Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1981, Az.: AnwZ (B) 21/81
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1981
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 21/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 20572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Rheinland-Pfalz - 12.06.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 14. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1981 ergangene Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 25. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO, der Antragsteller übe eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei, vorliegt.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 28. August 1980 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 1. Oktober 1980 ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für römisches Recht an der Universität Trier. Seine Vergütung bemißt sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nach A 13 der Besoldungsordnung für Beamte des Landes Rheinland-Pfalz.
Seit dem 5. September 1980 betreibt der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er möchte eine Sozietät mit mehreren Rechtsanwälten eingehen, die ihre Kanzlei in Trier eingerichtet haben. Das Kultusministerium Rheinland-Pfalz hat ihm mit Schreiben vom 22. Januar 1981 die "Nebentätigkeit (Mithilfe in einer Anwaltspraxis) mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich höchstens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" gestattet. Der Inhaber des Lehrstuhls für römisches Recht hat dem Antragsteller für den Kollisionsfall gestattet, dem Anwaltsberuf den Vorzug zu geben.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 25. Februar 1981 den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er ist der Auffassung, die wissenschaftliche Mitarbeit des Antragstellers an der Universität Trier werde, wie sich aus den vorgelegten Genehmigungserklärungen ergebe, nur im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt und sei mithin keine weisungsfreie, gehobene und unabhängige Tätigkeit, wie sie § 7 Nr. 8 BRAO erfordere. Der beabsichtigten Anwältstätigkeit stünde auch § 47 BRAO entgegen. Im übrigen sei einem an die Universität Trier gerichteten Schreiben des Antragstellers vom 6. Januar 1981 zu entnehmen, daß er den Anwaltsberuf nicht in nennenswertem Umfang ausüben wolle.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, daß er als wissenschaftlicher Mitarbeiter eine gehobene Stellung innehabe. Seine wissenschaftliche Tätigkeit und die ihm sonst übertragenen organisatorischen Aufgaben übe er völlig selbständig aus. Nach den vorgelegten Erklärungen des Kultusministeriums und der Universität sei er tatsächlich und rechtlich in der Lage, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben.
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der geltendgemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1.
Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Dieser Regelung ist zu entnehmen, daß zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77] m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80). Diese Zulassungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor.
a)
Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, daß der Antragsteller im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Als Angestellter wäre er nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 21/76]; 71, 23, 27; 71, 138, 139) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]. Eine derartige Gefahr ist bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 - und vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).
b)
Die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, fehlt jedoch, wenn der Dienstherr dem Angestellten die notwendige Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufes versagt oder nur unter Vorbehalt erteilt (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34 - und vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII, 85, 86). Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa)
Die Regelung in § 5 des Dienstvertrages (in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz) ergibt, daß der Antragsteller den Beruf eines Rechtsanwaltes nur mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz ausüben darf. Dieses hat ihm die Mithilfe in einer Anwaltspraxis unter der Voraussetzung gestattet, daß die dienstlichen Leistungen durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Ob in der zum Ausdruck gebrachten "Voraussetzung" für die Genehmigung, die an § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes und die durch Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten zum Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung anknüpft, ein Vorbehalt liegt, welcher der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht, kann - wie in dem vergleichbaren, vom Senat am 30. Juni 1980 (AnwZ (B) 4/80) entschiedenen Fall - dahinstehen; denn der Dienstherr hat die Genehmigung mit einer weiteren Einschränkung verbunden, welche die Möglichkeit der Berufsausübung als Rechtsanwalt begrenzt. Die in der Nebentätigkeitsgenehmigung enthaltene Wendung "Mithilfe in einer Anwaltspraxis" kann dahin verstanden werden, daß dem Antragsteller nicht eine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit, sondern nur eine unselbständige Angestelltentätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei gestattet wird. Die Formulierung steht einer Zulassung als Rechtsanwalt als eine die Genehmigung einschränkende Klausel aber auch dann entgegen, wenn sie dahin zu interpretieren wäre, daß dem Antragsteller gestattet worden ist, eine selbständige Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen einer Sozietät oder Bürogemeinschaft auszuüben. Es gehört zum Wesen der freien (§ 2 Abs. 1 BRAO) und unabhängigen (§ 1 BRAO) Berufsausübung eines Rechtsanwalts, daß er nach seinem Ermessen darüber befinden darf, wie er seine Tätigkeit gestaltet. Eine Bindung, die den Bewerber verpflichtet, den gewünschten Beruf eines Rechtsanwalts in einer bestimmten Weise auszuüben, steht deshalb seiner Zulassung entgegen (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80).
bb)
Hier kommt hinzu, daß der Dienstherr die Nebentätigkeitsgenehmigung zeitlich auf durchschnittlich höchstens ein "Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit", also auf acht Wochenstunden begrenzt hat. Darin liegt ein Vorbehalt, der einer Zulassung des Antragstellers entgegensteht. Ein Rechtsanwalt muß selbst darüber befinden können, mit welchem Arbeitsaufwand er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will (BGHZ 71, 138, 141) [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Zulassung des sogenannten Syndikusanwalts (§ 46 BRAO) anerkannt, daß die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann und dann zwangsläufig Beschränkungen hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer zeitlichen Gestaltung unterliegt. Als Rechtsanwalt kann aber nur zugelassen werden, wer in eigener Verantwortung darüber befinden kann, wie und mit welchem Zeitaufwand er die Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben hat, um sowohl den anwaltlichen als auch den dienstvertraglichen Verpflichtungen gerecht zu werden. Eine solche zum Wesen des Anwaltsberufes gehörende freie Gestaltungsmöglichkeit der Anwaltstätigkeit ist dem Antragsteller wegen des Vorbehaltes des Dienstherrn genommen. Dieser hat dem Antragsteller nicht - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 1976 (AnwZ (B) 27/75 - EGE XIII, 85) zugrundeliegenden Fall - eine im Umfang in das Ermessen des Bewerbers gestellte, wenn auch "zeitlich einigermaßen beschränkte" Tätigkeit als Rechtsanwalt gestattet, sondern diese auf ein Höchstmaß begrenzt; dies steht der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.
c)
Der Antragsteller ist aber auch tatlächlich gehindert, den Rechtsanwaltsberuf in dem erforderlichen Umfang auszuüben. Eine anwaltliche Tätigkeit läßt sich nicht schematisch und von vornherein auf höchstens acht Wochenstunden begrenzen (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80). Bei der Wahrnehmung länger dauernder Gerichtsverhandlungen, bei der Erledigung von schwierigen Eilsachen und bei der Vorbereitung von Gerichtsterminen ist mit Mehrbelastungen zu rechnen. Die damit zwangsläufig verbundene höhere Arbeitszeit kann der Antragsteller bei Beachtung des Vorbehaltes des Dienstherrn nicht innerhalb eines längeren Zeitraumes ausgleichen. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Kanzlers der Universität Trier vom 4. Mai 1981, nach der ihm ein Drittel der Arbeitszeit zur freien Verfügung steht; denn diese von Verpflichtungen freie Zeit ist ihm - wie anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern - eingeräumt, "um die Einstellungsvoraussetzungen als Hochschulassistent (Promotion) zu erlangen". Er darf sie also nicht zusätzlich zu der genehmigten Anwaltstätigkeit ausnutzen.
2.
Da der Antragsteiler demnach nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf mehr als gelegentlich auszuüben, liegt der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vor.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Schaefer
Rössler