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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG III C 14.70

Schaden wegen verfolgungsbedingten Verlustes von Hausrat ; Anspruch auf Kriegslastenausgleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 14.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 03.05.1968 - AZ: III LA 39/1967

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Hausratentschädigung begehren kann auf Grund eines verfolgungsbedingten Verlustes von Hausrat in Preßburg.

2

Der Kläger ist Jude. Er besitzt den Vertriebenenausweis mit Sperrvermerk vom 6. Februar 1963.

3

Der Kläger wohnte in P. und übte dort seine Praxis als Frauenarzt aus. Am 5. Januar 1939 verließ er mit seiner Ehefrau Pr. und begab sich nach Pr. Von dort reiste er am 15. Januar 1939 nach Panama aus, wo er am 9. März 1939 ankam. Im Oktober 1941 begab sich der Kläger von Panama nach Mexiko, wo er heute noch lebt.

4

Seinen Antrag auf Bewilligung von Hausratentschädigung lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 3. Dezember 1963 ab. Seine Beschwerde blieb erfolglos. Beide Entscheidungen sind darauf gestützt, daß der Kläger seinen Wohnsitz in P. aufgegeben habe, bevor die Tschechoslowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt sei.

5

Auf die Klage des Klägers verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, dem Kläger Hausratentschädigung in Höhe von 1.950 DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, der Kläger habe seinen Wohnsitz bei seinem Weggang aus P. nicht aufgegeben. Er habe beabsichtigt, nach der erwarteten Beruhigung der politischen Verhältnisse, später, nach dem Ende des Krieges nach P. zurückkehren zu können. Erst als Preßburg bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen sei, habe er seinen Wohnsitz aufgegeben.

6

Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 1967 - BVerwG V C 113.65 - das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Frage des Wohnsitzes hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds habe keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Die Zurückverweisung hat es darauf gestützt, es sei nicht festgestellt, daß der Hausratverlust auf einer Entziehungsmaßnahme beruhe.

7

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger weitere Angaben darüber gemacht, wie und warum er P. am 5. Januar 1939 verlassen und sich mit seiner Ehefrau über Pr. nach Panama begeben habe. Das Verwaltungsgericht hat darauf mit Urteil vom 3. Mai 1968 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:

8

Der Kläger könne Hausratentschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verlangen. Er habe seinen Wohnsitz in P., wo der Hausrat verlorengegangen sei, spätestens im September 1939 aufgegeben und in seiner Heimat nicht wieder begründet. Im September 1939 habe die Verfolgungszeit in P. noch nicht begonnen. Bei seiner jetzigen Entscheidung sei das Verwaltungsgericht nicht an seine eigenen früheren Feststellungen gebunden.

9

Der Kläger habe seinen Wohnsitz in P. mit seiner Ausreise nach Panama im Jahre 1939, spätestens aber im September 1939 aufgegeben, als der zweite Weltkrieg ausgebrochen und der Kläger mit seiner Ehefrau schon knapp ein halbes Jahr in Panama ansässig gewesen sei. Er habe seine Niederlassung aufgehoben. Die räumliche Entfernung von P. habe es verboten, diesen Ort als den räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens beizubehalten. Damit sei die Aufhebung der Niederlassung in P. spätestens im September 1939 erfolgt. Der Kläger habe seine Niederlassung aufgegeben, weil er aus P. geflohen sei. Geflohen sei er, weil er wegen seines Glaubens in P. verhaftet worden sei und sich nach seiner Freilassung gezwungen gesehen habe, bis zu seiner Abreise ständig sein Zimmer in Pr. zu wechseln.

10

Der Kläger habe seine Niederlassung in P. auch mit dem Willen aufgehoben, sie aufzugeben. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß er den Aufgabewillen nicht: schon am 15. Januar 1939 gehabt habe, als er aus der Tschechoslowakei nach Panama ausgereist sei, und am 9. März 1939, als er in Panama angekommen sei. Nach den gegebenen Umständen habe er für die kommende Zeit anderswo einen neuen Wohnsitz begründen wollen. Wenn der Kläger wirklich sofort wieder habe zurückkehren wollen, hätte er die Entwicklung in P. von Pr. aus abwarten können, wo er sich "an sich" sicher gefühlt habe. Jedenfalls habe der Kläger im September 1939, als der zweite Weltkrieg ausgebrochen sei, den Willen gehabt, seine Niederlassung in P. aufzugeben. Er habe nach dem Einmarsch der Deutschen in der Tschechoslowakei als Arzt nicht mehr praktizieren dürfen. Das Ende der Judenverfolgung sei nicht abzusehen gewesen, unerheblich sei, daß der Kläger in Panama nicht sofort seinen Arztberuf habe ausüben können. Seine Mutter habe in ihrer an den Kläger gerichteten Postkarte vom 26. März 1939 geschrieben, sie freue sich, daß der Kläger mit seiner Ehefrau eine Wohnung gefunden habe, und habe gefragt, wie die Kisten angekommen seien. Daß die Postkarte postlagernd an den Kläger geschickt wurde, ergebe sich daraus, daß der Kläger ja erst 17 Tage vorher in Panama angenommen sei.

11

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Hausratentschädigung zu verpflichten,

12

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen, bis die Frage des Beginns der Verfolgungszeit in der Slowakei geklärt sei.

13

Er rügt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, er habe seinen Wohnsitz in P. spätestens im September 1939 aufgegeben. Er hält § 144 Abs. 6 VwGO für verletzt und rügt, er habe keine Gelegenheit gehabt, alle Gutachten einzusehen, auf die das Verwaltungsgericht die Auffassung gestützt habe, die Slowakei sei im September 1939 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt gewesen.

14

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

16

II.

Die Revision ist zurückzuweisen, ohne daß weitere Erhebungen darüber angestellt werden müssen, wann die Slowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt ist. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.

17

Auszugehen ist von § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Nur wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben wären, könnte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Hausratentschädigung haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine der Voraussetzungen dieser Bestimmung ist es, daß der Verfolgte in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte. Vertreibungsgebiet des Klägers ist die Slowakei (vgl. hierzu BVerwGE 31, 72). Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in P.. Diesen Wohnsitz hatte er nicht mehr in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums, weil er ihn schon am 9. März 1939 aufgehoben und der Verfolgungszeitraum in der Slowakei am 9. März 1939 noch nicht begonnen hatte (Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 30.68 - [Buchholz 427.207 § 1 der 7. FeststellungsDV Nr. 13 = RZW 1970, 377]).

18

Wie das Verwaltungsgericht richtig angenommen hat, richtet sich die Frage, ob ein Verfolgter seinen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV in einem Vertreibungsgebiet hatte, nach § 7 BGB. Ein Verfolgter verliert seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht schon durch Flucht, sondern erst, wenn er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BGB erfüllt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger bis Januar 1939 seinen Wohnsitz in P., weil er dort mit seiner Ehefrau lebte und als Arzt praktizierte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß der Kläger seinen Wohnsitz in P. spätestens im September 1939 aufgehoben hat. Die vom Verwaltungsgericht dazu getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, daß der Kläger seinen Wohnsitz in P. schon mit seiner Einreise nach Panama am 9. März 1939 aufgehoben hat.

19

Das Verwaltungsgericht hat in der Furcht des Klägers, auch nach der Freilassung aus der Haft am 5. Januar 1939 weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, einen entscheidenden Grund dafür gesehen, daß er seinen Wohnsitz in P. aufgehoben hat. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - ausgesprochen, daß, wenn ein Verfolgter aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen das heimatliche Staatsgebiet verläßt, darin keine Wohnsitzaufhebung zu liegen braucht. Darin kann aber die Wohnsitzaufgabe liegen. So ist es nach den hier getroffenen Feststellungen.

20

Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Kläger hat mit seiner Einreise in Panama seine Niederlassung in Preßburg aufgehoben. Er hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts P. wo er wegen seines Glaubens inhaftiert war, am 5. Januar 1939 verlassen. Damit bahnte er zumindest die Aufhebung seiner Niederlassung in P. an. Dann tauchte er in Pr. unter Endgültig hat er seine Niederlassung in P. aufgehoben, als er, nachdem er am 15. Januar 1939 Prag verlassen hatte, am 9. März 1939 in Panama einreiste und dort Wohnung nahm Damit hatte er seinen Aufenthalt in P. aufgegeben. Er hatte sich in ein von seiner Heimat weit entferntes Land begeben, zu dem hin er fast zwei Monate lang unterwegs war. Er nahm seine Familie mit, denn er reiste mit seiner Ehefrau. Kinder hatte er nicht. Er konnte nach P. nicht zurückkehren, wenn er es wollte. Er hatte auch nur noch sehr begrenzte Möglichkeiten, über sein in P. verbliebenes Vermögen zu verfügen. Diese starke Trennung von seiner Heimat hatte er dem Verbleib vorgezogen, obwohl ihm dieser möglich war, weil er sich in Prag sicher fühlte, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Daher hat der Kläger seine Niederlassung in P. aufgehoben, als er am 9. März 1939 in Panama einreiste.

21

Der Kläger hatte bei der Einreise und Wohnungsnahme auch den Willen, seine Niederlassung in P. aufzugeben. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß er sich in P., wo er bereits inhaftiert worden war, nicht mehr sicher fühlte, sich nach Pr. begab und dort verbarg. Obwohl er sich in Pr. nicht gefährdet fühlte, betrieb er seine Ausreise nach Panama. Daraus hat das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen, daß der Kläger bereits bei seiner Ausreise nach Panama den Willen gehabt hat, seinen Wohnsitz in P. aufzugeben, und an diesem Willen bis zur Einreise in Panama festhielt. Zwar hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung dahin formuliert, es sei sehr unwahrscheinlich, daß der Kläger den Willen, seine Niederlassung in P. aufzugeben, nicht schon am 15. Januar 1939 gehabt habe, als er aus der Tschechoslowakei nach Panama ausgereist sei, und am 9. März 1939, als er in Panama angekommen sei. Es hat aber damit zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger den Aufgabewillen schon am 15. Januar 1939 hatte und aufrechterhielt, als er in Panama Wohnung nahm. Denn das Verwaltungsgericht hat es verneint, daß der Kläger alsbald wieder zurückkehren wollte. Es hat angenommen, der Kläger hätte sich erst dann zur Rückkehr entschlossen, wenn die Verhältnisse in P. ihm wieder günstig gewesen wären. Sie wurden aber immer ungünstiger für ihn. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Kläger mit seiner Ehefrau in Panama eine Wohnung gefunden hatte und die Mutter des Klägers ihm in Kisten Gebrauchsgegenstände nachsandte, nach deren Ankunft sie in einer Karte vom 26. März 1939 fragte. Aus diesen Umständen folgert das Verwaltungsgericht, die Ausreise des Klägers nach Panama sei nicht nur als vorübergehende Trennung von seiner Heimat anzusehen gewesen. Es nahm daher an, daß der Kläger einen entsprechenden Willen schon bei seiner Ausreise am 15. Januar 1939 hatte und daran festhielt.

22

Der Kläger hat gegen diese Feststellungen Verfahrensrügen erhoben, die jedoch nicht durchgreifen. Er rügt die Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO zu Unrecht. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die dieses seiner aufhebenden Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob der Kläger seinen Wohnsitz in P. aufgehoben hat, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zurückverweisenden Entscheidung nicht entschieden. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht keine eigene Stellung genommen. Es hat dazu ausgeführt, gegen die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich also an die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden gefühlt. Für seine Entscheidung maßgebend war die Frage, ob der Schaden des Klägers verfolgungsbedingt war.

23

Der Kläger ist zu Unrecht der Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte nicht anders als in seinem ursprünglichen Urteil entscheiden dürfen, weil sich die Sachlage nicht geändert habe. Eine Bindung des Tatsachengerichts an die eigene frühere Auffassung gibt es nicht. Das Tatsachengericht kann nach der Zurückverweisung zu einer anderen Tatsachenfeststellung gelangen, ohne durch seine vorhergehende Entscheidung gebunden zu sein. Hier ist es deshalb zu anderen Feststellungen gekommen, weil sich der Prozeßstoff erweitert hat. Der Kläger hat nach der Zurückverweisung genauere Angaben über seinen Fortgang aus Preßburg gemacht. Daraus hat das Verwaltungsgericht eine andere Auffassung gewonnen und die entsprechenden Feststellungen getroffen.

24

Die weiteren Ausführungen des Klägers über die Frage, ob er seinen Wohnsitz aufgegeben habe, enthalten keine Verfahrensrügen, sondern eine andere Würdigung des Prozeßstoffes im Hinblick auf den Aufgabewillen, als sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Das ist rechtlich unerheblich.

25

Schließlich hat der Kläger noch Rügen erhoben, die sich auf die Frage beziehen, wann die Slowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt ist. Er rügt, daß er nicht alle Materialien, die das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung dieser Frage verwendet hat, einsehen konnte. Diese Rüge ist nicht vollständig. Der Kläger hätte darlegen müssen, um welches Material es sich dabei handelt. Das Verwaltungsgericht hat ihm rechtzeitig mitgeteilt, welche Gutachten es bei der Entscheidung der Frage der Einbeziehung der Slowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung verwerten wolle. Das Gutachten von Broszat ist mit seiner Fundstelle angeführt. Das Gutachten von Hoensch ist den Kläger-Vertretern in Fotokopie übersandt worden.

26

Weitere Rügen sind nicht erhoben. Daher sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bindend.

27

Aus ihnen ergibt sich, daß der Kläger seinen Wohnsitz in P. am 9. März 1939 aufgehoben hat. Am 9. März 1939 hat in P. der Verfolgungszeitraum noch nicht begonnen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 30.68 - entschieden, daß P. am 13. März 1939 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war. Daran ist festzuhalten. Deshalb steht fest, daß der Kläger seinen Wohnsitz in seinem Vertreibungsgebiet aufgegeben hat, ehe in diesem Gebiet der Verfolgungszeitraum begann. Daher hat das Verwaltungsgericht mit Recht die Klage abgewiesen, ohne daß es auf die Fragen des Entziehungsschadens und des Zeitpunktes der Einbeziehung der Slowakei in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung weiter ankommt.

28

Daher ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.950 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Messerschmidt