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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1993, Az.: VI ZR 221/92

Überzeugung von der Wahrheit; Gewißheit; Zweifel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1993
Aktenzeichen
VI ZR 221/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1994, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1994, 492 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1994, 567-568 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist.

Tatbestand:

1

Die Kläger zu 1) bis 4) wollten gemeinsam in A. ein Tonstudio errichten. Sie hatten zu diesem Zwecke u.a. eine gebrauchte, im Jahre 1978 hergestellte Tonmaschine erworben, die jetzt nicht mehr produziert wird. Diese Maschine war in einem fensterlosen und unbeheizten, als "Maschinenraum" bezeichneten Zimmer aufgestellt. Ende März 1989 erwarben die Kläger in einem Baumarkt acht Dosen des von der Beklagten hergestellten xylolhaltigen Zementlackes mit einem Inhalt von je 2,5 l. Auf der Rückseite der Dosen war der Warnhinweis aufgedruckt: "Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen gut lüften."

2

Die Kläger zu 1) bis 4) haben behauptet, der Erst- und der Zweitkläger hätten sieben Dosen des Zementlackes auf dem Fußboden des sog. "Hallraumes" verstrichen. Dieser Raum sei während des Streichens und des anschließenden dreitägigen Trocknens über zwei inzwischen zugemauerte Fensteröffnungen belüftet worden. Außerdem sei während dieser Zeit die auf einen Vorraum führende Tür des "Hallraumes" ständig geöffnet gewesen. Auch die Tür von diesem Vorraum zum anschließenden sog. "Aufnahmeraum 2" und die Tür von diesem Raum ins Freie hätten ständig offen gestanden. Dagegen sei die von dem Vorraum in den "Maschinenraum" führende Tür, die an der Unterkante einen Spalt von 0,5 bis 0,8 cm aufgewiesen habe, im wesentlichen geschlossen gewesen.

3

Trotz der Belüftung des "Hallraumes" seien durch den Türspalt der geschlossenen Tür zum "Maschinenraum" Lösemitteldämpfe, die beim Trocknen des Zementlackes entstanden seien, insbesondere Xylol, in den "Maschinenraum" eingedrungen und hätten die gummierten Laufrollen der Tonmaschine aufgeweicht. Es hätten sich auch verschiedene Kabelstränge an der Oberfläche abschaben bzw. abwischen lassen. Auch Schutzwiderstände für Ansteuertransistoren des Motorantriebes seien beschädigt worden. Nachdem Reparaturversuche, insbesondere durch Einsetzen neuer Antriebsrollen, erfolglos geblieben seien, müsse die inzwischen verschrottete Tonmaschine, die vor dem Verstreichen des Zementlackes ordnungsgemäß gelaufen sei und einen Wiederbeschaffungswert von 48.000 DM gehabt habe, als insgesamt unbrauchbar angesehen werden.

4

Die Kläger zu 1) bis 4) haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, durch geeignete Warnhinweise auf die Gefahren aufmerksam zu machen, welche durch auftretende Lösemitteldämpfe für empfindliche Maschinen wie die beschädigte Tonmaschine entstehen könnten.

5

Die frühere Klägerin zu 5) hat als Sachversicherer der Tonmaschine von der Beklagten den Ersatz des an die Kläger zu 1) bis 4) erstatteten Sachschadens von 45.300 DM verlangt.

6

Die Kläger zu 1) bis 4) beanspruchen darüberhinaus von der Beklagten den Ersatz von insgesamt 278.169,76 DM für Mehraufwendungen bei der Neuanschaffung einer Tonmaschine, für Reparaturkosten, nutzlos gewordene Vorhaltekosten sowie für entgangenen Gewinn wegen der um 70 Tage verzögerten Eröffnung des Tonstudios.

7

Das Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger zu 1) bis 4) (im folgenden: die Kläger) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hält die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage schon deshalb für unbegründet, weil die Kläger nach seiner Auffassung nicht den Beweis dafür erbringen konnten, daß die von ihnen behauptete Beschädigung der Tonmaschine durch Lösemitteldämpfe des Zementlackes der Beklagten verursacht wurde. Es verneint einen Anscheinsbeweis, weil dem hier gegebenen Sachverhalt kein typischer Geschehensablauf zugrunde liege, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Zwar spricht auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts einiges dafür, daß der behauptete Schaden tatsächlich auf das Auftragen des Zementlackes zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, daß dies tatsächlich der Fall war.

9

II. Das Berufungsurteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.

10

1. Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß die Kläger die Beweislast für die von ihnen behauptete Ursächlichkeit der Lösemitteldämpfe des von der Beklagten hergestellten Zementlackes für die Beschädigung der Tonmaschine tragen.

11

Das Berufungsgericht hat auch aus zutreffenden Erwägungen einen Anscheinsbeweis für einen solchen Kausalzusammenhang verneint, weil dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt kein typischer Geschehensablauf zugrundeliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 208/80 - VersR 1983, 375).

12

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch eine Verletzung des § 286 ZPO bei der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht.

13

a) Dem Berufungsurteil ist schon nicht sicher zu entnehmen, ob das Berufungsgericht nicht zu strenge Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch soweit nach § 286 ZPO zu beurteilen ist, ob eine Behauptung "wahr" ist, kommt es auf die "freie Überzeugung" des Richters an. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGHZ 53, 245, 255 f.). Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteiles ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721).

14

b) Bei Beachtung dieser Grundsätze über das Beweismaß des § 286 ZPO hätte sich das Berufungsgericht jedenfalls, worauf die Revision zutreffend hinweist, damit auseinandersetzen müssen, daß es nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine Alternative gab, die ebenfalls einen Schaden der Art herbeiführen konnte, wie er an der Tonmaschine der Kläger entstanden ist.

15

Das Berufungsgericht verweist zwar in dem angefochtenen Urteil noch auf eine mögliche andere Schadensursache, nämlich auf Lösemitteldämpfe von der Holzschutzlasur an den Vertäfelungen des Tonstudios. Es ist dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen, obwohl die Kläger unter Bezugnahme auf Sachverständigenbeweis vorgetragen hatten, daß weder die Holzschutzlasur noch sonstige Lacke in dem Tonstudio derartige schadensträchtige Lösungsmittel enthielten.

16

c) Einen weiteren Verfahrensfehler des Berufungsgerichts sieht die Revision mit Recht darin, daß es die Ausführungen der zunächst als Privatsachverständige tätigen Dr. W. und Dr. J. über die Verursachung des Schadens durch den Zementlack nicht berücksichtigt hat.

17

An der Berücksichtigung der Ausführungen dieser Sachverständigen hätte sich das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert sehen dürfen, weil die Beklagte einer Verwertung der Gutachten widersprochen hat.

18

Eine Verwertung schriftlicher Privatgutachten ist allerdings nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig (BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 233/84 - NJW 1986, 3077, 3079) [BGH 05.05.1986 - III ZR 233/84]. Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß das Landgericht beide Sachverständige als solche vernommen hat und daß das Berufungsgericht ihre Aussagen daher auch berücksichtigen mußte, da diese nicht gemäß § 406 ZPO abgelehnt waren. Das Landgericht hatte beide Sachverständigen zunächst zwar nur als sachverständige Zeugen geladen, dann aber beide als Sachverständige vernommen, den Sachverständigen Dr. J. zusätzlich noch als sachverständigen Zeugen. Damit hat es diese früheren Privatgutachter zu gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Vor allem über die Aussage des Sachverständigen W., daß für ihn keine Zweifel zwischen den Schäden und dem Auftragen des Lackes bestehen, durfte sich das Berufungsgericht daher nicht einfach hinwegsetzen.

19

III. Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der wiedereröffneten Tatsacheninstanz werden die Kläger auch Gelegenheit haben, ihre mit der Revision vorgetragenen Ausführungen zum Nachweis der Kausalität durch die von der Materialprüfungsanstalt D. durchgeführten Versuche und zur Reproduzierbarkeit des Ausmaßes der Schadstoffmigration in den Maschinenraum vorzutragen.