Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1997, Az.: BVerwG 6 B 36.97
Anwendung und Auslegung der §§ 15, 16 Schülerfahrkostenverordnung,NW (SchfkVO) im Lichte einer grundsätzlichen Bedeutung; Erstattung von Schülerfahrkosten für die Beförderung aufgrund einer inkompletten Querschnittslähmung zu 100-Prozent Schwerbehinderten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 36.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1997 - AZ: 19 A 4243/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
- § 7 Abs. 3 Nr. 4 Schülerfahrkostenverordnung,NW (SchfkVO)
- § 15 Schülerfahrkostenverordnung,NW (SchfkVO)
- § 16 Schülerfahrkostenverordnung,NW (SchfkVO)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In dem Verwaltungsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
1.
Die Kläger wenden sich im Ausgangsverfahren dagegen, daß die beklagte Gemeinde nicht die Kosten für die Beförderung ihrer aufgrund einer inkompletten Querschnittslähmung zu 100 % schwerbehinderten Tochter zur Schule mit einem Taxi in Höhe von 20 DM, sondern nur eine Wegstreckenentschädigung von 3 DM täglich übernommen hat. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.
a)
Soweit sich die Beschwerde gegen die Anwendung und Auslegung der §§ 15, 16 der in Ausführung des § 7 des nordrheinwestfälischen Schulfinanzgesetzes ergangenen Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 24. März 1980 (GV NW S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV NW S. 39), durch das Berufungsgericht wendet, können solche Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich nicht geklärt werden, da es sich bei der entsprechenden Verordnung um nicht revisibles Landesrecht handelt (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies gilt auch, soweit die Beschwerde sich auf die ungleiche Anwendung der vorhandenen Rechtsvorschriften stützt.
b)
Soweit die Beschwerde einen Verstoß der berufungsgerichtlichen Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rügt, könnte ihr die Rüge zu entnehmen sein, daß diese mit der Grundgesetznovelle vom 27. Oktober 1994 (BGBl I, S. 3146) eingefügte Ergänzung des Grundgesetzes als ein gegenüber dem Landesrecht korrigierender Maßstab ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (zu den Anforderungen an eine zulässige Rüge in einem solchen Fall, s. Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - AfP 1995, 700, 703 m.w.N.). Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, daß nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Zu der von den Klägern gewünschten Entscheidung könnte es aber nur kommen, wenn sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergäbe, daß ihnen der geltend gemachte Anspruch auf 20 DM tägliche Fahrkosten für ihre Tochter zustände. Da bislang jede Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fehlt, wäre die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob sich unmittelbar oder mittelbar aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt, nicht von vornherein auszuschließen.
Einer Entscheidung in einem Revisionsverfahren bedarf es hierzu aber nicht. Denn es ist offenkundig, daß sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein unmittelbarer Zahlungsanspruch nicht ergibt. Aus ihm folgt auch nicht, daß der Landesgesetzgeber eine Regelung hätte erlassen müssen, die für den vorliegenden Fall den geltend gemachten Zahlungsanspruch anordnet oder daß die vorhandene Regelung nur in der von den Klägern für richtig gehaltenen Weise hätte ausgelegt werden dürfen. Die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen weiteren Klärungsbedarf nicht erkennen.
Zutreffend ist insbesondere, daß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nach Wortlaut, Systematik und erklärtem Zweck in erster Linie ein grundrechtliches Abwehrrecht begründet. Nicht hingegen vermag er originäre Leistungsansprüche zu begründen (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 12/8165, S. 29; Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 3 Rn. 79; Schmidt- Bleibtreu/Klein, GG, 8. Aufl. 1965, Art. 3 Rn. 42 a; Osterloh in: Sachs, Hg., GG, 1996, Art. 3 Rn. 305 f.; Heun in: Dreier, Hg., GG, 1996, Art. 3 Rn. 120 ff.; Rüfner in: Bonner Kommentar zu GG, Stand: November 1996, Art. 3 Abs. 2 und 3, Rn. 874, 884).
Aus Art. 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 GG ergibt sich, daß es im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers steht, Leistungen überhaupt und in welchen Grenzen zu gewähren, wenn der Verfassung konkrete Vorgaben hierzu nicht zu entnehmen sind. Auch im Rahmen der sozialstaatlichen Verpflichtung ist der Gesetzgeber befugt, politisch darüber zu entscheiden, welche Ungleichheiten er ausgleichen will, solange Art. 3 Abs. 1 GG anderes nicht gebietet. Letzteres tragen die Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Im Ausgangsfall ist auch der Landesgesetzgeber sozialpolitisch nicht untätig geblieben. § 7 Schulfinanzgesetz (- SchFG - vom 17. April 1970 - GV NW S. 288, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 - GV NW 1995, S. 20) sieht in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit die Erstattung von Schülerfahrkosten im Grundsatz vor. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SchFG ermächtigt dazu, Sonderregelungen für Schwerbehinderte Schüler zu treffen. Auf dieser Grundlage gibt es eine Regelung, die die Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte Schülerinnen und Schüler vorsieht, die Heimsonderschulen außerhalb des Landes besuchen müssen (vgl. Runderlaß des Kultusministeriums vom 8. Februar 1980 - GABl NW S. 182). Außerdem wurde die hier einschlägige Schülerfahrkostenverordnung vom 24. März 1980 (a.a.O.) erlassen.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hindert in seiner Bedeutung als objektive Wertentscheidung den Landesgesetzgeber auch nicht, wie in § 7 SchFG geschehen, den Ersatz von Schülerfahrkosten generell auf die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern zur Schule und diese Kosten auf eine pauschale Abgeltung oder die dabei notwendig entstehenden Kosten zu beschränken. Ebensowenig ist er von Verfassungs wegen gehindert, nur in Ausnahmefällen, hier wenn eine Beförderung mit einem Privatfahrzeug ausscheidet, einen Ersatz der tatsächlichen Kosten vorzusehen und insoweit auch die Einkommensverhältsnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO). Hierzu hat das Berufungsgericht die notwendigen Ausführungen bereits gemacht (S. 13 ff. UA). Die Beschwerde legt nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich, daß die hier anzuwendende Regelung behinderte Kinder im Unterschied zu nicht behinderten Kindern benachteiligt. Erst hieraus könnte sich ein Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt, daß es auch im Beschwerdeverfahren um die Übernahme des Differenzbetrags zwischen der bewilligten Wegstreckenentschädigung von 3 DM pro Tag und den geltend gemachten Taxikosten in Höhe von 20 DM in einem Schuljahr mit ca. 200 Schultagen geht.
Vogelgesang
Eckertz-Höfer