Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2026, Az.: B 5 R 79/25 B
Eigenbeteiligung eines schwerbehinderten Leistungsberechtigten an den Beförderungskosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 79/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110326BB5R7925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 26.09.2024 - AZ: S 14 R 515/24
- LSG Bayern - 08.05.2025 - AZ: L 14 R 547/24
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 letzter Halbs. KfzHV
Redaktioneller Leitsatz
§ 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV beabsichtigt, dass behinderte Menschen, die einen Zuschuss zu den Beförderungskosten erhalten, hinsichtlich des Eigenanteils mit behinderten Menschen gleichgestellt werden, die Kfz-Hilfe nach § 6 KfzHV erhalten. Nach § 6 Abs 1 KfzHV ist der Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz vom Einkommen des behinderten Menschen abhängig. Liegt das Einkommen des behinderten Menschen über der dort bestimmten Grenze, wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei behinderten Menschen, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, ein Kfz zur Standardausstattung gehört und es daher keiner Kfz-Hilfe bedarf.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Eigenbeteiligung des Klägers an den Beförderungskosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).
Die Beklagte gewährte dem schwerbehinderten Kläger (GdB von 100 mit den Merkzeichen G, B, H und aG) seit November 2018 einen Zuschuss für die Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes für den direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Hierbei berücksichtigte sie einen festen monatlichen Eigenanteil für die Anschaffung und einen monatlichen Eigenanteil für die berufliche Nutzung eines Kfz. Im August 2023 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2023 einen weiteren Zuschuss zu den Beförderungskosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1.8.2023 bis zum 31.7.2028. Sie berücksichtigte einen monatlichen Eigenanteil für die Beschaffung eines Kfz iHv 366,60 Euro und einen monatlichen Eigenanteil für die berufliche Nutzung eines Kfz iHv 8,80 Euro pro Arbeitstag. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.3.2024).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.9.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei insbesondere nicht durch eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten beschwert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den allein streitbefangenen anschaffungsbezogenen Eigenanteil gemäß den von den Trägern der Rentenversicherung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verwaltungsübung angewandten Grundsätzen festgesetzt und in entsprechender Anwendung von § 6 KfzHV einen Betrag (fiktiv) berücksichtigt habe, den der Kläger als Halter eines Fahrzeugs bei Anwendung dieser Vorschrift für die Anschaffung und die berufliche Nutzung aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers entspreche die Praxis der Beklagten der Vorschrift des § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV. Sie berücksichtige die dort enthaltenen Vorgaben für die Ausgestaltung des Beförderungszuschusses und des Eigenanteils, welche die Träger der beruflichen Rehabilitation bei ihrer Ermessensausübung zwingend einbeziehen müssten. Eine besondere Härte, bei deren Vorliegen der Eigenanteil entfallen könnte, liege nicht vor. Der Kläger werde auch nicht iS des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG unzulässig benachteiligt (Urteil vom 8.5.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.1.2026 - B 5 R 83/25 B - juris RdNr 5 mwN).
Der Kläger benennt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist bei der Gewährung eines Zuschusses zur Beförderung eines behinderten Menschen, um eine berufliche Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) fortzusetzen, auch dann ein Eigenanteil für ersparte Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz KfzHV zu berücksichtigen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer von der Anschaffung und beruflichen Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen ist?"
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Er arbeitet in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend heraus, inwieweit die Regelung des § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV Raum dafür lassen sollte, von einem anschaffungsbezogenen Eigenanteil abzusehen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer von der Anschaffung und beruflichen Nutzung eines eigenen Kfz ausgeschlossen ist.
Eingehender Begründungsbedarf hätte hier schon deshalb bestanden, weil nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV "zu berücksichtigen (ist), was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 (KfzHV) für die Anschaffung (...) aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte". Beabsichtigt mit dieser Regelung ist, dass behinderte Menschen, die einen Zuschuss zu den Beförderungskosten erhalten, hinsichtlich des Eigenanteils mit behinderten Menschen gleichgestellt werden, die Kfz-Hilfe nach § 6 KfzHV erhalten (Begründung der Bundesregierung vom 19.6.1987 zum Verordnungsentwurf der KfzHV, BR-Drucks 266/87 S 27). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Nach § 6 Abs 1 KfzHV ist der Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz vom Einkommen des behinderten Menschen abhängig. Liegt das Einkommen des behinderten Menschen über der dort bestimmten Grenze wird grundsätzlich kein Zuschuss gewährt. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei behinderten Menschen, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, ein Kfz zur Standardausstattung gehört und es daher keiner Kfz-Hilfe bedarf (vgl Begründung der Bundesregierung vom 19.6.1987 zum Verordnungsentwurf der KfzHV, BR-Drucks 266/87 S 23). Hilfe zur Beschaffung eines Kfz soll grundsätzlich (nur) gewährt werden, wenn der behinderte Mensch nicht über ein eigenes - behindertengerechtes - Kfz verfügt oder bei seinen Einkommensverhältnissen ein Kfz nicht als "Normalausstattung" aus eigenen Mitteln beschaffen könnte. Die Verordnung stellt insoweit auf die Einkommensverhältnisse des behinderten Menschen ab und folgt damit dem Gebot, bei Einsatz von öffentlichen Mitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl Begründung der Bundesregierung vom 19.6.1987 zum Verordnungsentwurf der KfzHV, BR-Drucks 266/87 S 12; vgl auch § 13 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG zu § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV, die den nutzungsbezogenen Eigenanteil betrifft, sich aber auch insgesamt zu der Regelung ver - hält, geht ebenfalls hervor, dass die Vorschrift grundsätzlich die Gleichbehandlung der nach § 9 Abs 1 Satz 2 KfzHV Berechtigten mit denjenigen, die Kfz-Hilfe in Form eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten erhalten, verlangt (BSG Urteil vom 20.2.2002 - B 11 AL 60/01 R - SozR 3-5765 § 9 Nr 2 - juris RdNr 25). Ausnahmen sind nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG bei Vorliegen einer besonderen Härte unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 1 KfzHV anerkannt (BSG aaO - juris RdNr 26). Ausführungen des Klägers hierzu und insbesondere auch dazu, warum dies im Rahmen des anschaffungsbezogenen Eigenanteils nicht gelten sollte, enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Sofern der Kläger die Anwendung des § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV entgegen dem Wortlaut nur auf die nutzungsbezogene Eigenbeteiligung für verfassungsrechtlich geboten erachtet, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer von der Anschaffung (...) eines eigenen Kfz ausgeschlossen ist, zeigt er dies in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf. Allein der Verweis auf einen auf Dauer wegen Art und Schwere der Behinderungen vorliegenden Ausschluss von der Anschaffung eines eigenen Kfz reicht auch rechtsmethodisch insoweit schon nicht. Ungeachtet dessen, dass gerade in solchen Konstellationen ein Zuschuss zu den Beförderungskosten regelmäßig in Betracht kommen dürfte, wäre im Hinblick auf den bei gewährender Staatstätigkeit weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers eingehendere Ausführungen des Klägers dazu notwendig gewesen, aus welchem Grund der Verordnungsgeber diesen Fall bei der Fassung der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs 1 Satz 2 KfzHV nicht bedacht haben könnte und insbesondere weshalb hier ein Abweichen von dem § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV ausweislich der vorgenannten Materialien zur KfzHV zugrundeliegenden Grundsatz der Gleichbehandlung behinderter Menschen bei der Kfz-Hilfe in dem von dem Kläger geltend gemachten Sinne von Verfassungs wegen geboten sein könnte.
Soweit der Kläger rügt, die Vorschrift des § 9 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KfzHV verstoße gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung damit, dass das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Wortlaut, Systematik und Zweck lediglich ein grundrechtliches Abwehrrecht beinhaltet. Dagegen ist es nicht geeignet, originäre Leistungsansprüche im Sozialrecht zu begründen (vgl BSG Urteil vom 20.2.2002 - B 11 AL 60/01 R - SozR 3-5765 § 9 Nr 2 - juris RdNr 30; BVerwG Beschluss vom 30.6.1997 - 6 B 36.97 - juris RdNr 6 mwN).
Ebenso wenig geht der Kläger im Rahmen der von ihm geltend gemachten Nichtbeachtung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) darauf ein, dass das unmittelbar zu berücksichtigende Diskriminierungsverbot in Art 5 Abs 2 UN-BRK nicht über das in Art 3 Abs 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot hinaus geht (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 31 BSG Beschluss vom 18.11.2021 - B 9 SB 34/21 B - juris RdNr 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.