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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1957, Az.: BVerwG II B 32.55

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Entlassung aus einem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG II B 32.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.01.1955 - AZ: Nr. 5 III 48

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und des Bundesrichters Dr. Otto
am 19. Februar 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1955 - Nr. 5 III 48 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war von 1920 bis 1940 Zollbeamter, zuletzt Zollinspektor. Durch Urteil des Reichsdienststrafhofs vom 26. Juni 1940 wurde er wegen Trunkenheit und Darlehensbetruges im Rückfall aus dem Dienst entfernt. Seit Februar 1943 wurde der Kläger im Angestelltenverhältnis als Leiter des Ernährungs- und Wirtschaftsamtes Bamberg verwendet, jedoch aus dieser Stellung nach Verhaftung in einem strafrechtlichen Verfahren mit Wirkung vom 31. Dezember 1944 entlassen. Am. 27. August 1946 wählte der Kreistag des Landkreises Mallersdorf den Kläger zum Landrat. Mit Bestätigung der Militärregierung wurde er in sein Amt eingewiesen und trat den Dienst am 3. Februar 1947 an. Seine Rechtsverhältnisse wurden durch Dienstvertrag vom 25. Februar 1947 geregelt. Nachdem der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Landshut am 19. Dezember 1947 gegen den Kläger wegen schwerer passiver Bestechung Anklage erhoben hatte, wurde der Kläger durch Entschließung des bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Dezember 1947 unter Anwendung der Direktive des Amts der Militärregierung für Bayern vom 2. Oktober 1946 und des Schreibens desselben Amtes vom 2. November 1946 aus seinem Amt entlassen. Auf den Wortlaut der Entschließung wird verwiesen.

2

Diese mit Rechtsmittelbelehrung nicht versehene Entschließung wurde dem Kläger mit Verfügung der Regierung von Niederbayern und der Oberpfalz vom 12. Januar 1948 übermittelt. Einen Einspruch des Klägers vom 22. Januar 1948 wies das Staatsministerium des Innern durch Bescheid vom 19. September 1948 zurück.

3

Die am 25. März 1948 vom Kläger erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag,

die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 31. Dezember 1947 und den Einspruchsbescheid vom 19. September 1948 aufzuheben,

4

hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Beweisaufnahme und nach Beiladung des Landkreises Mallersdorf durch Urteil vom 24. Januar 1955 - Nr. 5 III 48 - unter Nichtzulassung der Revision abgewiesen. In der Begründung dieses Urteils, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und seine erstinstanzliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die von ihm als gegen Verwaltungsakte gerichtet gewürdigte Anfechtungsklage bejaht, sowie ausgeführt:

5

Das Staatsministerium des Innern sei auf Grund der erwähnten besatzungsrechtlichen Ermächtigungen bei Vorliegen der dort angeordneten Voraussetzungen befugt gewesen, in der Zeit bis zum 27. Januar 1948 den Kläger im Verwaltungswege, also ohne förmliches Dienststrafverfahren, abzusetzen. Diese Befugnis habe sich auf Grund der im Schreiben der Militärregierung vom 19. Februar 1948 erteilten Ermächtigung zur endgültigen Erledigung schwebender Fälle auch noch auf den Erlaß des Einspruchsbescheides erstreckt. Die auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften zu entscheidende Frage, ob dem Kläger die in der Direktive vom 2. Oktober 1946 geforderten positiven, politischen, liberalen und moralischen Eigenschaften gefehlt hätten, die für die Entwicklung der Demokratie in Deutschland erforderlich seien, sei auf Grund der tatsächlichen Feststellungen deshalb zu bejahen, weil der Kläger sich sowohl als Zollinspektor als auch als Leiter des Ernährungs- und Wirtschaftsamtes des Landkreises Bamberg wegen Verletzung seiner Dienstpflichten durch wiederholte Trunkenheit im Dienste und außerhalb des Dienstes nicht bewährt habe und seinem Wesen nach zur Trunksucht neige. Damit hätten ihm auf jeden Fall noch 1944 die positiven moralischen Eigenschaften gefehlt, die die Direktive vom 2. Oktober 1946 erwähne. Die Trunksucht des Klägers aus den Jahren 1930 bis 1944 genüge für die Aberkennung dieser Eigenschaften selbst dann, wenn ihm für die Zeit nach 1944 weitere Fälle von Trunkenheit nicht nachzuweisen wären. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien deshalb zu Recht erlassen.

6

Segen dieses ihm am 4. Februar 1955 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 1955 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde liegt bisher nicht vor. In seinen bisherigen Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger wiederholt mit Rücksicht auf seine Erkrankung und zuletzt wegen eines Dienststrafverfahrens gegen seinen Nachfolger Landrat Maier um Aussetzung des Verfahrens gebeten. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen lassen erkennen, daß sich der Kläger vornehmlich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wenden will.

7

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

8

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist, von den hier nicht zutreffenden Fällen des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG abgesehen, die Revision nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Ferner ist die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen, wenn die Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die vom Kläger angefochtenen Entschließungen des Staatsministeriums vom 31. Dezember 1947 und vom 19. September 1948 seien Verwaltungsakte, wirft eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Begriffsbestimmung des § 25 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsbl.d. MilReg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 -, wonach als Verwaltungsakt jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts getroffen wird, auch außerhalb des Geltungsbereichs des § 25 MRVO 165 (Beschluß vom 9. Juli 1955 - BVerwG V B 92.55-, Beschluß vom 17. Oktober 1955 - BVerwG I B 122.55 -), insbesondere im Bereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze (BVerwGE Bd. 2 S. 273 [274]) gilt. Indem es die streitigen Entschließungen als Verwaltungsakte ansieht, weicht das angefochtene Urteil von dieser Rechtsprechung nicht ab. Nach dem Wortlaut und rechtlichen Inhalt der diesen Entschließungen zugrunde gelegten Anordnungen der Besatzungsmacht hat diese die Bayerische Regierung zur Entlassung von gewählten oder ernannten Bediensteten des öffentlichen Dienstes ermächtigt, denen die "positiven politischen und moralischen Eigenschaften fehlten, die es ihnen ermöglichen, bei der Entwicklung echt demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuhelfen". Diese Ermächtigung wurde der Regierung in ihrer Eigenschaft als Träger staatlicher Hoheitsaufgaben, insbesondere auch der Staatsaufsicht über die Kommunalverwaltungen erteilt. Bei dem Vollzug jener besatzungsrechtlichen Ermächtigung im Einzelfall würde daher die Regierung in ihrem hoheitlichen Wirkungsbereich tätig; sie regelte einen Einzelfall des mit der besatzungsrechtlichen Ermächtigung gesetzten öffentlichen Rechts. Daraus folgt auch nach der vorstehend erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die streitbefangenen Maßnahmen des bayerischen Staatsministeriums des Innern Verwaltungsakte im Sinne der §§ 22 Abs. 1 und 35 des bayerischen Gesetzes Nr. 39 vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - waren, daß für deren Anfechtung der Verwaltungsrechtsweg gegeben und daß für die Anfechtungsklage nach § 50 VGG im ersten Rechtszuge der Verwaltungsgerichtshof zuständig war.

10

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (AHK-Amtsbl. Nr. 6 S. 54) - AHKG 13 - hindere ihn nicht, über die Anfechtungsklage zu entscheiden, wirft keime grundsätzliche Rechtsfrage auf, deren Klärung zu erwarten wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die genannte Vorschrift dem nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1955 - BVerwG Gr.Sen. 1.55 - (BVerwGE Bd. 2 S. 319) als revisibel anzusehenden Besatzungsrecht zugehört. Denn nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 AHKG 13 kann es nicht zweifelhaft sein, daß nach dieser Vorschrift ein Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit nur entzogen war, wenn er das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer von der Besatzungsmacht erlassenen Vorschrift oder Anordnung zum Gegenstand hatte, nicht dagegen, wenn der Rechtsstreit - wie hier - die Frage betrifft, ob ein von einer deutschen Behörde erlassener Verwaltungsakt mit dem Besatzungsrecht in Einklang steht (so auch Bundessozialgericht in BSGE Bd. 1 S. 6 = BABl. 1955 S. 955).

11

Die Klärung der weiteren, in dem angefochtenen Urteil entschiedenen Frage, ob das Staatsministerium mit den angefochtenen Verwaltungsakten die diesen zugrunde gelegten besatzungsrechtlichen Ermächtigungen und Weisungen richtig angewendet hat, ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn diese Frage gehört nicht dem nach der bereits erwähnten Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts revisiblen Besatzungsrecht zu, weil danach Besatzungsrecht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in dem gleichen Umfange wie deutsches Recht nachzuprüfen ist. Da die von dem Verwaltungsgerichtshof angewendeten besatzungsrechtlichen Vorschriften nur für das Land Bayern gelten, wären sie als deutsches Recht nicht Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG, sondern Landesrecht und als solches der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen (BVerwGE Bd. 1 S. 3 und 19).

12

Schließlich ist die - im angefochtenen Urteil bejahte - Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Wahl zum Landrat wegen der festgestellten Fälle von Trunkenheit im Dienst die in der Direktive der Militärregierung von Bayern vom 2. Oktober 1946 erwähnten positiven moralischen Eigenschaften fehlten, keine Rechtsfrage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, sondern eine nur den Einzelfall betreffende Tatfrage ohne grundsätzliche Bedeutung. Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beruhen auf den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und auf der eidlichen Bekundung des Zeugen Schick. Von diesen tatsächlichen Feststellungen würde der Senat bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren nach § 56 Abs. 2 BVerwGG auch dann auszugehen haben, wenn in dem von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. April 1956 erwähnten Dienststrafverfahren gegen seinen Amtsnachfolger Maier weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden würden. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluß dieses Dienststrafverfahrens ist daher nach den §§ 61 und 26 BVerwGG in Verbindung mit den §§ 148 ff. der Zivilprozeßordnung unbegründet.

13

Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Klägers nach § 53 BVerwGG mit der sich aus § 53 Abs. 5 Satz 2 BVerwGG ergebenden Folge zurückzuweisen, daß das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit der Zustellung dieses Beschlusses rechtskräftig wird.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto