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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1957, Az.: BVerwG II C 72.57

Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes auf dem Gebiet des Zivilprozesses; Wirksamkeit ausländischer Ehescheidungen; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG II C 72.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.04.1955 - AZ: 14 V 52

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 86 - 94
  • DVBl 1958, 706-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bescheide der Justizminister über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen sind "Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses".

  2. 2)

    "Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses" können auch im Geltungsbereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze nicht vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

  3. 3)

    Für die gerichtliche Überprüfung der unter 1) genannten Bescheide sind die Landgerichte zuständig.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Kellner
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1955 - Nr. 14 V 52 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht München verwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte im Jahre 1922 mit der Beigeladenen die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde in 10. Januar 1946 durch Urteil des Kreisgerichts Olmütz (Tschechoslowakei) geschieden. Der Ehescheidung waren jahrelange Zerwürfnisse zwischen den Ehegatten vorausgegangen. Nach Darstellung des Klägers hatte die Beigeladene ihn dabei unter Ausnutzung der durch die Herrschaft des Nationalsozialismus gekennzeichneten politischen Lage bedroht und ihm Nachteile zugefügt. Nach dem Einmarsch der Russen in Olmütz im Jahre 1945 Wurde der Kläger, der dort in der nationalsozialistischen Zeit Polizeidirektor gewesen war, in Lagerhaft genommen. Am 23. August 1945 schrieb er aus dem Lager einen Brief an die damals noch in Freiheit befindliche Beigeladene, in dem es u.a. heißt:

"Dr. C. hat meine Vollmacht! Mache ihm keinerlei Schwierigkeiten, da sonst - im Prozeßwege - Deine persönliche Freiheit gefährdet werden konnte. Sei vernünftig und vorsichtig! Es muß endlich einmal reiner Tisch gemacht werden."

2

Nach anfänglichem Widerstand erklärte die inzwischen auch in Lagerhaft genommene Beigeladene am 10. Januar 1946 vor dem Kreisgericht Olmütz gemeinsam mit dem Kläger, sie könne und wolle die Ehe wegen tiefgreifender Zerrüttung nicht aufrechterhalten. Daraufhin wurde die Ehe in Anwendung des tschechoslowakischen Ehegesetzes ohne Schuldausspruch geschieden.

3

In der Folgezeit wurden die geschiedenen Ehegatten als Deutsche aus der Tschechoslowakei vertrieben.

4

Im Dezember 1950 beantragte der Kläger beim Bayerischen Staatsministerium für Justiz die Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 10. Januar 1946 gegeben seien. Das Ministerium stellte jedoch fest, daß dies nicht der Fall sei; das Scheidungsurteil sei vielmehr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zustande gekommen; denn der Kläger habe in seinem Brief vom 23. August 1945 seiner Ehefrau gedroht, er werde sie um ihre Freiheit bringen, wenn sie ihren Widerstand gegen die Scheidung nicht aufgebe.

5

Den gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegten Einspruch wies das Ministerium zurück und machte dabei geltend, seine Entscheidung sei kein verwaltungsgerichtlich anfechtbarer Verwaltungsakt.

6

Die vom Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Klage im Verwaltungsstreitverfahren blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zwar die Auffassung, daß der Verwaltungsrechtsweg gegen die Entscheidung des Ministeriums offenstehe, da es sich um einen nach § 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Dem Wesen nach sei die angefochtene Entscheidung ein Akt der Rechtspflege auf dem Gebiete des bürgerlichen und des Zivilprozeßrechts, doch stehe dies seiner Anfechtbarkeit im Verwaltungsstreitverfahren jedenfalls im Geltungsbereich des Verwaltungsgerichtsgesetzes nicht entgegen. Die danach zulässige Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe sein an sich aussichtsloses Scheidungsbegehren nur dadurch verwirklichen können, daß er unter Ausnutzung der damaligen politischen Verhältnisse die Beigeladene durch seinen Drohbrief und durch Beschuldigungen in der Klageschrift zu bestimmen vermocht habe, ebenfalls die Scheidung zu verlangen. Dieses Verhalten des Klägers verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat zulassungsfreie Revision eingelegt und diese begründet. Weiter hat er die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten.

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1955 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige ordentliche Gericht zu verweisen,

9

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ehescheidungsurteils des tschechischen Kreisgerichts Olmütz vom 10. Januar 1946 gegeben seien.

10

Zur Begründung hat er geltend gemacht, für die vorliegende Streitsache seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern kraft Sachzusammenhangs die ordentlichen Gerichte zuständig. Außerdem hat er die bereits früher mit der zulassungsfreien Revision erhobenen Rügen wiederholt, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, ihm, dem Kläger, das rechtliche Gehör versagt und schließlich seine Entscheidung zum Teil überhaupt nicht, zum Teil widerspruchsvoll begründet habe. - In der Sache hat er gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen des ihm gegenüber dem ausländischen Urteil zustehenden Nachprüfungsrechts überschritten und den Begriff der Sittenwidrigkeit verkannt habe.

11

Der Beklagte und die Beigeladene sind dem entgegengetreten; sie haben beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen. Bei der vom Kläger angefochtenen Entscheidung des Staatsministeriums für Justiz handelt es sich um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses; ihn zu überprüfen ist das Landgericht zuständig.

14

Die Feststellung des Justizministeriums ist nach § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941 (RGBl. I S. 654) - DVOEheG - ergangen. Danach ist eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe geschieden worden ist, im Inland nur wirksam, wenn der "Reichsminister der Justiz" oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Nach herrschender Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist diese Vorschrift mit der noch zu erwähnenden Einschränkung jedenfalls in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone weiter in Kraft, und zwar als Bundesrecht (vgl. Beitzke, DRZ 1946 S. 172; Stein-Jonas, 18. Aufl. Anh. zu § 328 ZPO Fußnote; Wieczorek, § 328 ZPO Erl. F III b 1); nur ist die Zuständigkeit des Reichsministers der Justiz nach der "Entscheidung der Bundesregierung über die sachliche Zuständigkeit bei Anerkennung ausländischer Urteile in Ehesachen" vom 6. Dezember 1949 (BGBl. I S. 34) durch die der Landesjustizminister ersetzt. Nicht mehr gültig ist allerdings der Schlußsatz der genannten Vorschrift, wonach die Feststellung des Justizministers für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, also der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Diese Vorschrift ist nicht mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - vereinbar. Wenn der Justizminister die bei ihm beantragte Feststellung zu treffen ablehnt, obgleich keiner der in § 328 ZPO aufgeführten Ausschließungsgründe vorliegt, so wird der Antragsteller durch eine solche Entscheidung in seinen Rechten verletzt; dies geltend zu machen steht ihm der Rechtsweg offen, und zwar, wenn eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der ordentliche Rechtsweg.

15

Die Verwaltungsgerichte sind für diese Streitigkeiten nicht zuständig.

16

Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 24 Abs. 1 DVOEheG ein Einbruch in den Bereich der rechtsprechenden Gewalt sei (BGHZ 20, 323). Ein ähnlicher Gedankengang ist im Schrifttum anläßlich der rechtlichen Würdigung der behördlichen Kündigungsgenehmigung im Kleingartenrecht entwickelt und weiter ausgeführt worden: diese Maßnahme sei materiell Rechtsprechung; da mit ihr allein über die dem bürgerlichen Recht angehörenden Kündigungsvoraussetzungen entschieden werde, handle es sich um einen der Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren nicht unterliegenden "Verwaltungsakt auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts" (Bettermann, NJW 1957 S. 1497, 1499).

17

Überträgt man diese Gedanken auf den vorliegenden Fall, so wäre der angefochtene Bescheid deshalb nicht verwaltungsgerichtlich überprüfbar, weil die Feststellung des Justizministers sich materiell allein nach Zivilprozeß, nämlich nach § 328 ZPO beurteilt, der bestimmt, in welchen Fällen die Anerkennung des ausländischen Urteils ausgeschlossen ist.

18

Das Wesen der vom Justizminister zu treffenden Feststellung wird besonders deutlich, wenn man sich die für die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen maßgebende Regelung vor Augen hält. § 722 ZPO schreibt vor, daß aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts die Zwangsvollstreckung nur stattfindet, wenn ihre Zulässigkeit - die sich wiederum nach § 328 ZPO beurteilt - durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist, das durch Klage vor dem Amtsgericht oder Landgericht erstritten werden muß. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung, die dem "Verwirklichungsverfahren" und damit dem Zivilprozeß zugehört (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 3).

19

Nun bedarf allerdings ein Gestaltungsurteil, wie das Ehescheidungsurteil, regelmäßig keiner "Verwirklichung" in diesem Sinne, weil die Rechtswirkung grundsätzlich bereits mit der Rechtskraft des Urteils eintritt. Für ausländische Ehescheidungsurteile gilt das aber nicht, weil ihre Wirksamkeit im Inland von der in der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz geregelten Feststellung des Justizministers abhängt. Diese hat somit die Bedeutung des Vollstreckungsurteils aus § 722 ZPO und ist mit ihr wesensgleich (OVG Berlin, DÖV 1954, 668; Stein-Jonas, Anh. zu § 328 ZPO Erl. V 1; Baumbach-Lauterbach, 24. Aufl. § 328 ZPO Erl. 7 D).

20

Im Schrifttum ist zwar die Auffassung vertreten worden, die Entscheidung des Justizministers könne deshalb nicht als Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses gelten, weil der Minister "nach dem Gerichtsverfassungsgesetz kein Rechtsprechungsorgan" sei (Beitzke, JZ 1956 S. 499 [BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55] Anm.). Hierbei wird verkannt, daß zum Zivilprozeß, wie dargetan, auch das Verwirklichungsverfahren gehört, in dem nicht nur "Rechtsprechungsorgane" tätig sind, wie das Beispiel der Gerichtsvollzieher zeigt.

21

Unabhängig von der eben erwähnten Meinung wird im Schrifttum für die Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. f.d. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - die Ansicht vertreten, "Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses" im Sinne dieser Vorschrift könnten nur Maßnahmen sein, welche von "Behörden mit Gerichtsqualität" getroffen würden, die insbesondere mit "richterlicher Unabhängigkeit" ausgestattet sein müßten (Tietgen, NJW 1957 S. 394 [VGH Bayern 01.08.1956 - 5 V 56] - Anm. - mit weiteren Nachweisen).

22

Diese Ansicht steht nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E 2, 302) und wird auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Der Begriff des "Verwaltungaktes auf dem Gebiete des Zivilprozesses" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 ist in Rechtsprechung und Schrifttum zwar noch nicht einer abschließenden Klärung zugeführt worden; nicht zu Unrecht ist er im Schrifttum als "unscharf" bezeichnet worden (Tietgen a.a.O.; vgl. auch Obermayer, Verwaltungsakt und innerdienstlicher Rechtsakt 1956 S. 50). Jedoch wird überwiegend nicht als wesentlich angesehen, daß er von einer "Behörde mit Gerichtsqualität" getroffen sei (vgl. die Nachweise bei Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der brit. Zone, 2. Aufl. S. 196 unter C; ferner das Urteil des OVG Berlin a.a.O., nach dem die Entscheidung des Berliner Justizsenators über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung ein "Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses" im Sinne des § 23 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) - Berl. VGG - ist; ebenso Kammergericht in NJW 1957 S. 1406; vgl. weiter BGHZ 20, 323; Baring in ZBR 1956 S. 37 ff., 71 ff.; Bachof in MDR 1956 S. 314).

23

Wohl aber ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten worden, zum Wesen des "Verwaltungsaktes auf dem Gebiete des Zivilprozesses" gehöre es, daß er "in Ausübung der Gerichtsbarkeit" getroffen sei (BVerwGE 2, 85[BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53]; ebenso Klinger a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da nach der bereits oben angeführten zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Justizministers Rechtsprechung im materiellen Sinne ist (a.A. offenbar Obermayer a.a.O., der zwar der Begriffsbestimmung von Klinger beipflichtet, in der Sache aber eher mit Tietgen übereinstimmt).

24

Wenn Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses durch ausdrückliche Regelung von der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ausgenommen sind, wie im Bereich der MRVO 165 und des Berliner Verwaltungsgerichtsgesetzes, so gilt es, den Sinn dieser Regelung zu erkennen, um den fraglichen Begriff zu erfassen. Dieser Sinn ist darin zu erblicken, daß das "Hineinreden einer Gerichtsbarkeit in eine andere und damit ein Durcheinander und Gegeneinander der verschiedenen Gerichtsverfahren" verhindert werden soll; ein solcher Verzicht fällt um so leichter, als im allgemeinen innerhalb jedes Gerichtszweigs genügend Rechtsbehelfe gegeben sind (so zutreffend Bachof a.a.O.). Es erscheint daher unbedenklich und sogar geboten, einen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogenen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses jedenfalls dann anzunehmen, wenn der betroffene Bürger - wenigstens mittelbar (vgl. Bachof a.a.O.) - im zivilprozessualen Verfahren Rechtsschutz genießt. Dies ist, wie noch darzutun sein wird, hier der Fall.

25

Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses sieht, mißt dem keine Bedeutung zu, weil das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (Bayer. GVBl. S. 281) im Gegensatz zu der in der MRVO 165 getroffenen Regelung keine Vorschrift enthält, nach der Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses nicht unter den Begriff des im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbaren Verwaltungsaktes fallen (ebenso VGH Stuttgart, Familienrechtszeitschrift 1955 S. 178; vgl. BGH a.a.O.).

26

Nach der Überzeugung des erkennenden Senats sind aber Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses im Bereich der in den Ländern der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone geltenden Verwaltungsgerichtsgesetze nicht anders zu beurteilen und zu behandeln, als im Geltungsbereich der MRVO 165 und in Berlin. Er hat bereits entschieden, daß die Begriffsbestimmung des § 25 MRVO 165, nach der Verwaltungsakt jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme ist, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird, auch im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze gilt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1957 - BVerwG II B 32.55 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. auch Bayer. VGH in DÖV 1952 S. 313). Es ist nur folgerichtig, wenn man im Rechtskreis der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze nicht nur zur positiven Begriffsbestimmung, sondern auch in der negativen Abgrenzung die ausdrückliche Regelung der MRVO 165 heranzieht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, daß die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft als "Justizakte" nicht unter den Begriff des Verwaltungsaktes im Sinne des Verwaltungsgerichtsgesetzes fielen, da sie im Rahmen des Strafverfahrens getroffen würden und den gerichtlichen Anordnungen im Sinne des § 37 Nr. 3 VGG gleich zu erachten seien (Verwaltungsrechtsprechung 1949 Nr. 1; vgl. auch 1950 Nr. 94). Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem allerdings besonders eindeutig gelagerten Fall die Auffassung vertreten, es verstehe sich von selbst, daß Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses auch im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht unterlägen, obgleich diese Gesetze hierüber keine ausdrückliche Vorschrift enthielten (Beschluß vom 4. Februar 1956 - BVerwG I B 13.56 -). Im Schrifttum ist die gleiche Auffassung vertreten worden (Baring a.a.O.; auch Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 1951 S. 37 ist offenbar der Auffassung, daß die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 nur ausdrücklich ausspricht, was im Bereich der Verwaltungsgerichtsgesetze ebenfalls gilt; vgl. ferner Menger, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, 1954 S. 102).

27

Dieses Ergebnis verdient den Vorzug auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit, deren Wahrung das Bundesverwaltungsgericht als seine ihm durch § 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - übertragene Aufgabe ansieht, soweit die Verschiedenheit der noch gültigen Verfahrensordnungen eine sachlich übereinstimmende Auslegung zuläßt.

28

Die Entscheidung des Justizministers nach § 24 Abs. 1 DVOEheG unterliegt nach Überzeugung des Senats der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Das Kammergericht, das für den Geltungsbereich des Berliner Verwaltungsgerichtsgesetzes a.a.O. zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist, stützt sich hierbei auf Art. 19 Abs. 4 GG, der den ordentlichen Rechtsweg hilfsweise gewährleistet.

29

Nach Überzeugung des erkennenden Senats führt bereits eine sinnvolle Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs (vgl. BVerwGE 1, 22 mit weiteren Nachweisen) zur Bejahung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

30

Wenn bei ausländischen Urteilen, deren "Verwirklichung" sich nach § 24 Abs. 1 DVOEheG beurteilt, die Frage ihrer Anerkennung zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht wird, so ist dieser Streit vor dem ordentlichen Gericht auszutragen. Für die Vollstreckungsklage schreibt dies § 722 ZPO vor. Auch Urteile in Ehesachen sind der Vollstreckungsklage zugänglich, soweit etwa die Kosten in Frage stehen (vgl. Baumbach-Lauterbach § 722 ZPO Erl. 1 C). Der vorliegende Rechtsstreit ist nach seiner Zielsetzung verwandt mit der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe nach §.638 ZPO, die als Ehesache vor den Landgerichten auszutragen wäre. Für eine solche Feststellungsklage fehlt, wenn die Ehe im Ausland geschieden ist, jetzt zwar regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, weil nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz Klarheit über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung nunmehr in dem durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahren herbeigeführt werden soll (Baumbach, § 606 ZPO Erl. 2 D). Es war gerade der Sinn der Neuregelung, die Ehefeststellungsklage durch ein einfacheres Verfahren mit ebenfalls für und gegen alle wirkenden Entscheidungen zu ersetzen. Das ist aber nicht lückenlos geschehen; denn im Falle des § 24 Abs. 4 DVOEheG, nämlich bei der Ehescheidung durch das Gericht eines Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht davon ab, daß eine Feststellung durch den Justizminister getroffen wird. Nachdem nunmehr entgegen der ursprünglichen Absicht des Verordnungsgebers auch in den Fällen, in denen die Entscheidung des Justizministers notwendig ist, gerichtlicher Rechtsschutz nicht versagt werden darf, wäre es nicht sinnvoll, diesen Rechtsschutz nicht vor den gleichen Gerichten zu gewähren, die sich vor der Einschaltung des Justizministers mit der Wirksamkeit ausländischer Ehescheidungen zu befassen hatten und im Rahmen des § 24 Abs. 4 DVOEheG auch noch zu befassen haben.

31

Hinzu kommt, daß die Regelung in § 328 ZPO, insbesondere in Abs. I Nr. 4, das mit der Frage der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils befaßte Gericht Erwägungen anzustellen nötigt, die weitgehend mit jenen übereinstimmen, die für die Ehescheidung selbst nach deutschem Recht maßgebend sind; die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Urteils kommt im Ergebnis einem inländischen Scheidungsurteil gleich. Das für die Ehescheidung nach deutschem Recht zuständige Landgericht steht deshalb der Sache näher als das Verwaltungsgericht. Auch im Schrifttum wird hervorgehoben, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten der vorliegenden Art "durchaus unzweckmäßig" sei (Ule, DVBl. 1950 S. 41, der allerdings, ohne auf die Zweifelhaftigkeit einzugehen, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als gegeben ansieht; vgl. ferner die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts, Bundestagsdrucksache der 1. Wahlperiode Nr. 3802 vom 23. Oktober 1952 S. 86, nach der die Verwaltungsgerichte für Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile "weniger geeignet sind als die ordentlichen Gerichte, die auch sonst über die Frage zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Urteils gegeben sind").

32

Art. 96 GG mit seiner Bezeichnung der verschiedenen Zweige der Rechtsprechung und der für sie als Spitze zu errichtenden oberen Bundesgerichte läßt ein organisatorisches Grundprinzip erkennen, nach dem offenbar alle sachlich zusammengehörenden Sachen vor ein und demselben Zweige der Rechtsprechung entschieden werden sollen (so zutreffend BVerwGE 1, 21, 24). Allerdings wird diese Verfassungsvorschrift nicht dahin verstanden werden dürfen, daß sie die Abgrenzung der Zuständigkeiten im einzelnen regeln und den Gesetzgeber daran binden wolle (vgl. BVerwG a.a.O.). Mit der in § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 ausdrücklich getroffenen und im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze entsprechende Anwendung beanspruchenden Regelung, daß Verwaltungsakte auf dem Gebiete des Zivilprozesses im Verwaltungsstreitverfahren nicht angefochten werden können, ist aber gerade dem in Art. 96 GG verankerten Grundprinzip Rechnung getragen und der Gedanke des Sachzusammenhanges als maßgebend für die Zuständigkeitsabgrenzung - wenn auch nur nach der negativen Seite - verankert worden. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entfällt danach also nicht nur in Fällen, in denen ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß andere Gerichte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 a.E. VGG) zu entscheiden haben. Wenn aber einerseits die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, andererseits die Zuständigkeit eines anderen Gerichtszweiges nicht ausdrücklich vorgeschrieben, Rechtsschutz jedoch geboten ist, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 81 BVerwGG darüber zu entscheiden, welches Gericht zuständig ist. Es liegt auf der Hand, daß es für die Ermittlung des zuständigen Gerichts die Erwägungen zu Hilfe zu nehmen hat, die zum Ausschluß der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt haben.

33

Im Schrifttum wird es zwar mit Recht als bedenklich bezeichnet, wenn Gerichte unter Berufung auf den Gesichtspunkt des Sachzusammenhang es in Zuständigkeitsfragen Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen, die grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten sind; eine eindeutige gesetzliche Zuständigkeitsregelung wird ungeachtet ihrer etwaigen Unzweckmäßigkeit für die Gerichte zumindest dann als verbindlich gelten müssen, wenn sie sich nicht als sinnwidrig erweist (vgl. Bachof JZ 1951 S. 737). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade nicht um eine Streitigkeit, die bisher einem anderen Gerichtszweig ausdrücklich zugewiesen war, sondern die nach der Regelung der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz gerichtsfrei sein sollte. Hier stand nur in Frage, ob infolge der inzwischen erfolgten Beseitigung jeglicher Gerichtsfreiheit von Verwaltungsakten die Überprüfung der Entscheidung des Justizministers der Verwaltungsgerichtsbarkeit als dem Zweige der Gerichtsbarkeit zugewachsen ist, der dank der für ihn geltenden Generalklausel gerade dann einzutreten bestimmt ist, wenn anderweitige Zuständigkeiten für die Überprüfung einer derartigen hoheitlichen Entscheidung fehlen. Es kann aber nicht vom Grundgesetz gewollt sein, daß auf diese Weise Streitigkeiten unter die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, die unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges sinnvollerweise in die Zuständigkeit eines anderen Gerichtszweiges gehören. Ein solches Ergebnis wäre prozeßwirtschaftlich unerwünscht und könnte zur Unübersichtlichkeit und damit zugleich zur Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsschutzes führen. Das wäre ein dem Grundgesetz zuwiderlaufender Zustand (so zutreffend Bachof, JZ a.a.O.).

34

Nach alledem ist für die Klage der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daß die Zivilprozeßordnung für derartige Streitigkeiten keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, stellt dem nicht entgegen. Ob der Streit vor dem ordentlichen Gericht etwa in der Form der Feststellungsklage auszutragen ist oder ob auch dort über eine Anfechtung der Entscheidung des Justizministers entschieden werden kann (so Kammergericht a.a.O.), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu klären. Es hat aber bereits wiederholt entschieden, daß auch eine als Anfechtungsklage anhängig gemachte Sache gemäß § 81 EVerwGG an das ordentliche Gericht verwiesen werden kann (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats - BVerwG II C 14.55 - vom 3. August 1956 und - BVerwG II C 109.56 - vom 1. November 1957). Das Gericht, an das die Sache verwiesen worden ist, wird in solchen Fällen in sinngemäßer Anwendung des geltenden Verfahrensrechts und in Anpassung an die Besonderheiten des sachlichen Streitstoffes seiner Aufgabe gerecht werden müssen und können (vgl. OVG Berlin in JR 1956, 474).

35

Die Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes und aus §§ 12 ff. ZPO.

36

An dieses Gericht war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verweisen.

37

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger auferlegt worden, der zwar mit seiner Rüge der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges durchgedrungen ist, den Verwaltungsrechtsweg aber selbst beschritten hatte. Über die Kosten im übrigen zu entscheiden, bleibt dem ordentlichen Gericht vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Dr. Schröcker mit dem Bemerken, daß Senatspräsident Dr. Wichert durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Kellner