Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1993, Az.: BVerwG 7 B 49.93
Verhältnis von einem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu einem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss bei einer Änderung der Begründung des Plans; Anfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt seiner Änderung; Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Ausführung des Vorhabens im Zeitpunkt der Planänderung; Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bei einem Änderungsplanfeststellungsbeschluss bezüglich eines Umbaus eines Stadtbahn-Eckpunktes; Verhältnis von § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVFG) gegenüber § 28 Abs. 2 des PBefG in Bezug auf einen Änderungsplanfeststellungsbescheid; Rechtfertigung von städtischen Baumaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 49.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 20742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 19.08.1991 - 11 A 1844/91
- OVG Niedersachsen - 19.11.1992 - AZ: 7 L 3817/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchh 316 § VwVfG Nr. 8, 76
Verfahrensgegenstand
Planfeststellungsrecht
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bertrams und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der insoweit nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Umbau des Stadtbahn-Endpunktes H.-K.. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen zu 2 einen Planfeststellungsänderungsbeschluß im Wege des vereinfachten Verfahrens erlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß von der Planung betroffene, insgesamt 40 qm große Flächen eines öffentlichen Gehweges im Eigentum des Klägers stehen. Mit der Änderung wird festgestellt, daß diese Flächen für das Vorhaben in Anspruch genommen werden müssen und zu diesem Zweck erworben werden sollen. Klage und Berufung des Klägers, die auch diese Planänderung zum Gegenstand hatten, sind erfolglos geblieben.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ebenfalls nicht begründet. Die von ihm aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Auch die gerügten Verfahrensfehler führen nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt sind (2.).
1.
a)
Die Frage, ob ein Änderungsplanfeststellungsbeschluß auch dann nur zu einem einzigen Plan in der durch die festgestellte Änderung erreichten Gestalt führt, wenn lediglich die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geändert wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Es liegt auf der Hand, daß die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 (309) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78] zugrundeliegende Erwägung, für ein und dasselbe Vorhaben könne es nur einen einzigen Plan geben, auch diesen Fall erfaßt. Ebenso klar ist, daß sich das gleichrangige Nebeneinander zweier festgestellter Pläne für ein Vorhaben von der Natur der Sache her auch dann verbietet, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Planänderung bereits ausgeführt worden ist. Der Einwand des Klägers, in beiden Fällen gebe es nicht die Gefahr einander widersprechender Planfeststellungen, so daß die Konzentration auf nur einen Plan nicht erforderlich sei, ist nicht nachvollziehbar; denn auch unter diesen Voraussetzungen muß Klarheit über die dem Vorhaben zugrundeliegenden Regelungen und die zu ihrer Rechtfertigung angestellten Erwägungen bestehen.
Die Rechtsschutzlücke, die der Kläger darin begründet sieht, daß er nicht mehr den ursprünglichen, sondern nur noch den Planfeststellungsbeschluß in der Gestalt seiner Änderung angreifen darf, ist nicht erkennbar. Da zulässiger Gegenstand seiner Klage die Planungsentscheidung insgesamt in ihrer aktuell gültigen Gestalt ist, stehen ihm im Prozeß alle Einwände zu Gebote, die er im Rahmen seiner Klagebefugnis geltend machen kann. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob und welchen Einfluß es auf die Anfechtungsmöglichkeiten des Betroffenen hätte, wenn der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß - anders als hier - im Zeitpunkt seiner Änderung bereits bestandskräftig geworden wäre, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Abgesehen davon versteht es sich von selbst, daß in einem solchen Fall nur noch der Änderungsplanfeststellungsbeschluß einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und damit - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nur noch insoweit, als sie von der Änderung erfaßt werden.
b)
Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - über den Wortlaut seines Absatzes 1 hinaus auch die Fälle erfaßt, in denen Planänderungen nach Fertigstellung des Vorhabens vorgenommen werden, würde in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht zu entscheiden sein, weil das Berufungsgericht zu Recht die vorrangige Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - herangezogen hat, die eine solche zeitliche Vorgabe nicht enthält. Zwar äußert der Kläger Zweifel an der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 PBefG. Aber auch diese führen nicht auf Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Daß § 28 Abs. 2 PBefG auch anwendbar sein kann, wenn lediglich die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses geändert werden soll, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Maßgeblich ist nach dem insoweit eindeutigen Text der Vorschrift nur, daß es sich um eine Änderung unwesentlicher Bedeutung handelt, und nicht, ob sie den verfügenden oder begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses betrifft.
Die im Anschluß daran als rechtsgrundsätzlich formulierte Frage,
ob in den Fällen, in denen der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß einen Abwägungsfehler enthält, ein gleichwohl - ohne das Vorliegen der Voraussetzung von § 76 Abs. 1 VwVfG - durchgeführtes vereinfachtes Änderungsverfahren zu einer Rechtsverletzung für den Betroffenen führt, die ihn befugt, die Verfahrensverletzung geltend zu machen,
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Der Kläger unterstellt wiederum, daß das vereinfachte Verfahren unter Verletzung des § 76 Abs. 1 VwVfG durchgeführt wurde, dessen Anwendbarkeit das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint hat. Auch wenn man diese Rüge zugunsten des Klägers dahin versteht, daß er die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unabhängig von den zeitlichen Vorgaben des § 76 Abs. 1 VwVfG für fehlerhaft hält, ergäbe sich kein Klärungsbedarf. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Verfahrensbeteiligungen keine aus sich heraus klagefähige Positionen bilden, es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - S. 10 des Umdrucks, bisher nicht veröffentlicht). Der Hinweis des Klägers, die nachträglich erkannten und in die Abwägung einbezogenen enteignenden Vorwirkungen der Planfeststellung vermittelten auch im Hinblick auf die Einhaltung öffentlicher Belange Drittschutz, soll offenbar den vermeintlichen Verfahrensfehler um eine materiellrechtliche Komponente "anreichern", führt aber gleichwohl nicht weiter. Der bloße Umstand, daß Grundeigentum des Klägers Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung und dieser deshalb wehrfähiger ist als der Eigentümer eines von dem umstrittenen Vorhaben nicht betroffenen, sondern nur benachbarten Grundstücks, befördert die Verfahrensbeteiligung als solche nicht zu einem klagefähigen subjektiven Recht.
In einem Revisionsverfahren klärungsfähig ist auch nicht,
ob die durch einen Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluß entgegen dem Regelungsgehalt des Ursprungs-Planfeststellungsbeschlusses ermöglichte und legalisierte Inanspruchnahme eines Grundstücks mit enteignender Wirkung nur von "unwesentlicher Bedeutung" ist; denn so allgemein könnte diese Frage nicht beantwortet werden.
Ob die nachträgliche Legalisierung einer bis dahin nicht erkannten enteignenden Vorwirkung eines Plans wesentlich oder unwesentlich ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, also auch von Art und Maß des präjudizierten Eingriffs und seiner Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtplanung. Ebensowenig geeignet, in einem Revisionsverfahren beantwortet zu werden, ist daher auch die Frage, ob bei einer solchen Konstellation ein vollkommen neues Planfeststellungsverfahren oder jedenfalls eine vollkommen neue Gesamtabwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens erforderlich ist. Auch insoweit sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend.
Keinen Klärungsbedarf begründet auch die vom Kläger abschließend aufgeworfene Frage, ob eine im privaten Eigentum stehende Fläche in der Abwägung für ein Straßenvorhaben "einen im Verhältnis zu Art. 14 GG minderen Wert hat", wenn sie bereits tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Es ist ohne weiteres einsichtig und bedarf keiner Beantwortung in einem Revisionsverfahren, daß die Belange eines Eigentümers, dessen Grundeigentum bereits weitgehend der Privatnützigkeit entzogen ist und der auch nicht geltend macht, es in absehbarer Zeit wieder dem eigenen Gebrauch zuführen zu wollen oder zu können, in der Abwägung entscheidend geschwächt sind.
2.
Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Zurückweisung der Beweisanträge verstößt nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
a)
Die bloße Behauptung des Klägers, die Verlegung der Warteschleife sei nicht notwendig, konnte nicht eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Rechtfertigung der Baumaßnahme ersetzen, auf deren Grundlage erst eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht gekommen wäre.
b)
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht nicht der Frage nachgegangen ist, ob die vorhandene Haltestelle behindertengerecht hätte ausgebaut werden können; denn nach seiner Auffassung war ein derartiger Ausbau zwar einer von mehreren Gründen für die Neugestaltung des Endhaltepunktes, jedoch nicht für die planerische Entscheidung tragend. Daß diese Überzeugung unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnen wurde, wie der Kläger zu meinen scheint, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses legen im Gegenteil den Schluß nahe, daß die behindertengerechte Ausgestaltung der Haltestelle nur ein zusätzliches mit der Neuplanung verfolgtes Ziel ist.
c)
Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises dazu, daß die Endstation der Linie 5 ohne Veränderung von Straße und Bürgersteig hätte angelegt werden können, ergibt ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, daß eine solche Errichtung der Endstation möglich gewesen wäre, zugleich aber darauf hingewiesen, daß dann eine spätere Fortführung der Stadtbahn nach Anderten mit größeren Eingriffen in privates Grundeigentum verbunden wäre. Den vom Kläger behaupteten Widerspruch weisen diese Ausführungen nicht auf; denn die Wahrunterstellung beschränkt sich auf die technische Realisierbarkeit der Endhaltestelle als solcher nach seinen Vorstellungen.
d)
Schließlich war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht Behauptungen des Klägers zur Immissionssituation und zu Schäden durch die Baumaßnahmen nicht weiter nachgegangen ist. Da ein schalltechnisches Gutachten vorlag, bestand keine Veranlassung dazu, allein aufgrund der nicht näher belegten Behauptung, die Lärmimmissionen würden um mehr als 3 dB (A) über dem früheren Mittelungspegel liegen, Beweis zu erheben. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, daß das Vorhaben inzwischen errichtet worden war; denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, daß die tatsächliche Immissionssituation von der prognostizierten zum Nachteil des Klägers abwich.
Ebenso für eine Beweisaufnahme zu unsubstantiiert war die bloße Behauptung des Klägers, durch die Baumaßnahmen seien Risse in seinen Gebäuden aufgetreten. Notwendig wären zumindest nähere Angaben (Ort, Zahl, Art und Maß sowie Zeitpunkt der Rißbildung) gewesen, die einen Ursachenzusammenhang zwischen den Schäden und dem planfestgestellten Vorhaben plausibel gemacht hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bertrams
Kley