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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1980, Az.: 1 StR 563/80

Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage bei erfolgtem Zeitablauf; Bestimmung des Rahmens der erforderlichen Verteidigung; Zulässigkeit der Verwendung einer Stichwaffe zur Verteidigung gegen eine lebensbedrohliche Gefahr; Notwehrexzess bei gezielten und mit Wucht ausgeführtem Stich in den Oberkörper

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1980
Aktenzeichen
1 StR 563/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 08.07.1980

Fundstelle

  • NStZ 1981, 138

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Klaus ... aus S. als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Juli 1980 wird verworfen.

Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt: Der Angeklagte und sein Landsmann H. H. waren befreundet und wohnten in Lorch in demselben Hause. Ab 1974 unterhielt der Angeklagte sexuelle Beziehungen zur Frau des H. H. der davon nichts wußte. Die Beziehungen gingen zu Ende, als die Frau des Angeklagten im Oktober 1977 in die Bundesrepublik kam. Am 22. März 1978 wurde der Angeklagte gegenüber der Schwiegertochter des H. H. zudringlich. Sie unterrichtete ihren Ehemann M. H., der den Angeklagten zur Rede stellte und ihn so schlug, daß er mehrere Tage arbeitsunfähig war. Auf Drängen von H. H. zog der Angeklagte aus. Er und die Mitglieder der Familie H. gingen sich in der Folgezeit aus dem Wege und sprachen nichts mehr miteinander.

3

Am 6. Juli 1979 kam es jedoch zu einer folgenschweren Begegnung. Als der Angeklagte nach Arbeitsschluß die Fabrik verließ, in der er beschäftigt war, standen vor dem Tor H. H. dessen Frau und dessen Söhne M. und Z., weil Z. sich im Personalbüro des Betriebs vorstellen wollte. Frau H. rief dem Angeklagten zu: "Wenn du eine Ehre hättest, wärst du nicht mehr da!" H. H. drohte: "Ich werde dich in Kürze verschwinden lassen!" Der Angeklagte entnahm seiner Aktentasche ein Küchenmesser mit einer 12 cm langen Klinge, hielt es H. H. und dessen Angehörigen entgegen und sagte: "Bleibt weg! Was wollt ihr? Laßt mich in Ruhe!" Er stieß sogenannte Mutterflüche aus, die von der anderen Seite erwidert wurden. Nach diesem Wortwechsel machte sich der Angeklagte sogleich auf den Heimweg. Aber H.H. und sein Sohn M. fuhren ihm nach, um ihn wegen des Vorfalls, der sich am 22. März 1978 abgespielt hatte, "zu stellen, wobei sie von vornherein Handgreiflichkeiten nicht ausschlössen". Als beide den Angeklagten erreicht hatten, stiegen sie aus dem PKW und liefen auf ihn zu. Der Angeklagte holte erneut sein Messer aus der Aktentasche und hielt es vor sich hin, weil er eine tätliche Auseinandersetzung befürchtete. Auch H.H. hatte ein Küchenmesser in der Hand. Der Angeklagte warnte M.H., der vor seinem Vater lief, vor dem Näherkommen und drohte mit dem Messer. Aber M.H. trat vor den Angeklagten, der einen Schritt zurückwich und schlug ihn mit der Faust oder mit der flachen Hand ins Gesicht. In diesem Augenblick stand H.H., das Messer vor sich haltend, etwa einen Meter bis eineinhalb Meter hinter seinem Sohn. "Um weitere Angriffe von M. und H. H. abzuwehren", stach der Angeklagte "zweimal gezielt auf den Oberkörper des M. H. ein". Dann rannte er davon. H. und M. H. verfolgten ihn. M. H. mußte aber alsbald die Verfolgung aufgeben. Er war durch die Stiche des Angeklagten, von denen einer die rechte Herzkammer eröffnet hatte, sehr schwer verletzt worden und verstarb nach einigen Minuten.

4

2.

Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte "in Notwehr gehandelt" hat. Diese Auffassung teilt der Senat.

5

a)

Der Angeklagte wurde rechtswidrig angegriffen, als H. H. mit einem Messer in der Hand und dessen Sohn M. ihn stellten und M. den Angeklagten ins Gesicht schlug. Diesen Angriff hatte der Angeklagte nicht verschuldet oder mitverschuldet. Der Streit vor dem Fabriktor war von H. H. und dessen Frau ausgelöst, nur verbal geführt und nach beiderseitigen Verfluchungen durch den Weggang des Angeklagten beendet worden. Nach Anlaß, Verlauf und Ausgang des Streits war der Angriff auf den Angeklagten nicht die adaequate und voraussehbare Folge seines Verhaltens (vgl. dazu BGHSt 27, 336, 338). Die Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau von M. H. lagen so weit zurück, daß sie als Gründe schuldhafter Herbeiführung der Notwehrlage schon im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr in Betracht kamen (BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74). Infolgedessen war das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt (vgl. BGHSt 24, 356, 359;  26, 143, 145;  27, 336, 338).

6

b)

Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 3, 194, 196;  27, 336, 337;  BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79). Auf Grund der Drohung, die H. H. vor dem Fabriktor ausgesprochen hatte, und der Tatsache, daß der Angeklagte sich zwei ihm sehr feindlich gesonnenen Angreifern gegenübersah, von denen einer ein Messer in der Hand hielt, ist es wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen, daß ein für den Angeklagten lebensbedrohlicher Angriff im Gange war. Im Hinblick auf einen solchen Angriff ist das Maß der erforderlichen Verteidigung zu bestimmen. Der Angeklagte durfte sich so zur Wehr setzen, daß die (möglicherweise) lebensbedrohliche Gefahr, die durch den ihm schon versetzten Schlag keineswegs herabgemindert worden war, sofort und endgültig gebannt wurde, ohne daß er das Risiko körperlicher Verletzungen oder Mißhandlungen einging. Konnte dieser Erfolg nur durch Einsatz des Messers erreicht werden, durfte der Angeklagte sich der Stichwaffe bedienen, wenn auch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 24, 356, 358;  27, 336, 337;  BGH GA 1969, 23, 24; BGH JR 1980, 210 = bei Holtz MDR 1979, 986; BGH, Urt. vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76 - bei Holtz MDR 1977, 281; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

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c)

Es ist nicht zu ersehen, wie der Angeklagte ohne Einsatz des Messers mit bloßen Fäusten sich der zwei Angreifer, von denen der eine ebenfalls ein Messer in der Hand hatte und der andere ihn schon einmal so geschlagen hatte, daß er mehrere Tage arbeitsunfähig war, hätte erwehren können, ohne das Risiko eines für ihn ungünstigen Kampfes einzugehen. Die Staatsanwaltschaft meint, daß für den Angeklagten weniger einschneidende Abwehrmaßnahmen zur Verfügung gestanden und ausgereicht hätten. Sie erläutert ihre Ansicht aber nicht an Hand der aus der "Kampflage" sich ergebenden Fakten.

8

d)

Dem Angeklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs dadurch unnötig überboten, daß er zweimal gezielt auf den Oberkörper von M. H. einstach. Die Angreifer wußten, daß der Angeklagte ein Messer hatte. Die bloße Drohung mit der Stichwaffe beachteten sie nicht. M. H. schlug trotzdem zu. Hinter ihm stand, ihn unterstützend und den Angeklagten mit gezücktem Messer bedrohend, sein Vater. In dieser Situation lief der Angeklagte Gefahr, bei schonenderem Einsatz des Messers in Sekundenbruchteilen das Opfer lebensgefährdender Handlungen der Angreifer zu werden. Infolgedessen kann ihm deshalb, weil er gezielt und mit Wucht auf den Oberkörper von M. H. einstach, ein Notwehrexzeß nicht zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH JR 1980, 210, 211; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).

9

3.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten. Das Urteil entspricht seinem Antrag.

Pikart
Herdegen
Kuhn
Maul
Schikora