Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1977, Az.: BVerwG VII CB 61.76
Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfristen bei Zustellung an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt; Zustellung bei unterbliebener Benachrichtigung des Gerichts über die Beendigung der Prozessvollmacht des Anwalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 61.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 13891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 23.02.1968 - AZ: O 201 III 66
- VGH Bayern - 09.06.1976 - AZ: 189 IV 74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1978, 123
- DokBer A 1978, 47
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. November 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1976 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 74,80 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Seine vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesene Klage wies der Verwaltungsgerichtshof zunächst durch Urteil vom 14. Dezember 1971 ab. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Klägers durch Urteil des beschließenden Senats vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 50.72 - aufgehoben; die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 1976 wies der Verwaltungsgerichtshof erneut die Klage ab. Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision eingelegt.
Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Der Kläger hat die Rechtsmittelfristen versäumt. Nach den §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO waren die Beschwerde und die Revision "innerhalb eines Monats nach Zustellung, des Urteils" einzulegen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Berufungsurteil ist dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt S. in ..., formgerecht durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 3 VwZG), und zwar mittels Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt (§ 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO), am 30. September 1976 zugestellt worden. Somit waren die Rechtsmittelfristen am 5. November 1976, als der Kläger die Rechtsmittel eingelegt hat, abgelaufen.
Im Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils war Rechtsanwalt S. seitens des Verwaltungsgerichtshofs noch als vom Kläger "bestellter Bevollmächtigter" anzusehen, an den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts zu richten waren. Rechtsanwalt S. hatte in dem vorangegangenen Revisionsverfahren, eine vom Kläger unterzeichnete schriftliche Vollmacht vom 2. Juli 1973 zur Prozeßführung/Vertretung "für alle Instanzen" vorgelegt. Daß diese Vollmacht sich entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf das Revisionsverfahren beschränken sollte, wie der Kläger jetzt geltend macht, war im maßgebenden Zeitpunkt der Urteilszustellung für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Ein Erlöschen der seinerzeit vom Kläger für Rechtsanwalt S. ausgestellten unbeschränkten Vollmacht ist nach Beendigung, des Revisionsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof nicht angezeigt worden. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrages dem Gegner gegenüber erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Entsprechendes gilt für die Wirkung gegenüber dem Gericht (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 5. Aufl. 1975, Rn. 16 zu § 67; Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, Rn. 16 zu § 67; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 35. Aufl. 1977, Anm. 2 zu § 87). Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 ZPO in der hier noch anzuwendenden alten Fassung hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Danach hätte der Verwaltungsgerichtshof ein Erlöschen der aus der vorliegenden Vollmachtsurkunde folgenden prozeßrechtlichen Vollmacht nur dann von Amts wegen berücksichtigen dürfen, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht vom Kläger als Vollmachtgeber oder vom Bevollmächtigten angezeigt worden wäre (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 21. Juni 1972 - I B 188/72 - [NJW 1972, 1910]), was bis zum Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht - auch nicht durch schlüssige Handlung - geschehen ist. Der Umstand, daß Rechtsanwalt S. - wie die Beklagte ermittelt hat - am 27. Dezember 1976 in der Anwaltsliste gelöscht worden ist, steht der Wirksamkeit der vorher am 30. September 1976 gegenüber Rechtsanwalt S. vorgenommenen Zustellung des Berufungsurteils nicht entgegen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Durch die am 8. Oktober 1976 an den Kläger persönlich bewirkte Zustellung des Berufungsurteils durch die Post mittels Zustellungsurkunde, die die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs auf Grund des Schreibens des Klägers vom 1. Oktober 1976 veranlaßte, sind weder die für den Kläger bereits laufenden Rechtsmittelfristen verlängert noch neue Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen kann dem Kläger auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO ohne Antrag gewährt werden. Zwar hat der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Die Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO setzt jedoch voraus, daß auch Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, nämlich das Unverschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis, innerhalb der Zweiwochenfrist vorgetragen werden, sofern die in Betracht kommenden Tatsachen für das Gericht nicht offenkundig sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Juli 1975 - BVerwG VI C 18.75 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 86] und Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 3.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73]; OVG Koblenz, Beschluß vom 24. August 1972 - 2 B 119/72 - [NJW 1972, 2326]). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Fristversäumung ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß der Kläger entgegen seinem jetzigen Vortrag, Rechtsanwalt S. sei von ihm nur zur Durchführung des Revisionsverfahrens bevollmächtigt gewesen, seinerzeit dem Rechtsanwalt S. zur Vorlage bei Gericht eine unbeschränkte schriftliche Prozeßvollmacht für alle Instanzen ausgestellt hat, was den Verwaltungsgerichtshof befugte, die Zustellungen an Rechtsanwalt S. zu Achten. Es hätte auch nahegelegen, daß der Kläger, wenn er in dem erneuten Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Streitsache selbst vertreten wollte, dies dem Verwaltungsgerichtshof in der Zeit zwischen Juli 1974, als ihm nach seinen Angaben das Revisionsurteil mit sämtlichen Unterlagen von Rechtsanwalt S. zugeleitet worden war, und der Ladung zur Berufungsverhandlung im Mai 1976 angezeigt hätte. Bei dieser Sachlage trifft den Kläger an der Fristversäumnis ein eigenes Verschulden, das nicht dadurch aufgehoben wird, daß beim Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache zwischen Juli 1974 und Mai 1976, als die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, unbearbeitet blieb. Auch ein Mitverschulden des Rechtsanwalts S., das dem Kläger zuzurechnen wäre, vermag den Kläger nicht zu entlasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 74,80 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Willberg