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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1997, Az.: XI ZR 239/96

Rechtswidrigkeit der Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach Einzahlung; Unangemessene Benachteiligung von Kunden im kaufmännischen Geschäftsverkehr; Anforderungen an die Valutierung von Kontobelastungen im Lastschriftverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1997
Aktenzeichen
XI ZR 239/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.09.1996
LG Augsburg

Fundstellen

  • BB 1997, 1809-1810 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 1866-1867 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 913-914 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1998, 49
  • MDR 1997, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 558-559 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 3168-3169 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 1493-1495 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1997, 397 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1997, 1661-1663 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1997, 383
  • ZIP 1997, A71 (Kurzinformation)
  • ZIP 1997, 1540-1542 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, daß die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach Einzahlung erfolgt, benachteiligt die Kunden auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen und ist deshalb unwirksam (vgl. BGHZ 106, 259 ff.).

  2. b)

    Bei der Valutierung von Kontobelastungen im Lastschriftverfahren ist ausschließlich auf das zwischen dem Kontoinhaber und seiner Bank bestehende Kontokorrentverhältnis abzustellen; Wertstellungsvorgaben des Lastschriftgläubigers sind unbeachtlich.

  3. c)

    Die Klausel in der als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertenden (Muster-)Inkassovereinbarung, die die Wertstellung der bei der Bank als Inkassostelle eingereichten Lastschriften pauschalierend um einen Zeitraum hinausschiebt, der der durchschnittlichen Einzugsdauer entspricht, ist nicht zu beanstanden.

der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. September 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) die Rückzahlung eines Darlehensrestes von 35.547,77 DM nebst Zinsen und Inkassokosten.

2

Die Beklagten hatten im Jahre 1984 bei der BfG ein grundschuldgesichertes Darlehen in Höhe von 70.000 DM für die Renovierung ihres Hauses in Anspruch genommen. Bei Kündigung des Kredits am 31. Mai 1990 bestand unstreitig noch ein Schuldsaldo in Höhe der Klageforderung.

3

Der Beklagte zu 2) stand von 1971 bis 1990 mit der BfG in Geschäftsbeziehungen. Über sein stets im Soll geführtes Girokonto wurden die geschäftlichen Geldbewegungen im Zusammenhang mit den von. ihm als Pächter betriebenen Tankstellen bei einem jährlichen Umsatz von über 3 Millionen DM abgewickelt. Bei Kündigung der Geschäftsbeziehung am 31. Mai 1990 errechnete die BfG einen Sollstand auf dem Girokonto in Höhe von 737:140,14 DM. Die Verwertung der für den Kontokorrentkredit gestellten Sicherheiten zuzüglich einer nach Kündigung eingegangenen Zahlung erbrachte einen Betrag von 721.496,27 DM, der auf dem Girokonto gutgebracht wurde.

4

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit einem Anspruch erloschen, den sie aus der ihrer Meinung nach unrichtigen Wertstellung von Soll- und Habenbuchungen auf dem Girokonto ableiten und der die Klageforderung um ein Mehrfaches übersteigen soll.

5

...

6

I.

Das Berufungsgericht hat einen zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsanspruch verneint; es hält die den Wertstellungen zugrunde liegenden Regelungen im kaufmännischen Verkehr nicht für unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG:

7

Die Bareinzahlungen eines Kaufmannes dienten nicht nur der Schuldrückführung, sondern auch der Entledigung eines zu hohen Bargeldbestandes; üblicherweise würden nach Geschäftsschluß Geldbomben mit Bargeld über mechanische Vorrichtungen in den Banktresor gebracht; anders als bei Privatkunden mit monatlichen Arbeitslohneingängen und nur seltenen Bareinzahlungen gehörten Bareinzahlungen bei Geschäftsleuten zum täglichen Erscheinungsbild. Da nach § 608 BGB Zinsvereinbarungen erlaubt seien, müsse dies auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im angemessenen, vorliegend nicht überschrittenen Rahmen möglich sein.

8

Auch bei der Wertstellung im Lastschriftverfahren sei es unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips im kaufmännischen Verkehr rechtlich zulässig den Grundsatz der taggenauen Zinsberechnung zu durchbrechen, zumal hier - anders als bei Bareinzahlungen - die Inkassobank mit der Schuldnerbank in Verbindung treten und außerdem Belege einlesen müsse; ziehe die Inkassobank eine Lastschrift ein, müsse sie außerdem mit dem Widerspruch rechnen. In den Fällen der Vorgabe des Wertstellungsdatums durch die Gläubigerin hätte der Beklagte zu 2) der Belastung widersprechen der

9

...

10

Wertstellung, also der Festlegung des Kalendertages. für den der gutzuschreibende Betrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden - fiktiven - Zwischensaldo des Girokontos eingeht (BGHZ 106, 259, 263), kann sich der Betrag zinsmäßig auswirken. Die Verzinsung für ein debitorisch geführtes Girokonto endet nach dem Grundsatz der Zivilkomputation in Höhe des gutzuschreibenden Betrages in entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto; die etwaige Verzinsung eines Guthabens beginnt am Kalendertag danach (Schimansky in Schimanky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 33; Pleyer/Huber DB 1989, 1857, 1859).

11

Da die Empfängerbank eingehende Zahlungen nach § 5 675, 667, 271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Betrag bei der Bank eingeht und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7 [BGH 14.11.1989 - XI ZR 97/88]; Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 430; Schimansky in Festschrift für Heinsius S. 705, 708 f.; a.A. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 460 und Kindermann BuB 6/110). Ob der Betrag dem Konto noch am Eingangstag gutgeschrieben wird oder ob dies nicht mehr möglich war, weil der Betrag erst nach dem sog. Buchungsschnitt einging, ist ohne Bedeutung. Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag (Schimansky in Bankrechts-Handbuch aaO). Bei der Buchung muß die Bank den erhaltenen Betrag auf den Eingangstag zurückvalutieren (Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 433).

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...

13

geldbestand verringern wollen, eine Differenzierung zwischen dem Privatkundengeschäft und dem kaufmännischen Verkehr in bezug auf die Wertstellung nicht gerechtfertigt werden; die eintretenden Zinsnachteile sind dieselben, gleichgültig ob es sich um Privat- oder um Kaufleute handelt. Die allgemeine Erwägung des Berufungsgerichts, daß Geschäftsleute üblicherweise auch nach Geschäftsschluß Bargeld in Geldbomben über mechanische Vorrichtungen in den Banktresor bringen, ist hier schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Einlieferung der Geldbomben nicht mit einer Bareinzahlung gleichgesetzt werden kann. Erst durch das Leeren der Bomben vereinnahmt die Bank das darin befindliche Geld für den Kunden, so daß bei einem Einliefern der Geldbomben nach Geschäftsschluß die Einzahlung erst beim Leeren am nächsten Bankarbeitstag erfolgt. Im übrigen hat nach dem Parteivortrag der Beklagte zu 2) solche Bomben nicht benutzt.

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2.

Bei der Belastung des Girokontos des Beklagten zu 2) mit den Beträgen eingehender Lastschriften hatte die BfG allein auf den Abfluß der Deckung abzustellen. Die Wertstellung der Kontobelastungen auf einen oder mehrere Bankarbeitstage vor der Belastung war deshalb auch dann unzulässig, wenn die A. AG in den eingereichten Abbuchungslastschriften die jeweilige Valutierung vorgegeben haben sollte. Die Wertstellung ist ein kontokorrentrechtliches Hilfsmittel im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem eigenen Kunden, das verbindliche Vorgaben Dritter ausschließt. Für das Interbankverhältnis wird diesem Grundsatz in Abschnitt I Nr. 6 des Lastschriftabkommens, wonach die

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schriebene Betrag zugeflossen ist (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 58 Rdn. 13). Die Regelung enthält eine zulässige Pauschalierung der bis zum Eingang der Deckung vergehenden Zeitspanne, die für beide Seiten im jeweiligen Einzelfall Vor- und Nachteile bringen kann und deren Angemessenheit in bezug auf eine durchschnittliche Einzugsdauer von den Beklagten nicht bezweifelt worden ist. Da der Lastschrifteinzug vom Gläubiger beleggebunden mit sog. Sammeleinzugsauftrag und beleglos durch Datenträger mit sog. Begleitzettel in Gang gesetzt wird und für die Summe einer darin zusammengefaßten Vielzahl von Lastschriften eine Gesamtgutschrift erteilt wird (vgl. van Gelder aaO § 56 Rdn. 72), ist es auch nicht geboten, bei der Wertstellung nach Haus-, Filial- und außerbetrieblichen Lastschriften zu differenzieren und damit dem Lastschriftverfahren, das als Massengeschäft konzipiert ist, einen wesentlichen Rationalisierungsvorteil zu nehmen.

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4.

Wegen der - wie ausgeführt - teilweise unzutreffenden Wertstellungspraxis der BfG steht dem Beklagten zu 2) dem Grunde nach ein auf die - durch Zahlung zu erfüllende -Herausgabe des Saldoanerkenntnisses gerichteter Bereicherungsanspruch zu (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB). Unter Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen haben die Beklagten unter Hinweis auf diesen Anspruch Klagabweisung beantragt und damit konkludent die Aufrechnung erklärt (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 1993, 764, 765) [BVerfG 26.02.1993 - 2 BvR 1463/92]; außerdem haben sie sich auf eine vorprozessual erklärte Aufrechnung berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 127/93, WM 1994, 2215, 2216). Daß sie dabei ihren Anspruch recht-

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...

19

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.