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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1973, Az.: BVerwG VIII C 159.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 159.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 27.07.1972 - AZ: II A 59/70

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 243 - 247
  • BayVBl 1974, 80
  • DVBl 1974, 392 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1974, 61 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 430-431 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1974, 69
  • MDR 1973, 964 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 763 - 766

Amtlicher Leitsatz

Wird das vorinstanzliche Urteil im Revisionsverfahren aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, so hat diese bei einer unveränderten Sach- und Rechtslage bei ihrer neuen Entscheidung davon auszugehen, daß alle unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen gegeben sind.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Juli 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger wurde im April 1965 mit dem Tauglichkeitsgrad T gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Durch Bescheid vom 25. Juni 1965 wurde er zum 1. Oktober 1965 einberufen. Musterungs- und Einberufungsbescheid blieben unangefochten. Im August 1965 teilte der Kläger dem Kreiswehrersatzamt mit, er habe am linken Knie einen Meniskusschaden, der während seines Studiums in Berlin festgestellt worden sei; ein Orthopäde in Bremen habe den Schaden bestätigt. Nach einer vom Kreiswehrersatzamt veranlaßten Untersuchung durch einen anderen Orthopäden und einer musterungsärztlichen Nachuntersuchung teilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger unter dem 15. September 1965 mit, er habe weiterhin den Tauglichkeitsgrad T; es stellte dabei fest, er stehe für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung. Der von den Eltern des Klägers eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 27. September 1965 zurückgewiesen: Der Kläger sei zu der Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie trotz Vereinbarung eines Termins nicht erschienen; da der Vater des Klägers erklärt habe, er lehne die Untersuchung seines Sohnes durch einen von der Behörde namhaft gemachten Facharzt ab, und Gründe für dessen Ablehnung nicht erkennbar seien, müsse es bei dem Tauglichkeitsgrad T bleiben.

2

Mit ihrer Klage beanspruchten die Eltern des Klägers die Aufhebung des Bescheides vom 15. September 1965 und die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf des Einberufungsbescheides. Vorher hatte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides beantragt. Die Wehrbezirksverwaltung schob die Einberufung bis zum 7. Oktober 1965 auf. Das Verwaltungsgericht lehnte nach Einholung eines Gutachtens eines weiteren Orthopäden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf Grund einer Anordnung des Kreiswehrersatzamtes trat der Kläger den Dienst am 8. Oktober 1965 an. Auf Grund der Einstellungsuntersuchung wurde der Kläger in eine orthopädische Behandlung überwiesen; er wurde innendienstfähig geschrieben. Nach ambulanter Behandlung und einer Injektion erlitt er am 10. Januar 1966 einen Kniegelenkerguß. Er wurde stationär im Lazarett behandelt und mit Wirkung vom 31. Mai 1966 wegen vorübergehender Verwendungsunfähigkeit (Tauglichkeitsgrad Z) aus der Bundeswehr entlassen. Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Eltern des Klägers setzten jedoch den Rechtsstreit fort mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. September 1965 festzustellen; sie ergänzten diesen Antrag durch Hilfsanträge. Das Verwaltungsgericht erhob Beweise und wies sodann durch Teilurteil die Klage ab, soweit die Feststellung begehrt war, der Bescheid vom 15. September 1965 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, ferner hinsichtlich der hilfsweise begehrten Feststellung, der Vollzug der Einberufung sei rechtswidrig gewesen: Der erstgenannte Antrag sei unbegründet, der zweitgenannte Antrag sei unzulässig.

3

Auf die Revision des Klägers, der inzwischen in das Verfahren eingetreten war, wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 185.67 - die Sache unter Aufhebung des Teilurteils insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, als die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. September 1965 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides begehrt war; im übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.

4

Im neuen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte sich der Kläger auf den Antrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. September 1965 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides festzustellen. Neben diesem Verfahren verfolgte er vor dem Sozialgericht den Anspruch auf Anerkennung eines wehrdienstbedingten Gesundheitsschadens; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, sie sei wegen Fehlens eines berechtigten Interesses auf Feststellung unzulässig: Daran, daß im ersten verwaltungsgerichtlichen Urteil und auch im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung bejaht worden sei, sei das Gericht nicht gebunden. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse daran, durch die begehrte Feststellung rehabilitiert zu werden; denn es habe schon im Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundeswehr festgestanden, daß jeglicher Verdacht, er übertreibe mit seinem Knieleiden, ungerechtfertigt gewesen sei. Ein berechtigtes Interesse ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Wiederholungsgefahr: Der Kläger brauche kaum mehr damit zu rechnen, eingezogen zu werden; falls seine Tauglichkeit noch einmal in Frage stehe, sei damit zu rechnen, daß seinem Knieleiden die gebührende Beachtung geschenkt werde. Das beim Sozialgericht anhängige Verfahren und die etwaige Absicht, Schadensersatzansprüche zu erheben, führten ebenfalls auf kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Das erstgenannte Verfahren sei voraussetzungsgemäß nicht von der Rechtswidrigkeit des Nachmusterungsbescheides abhängig. Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzten zwar die Rechtswidrigkeit des den Schaden auslösenden Verwaltungsaktes voraus; dazu bedürfe es aber keiner Feststellung im Verwaltungsprozeß. Eine solche Feststellung würde zwar verbindlich sein, sei jedoch wegen der eigenen Prüfungskompetenz des zuständigen Gerichts nicht erforderlich. Es sei für den Kläger zumutbar, sich nach Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsprozeß mit einer Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zufriedenzugeben.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren; für den Fall einer Zurückverweisung beantragt er die Verweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Verfahrensrüge greift durch. Die Revision führt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

8

Gemäß § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache im Revisionsverfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, seiner neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen; diese Verfahrensvorschrift ist verletzt worden.

9

In seinem ersten Urteil - dem Teilurteil vom 31. März 1967 - hat das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig erklärt, soweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides vom 15. September 1965 und des ihn betreffenden Widerspruchsbescheides beantragt worden war; es hat diese Entscheidung wie folgt begründet: Es könne offenbleiben, ob die übrigen vom Kläger angeführten Gründe für sein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vorlägen; ein solches berechtigtes Interesse ergebe sich jedenfalls unter den Gesichtspunkt der erleichterten Verfolgung von Ansprüchen aus Amtspflicht Verletzung. Die begehrte Feststellung würde die Durchsetzung solcher Ansprüche erleichtern; offensichtlich aussichtslos seien solche Ansprüche nicht. Ein weiterhin erforderliches Verschulden der zuständigen Beamten könne auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht eindeutig verneint werden.

10

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Urteil die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide verneint und die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO deshalb als unbegründet abgewiesen. Insoweit wurde das Teilurteil im Revisionsverfahren aufgehoben; die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Im ersten Revisionsurteil vom 5. Februar 1970 wurde die Zulässigkeit der Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestätigt: Der Streit über die Tauglichkeit des Klägers habe sich zwar schon vor der Klageerhebung erledigt; dieser Umstand stehe der Zulässigkeit dieser Klage aber nicht entgegen (BVerwGE 26, 161). Das berechtigte Interesse des Klägers an der im Verwaltungsprozeß nur noch auf diesem Wege möglichen Überprüfung seiner damaligen Tauglichkeit ergebe sich aus der von ihm bekundeten Absicht, Schadensersatz zu fordern, wenn er einberufen worden sei, ohne die erforderliche Tauglichkeit gehabt zu haben. Der möglicherweise gemäß § 839 Abs. 3 BGB bedeutsame Umstand, daß er den Einberufungsbescheid nicht angefochten habe, berühre die Zulässigkeit dieser Klage nicht, weil darüber im Streitfall das Zivilgericht zu entscheiden habe.

11

Damit wurde für die neue Verhandlung und Entscheidung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 144 Abs. 6 VwGO verbindlich festgestellt, daß die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Grund der bis dahin gegebenen Sachlage zulässig war; unter Beachtung der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitfalles durch das Revisionsgericht hatte das Verwaltungsgericht jedenfalls dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn nicht neue Umstände zur Änderung der Verfahrenslage geführt hatten.

12

Das angefochtene Urteil ist nicht darauf gestützt worden, daß das berechtigte Interesse des Klägers an der Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Zurückverweisung fortgefallen sei; das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, § 144 Abs. 6 VwGO führe deshalb zu keiner Bindung in der Zulässigkeitsfrage, weil diese Vorschrift nur die Wiederholung von Fehlern verhindern solle und deshalb nicht in der Zulässigkeitsfrage eintrete, wenn materiellrechtliche Gründe zur Zurückverweisung geführt hätten. Dem ist nicht zu folgen.

13

Im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem § 144 Abs. 6 VwGO vergleichbaren § 565 Abs. 2 ZPO findet sich allerdings in Kommentaren zur Zivilprozeßordnung (vgl. etwa Stein-Jonas [Schönke/Pohle], 18. Aufl., Ann. II 2 b) und auch in den vom Verwaltungsgericht angeführten Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung die Bemerkung, die Bindung der Vorinstanz beschränke sich auf die dem Zurückverweisungsurteil "unmittelbar" zugrunde liegende rechtliche Würdigung; durch die Bindung solle allein die Wiederholung des im Zurückeverweisungurteil mißbilligten Fehlers verhindert werden. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - [Buchholz 234 § 68 G 131 Nr. 6 = JR 1967, 274 = MDR 1967, 239 = NJW 1967, 900], ferner BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55] [373 f.] und BAGE 10, 355 [359]) erstreckt die Bindung dagegen auf alle Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind (BVerwG VI C 89.64): Die Bindung erstreckt sich danach auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorhergehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren (BAGE 10, 355); das wird besonders dann bedeutsam, wenn die erforderliche neue Sachentscheidung von der Erfüllung einer im Zurückverweisungsurteil bejahten Klage- oder Rechtsmittelvoraussetzung abhängig ist (BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]). Dementsprechend heißt es in der neuesten Auflage des erwähnten Kommentars von Stein-Jonas [Grunsky], 19. Aufl., Anm. II 2 b im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts und an Bötticher (NDR 1961, 805 [809]) zu § 565 Abs. 2 ZPO: Abgesehen vom Verbot einer Fehlerwiederholung trete eine weitergehende Bindung ein, soweit die zur Aufhebung führenden Gründe zwingend vom Vorhandensein oder Fehlen anderer Erfolgsvoraussetzungen abhängen; deshalb müsse die Vorinstanz davon ausgehen, daß alle unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, wenn die Aufhebung aus sachlichrechtlichen Gründen erfolgt ist. Dem ist unter der Voraussetzung zu folgen, daß sich die Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Um einen solchen Fall der Bindung handelt es sich hier. Die im angefochtenen Urteil erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1965 - BVerwG III C 127.64 - (Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 10 = NJW 1966, 798 ), vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 14.70 - und vom 15. Dezember 1970 - BVerwG VIII B 5.70 - (Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 13) betreffen andere Fragen und stehen der hier maßgeblichen Auslegung von § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen.

14

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf keine Umstände hingewiesen, die wegen einer Änderung der Sachlage zu einem Fortfall der Bindung führen könnten. Auch das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich eine zwischenzeitliche Änderung der Sachlage ergäbe: Ob der Kläger an seiner Absicht festhält, bei festgestellter Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Schadensersatzansprüche zu erheben, bedarf keiner Klärung, weil keine eindeutige Bekundung vorliegt, daß er diese Absicht aufgegeben hat. Es mag sein, daß Ansprüche, die er im Falle eines Erfolgs seiner Klage unter den Voraussetzungen von § 839 BGB erheben könnte, inzwischen verjährt sind. Das ist unerheblich, weil dann erst die Erhebung der Verjährungseinrede dem Anspruch entgegenstehen könnte, und außerdem deshalb, weil es auch dann die Aufgabe des Zivilgerichts wäre, zu entscheiden, ob der Verjährungseinrede besondere Einwendungen - etwa die des Verstoßes gegen Treu und Glauben - entgegengehalten werden könnten.

15

Wegen der Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO bedarf es keiner weiteren Erwägungen zur Frage, ob auch aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht werden müßte, wenn darüber noch zu entscheiden wäre.

16

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung aus mit Recht - keine weiteren Feststellungen zur Frage getroffen, ob der Kläger "tauglich" war, als er zum Grundwehrdienst herangezogen wurde. Die Verfahrenslage ist, was die Sachaufklärung betrifft, gegenüber der Verfahrenslage im Zeitpunkt der ersten Revisionsentscheidung unverändert geblieben.

17

Die Sache war deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Sachverhalt ist entsprechend den Rechtsausführungen im ersten Revisionsurteil abschließend aufzuklären. Entgegen dem Begehren des Klägers fehlt es an Umständen, die die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten. Die Kammer, deren Urteil angefochten wird, hat zwar verfahrensfehlerhaft entschieden, jedoch keinen Umstand erkennen lassen, der ihre Unvoreingenommenheit in Zweifel setzen könnte.

18

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke