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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.02.1993, Az.: 2 BvR 1463/92

Ohne Erteilung eines Hinweises; Ausdrückliche Aufrechnungserklärung; Erkennen können; Prozeßziel; Klageabweisung; Zurückbehaltungsrecht; Verhinderung des Vortrags

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.02.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1463/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1993, 764-765 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1994, 118-119 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Verlangt das Fachgericht ohne Erteilung eines Hinweises eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung, obwohl es bei verständiger Würdigung des Prozeßstoffes das Vorliegen einer solchen aus den Umständen unschwer hätte erkennen können, so überspannt es die Anforderungen an das Aufrechnungsvorbringen.

2. Kann das Prozeßziel Klageabweisung durch ein früher geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht erkennbar nicht erreicht werden und ist klägerseits die Möglichkeit der Aufrechnung in Abrede gestellt worden, so ist prozessual die Aufrechnungserklärung des Beklagten klar erkennbar.

3. Die Entscheidung eines Fachgerichts verstößt gegen Art. 103 I GG - und es kokmmt im Ergebnis einer Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (im Anschluß an BVerfGE 84, 188 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90] = NJW 1991, 2823).