbedürftige Rechts frage nicht auf. Daß verschiedene Gerichte die Verfolgungsgefahr unterschiedlich einschätzen können, folgt aus der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter; jedes Gericht entscheidet insoweit nach seiner freien Überzeugung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerfGE 83, 216 <227>). Ebensowenig wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage angesprochen, soweit die Beschwerde vorträgt, sämtliche Erkenntnismittel seien hypothetisch, denn konkrete Hinweise auf zurückgekehrte vietnamesische Asylbewerber fehlten; das Berufungsgericht trete mit seiner Entscheidung in die "spekulative Diskussion über das Bestehen einer Verfolgungsgefahr" ein. Der Sache nach rügt die Beschwerde insoweit die Tatsachenwürdigung und Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, ohne einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Henkel