Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1987, Az.: BVerwG 2 B 40.86
Beamtenrecht; Laufbahnverordnung; Bayern; Überprüfungsverfahren; Beurteilung; Änderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 40.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 12.07.1983 - AZ: 1 K 82 A. 1526
- VGH Bayern - 30.01.1986 - AZ: 3 B 83 A. 2609
Rechtsgrundlagen
- Art. 118 BayBG
- § 54 Abs. 1 Satz 4 Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (LbV)
- § 53 Abs. 2 Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (LbV)
Fundstellen
- DÖD 1987, 132-133
- NJW 1987, 3274 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 893 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1987, 166-167
- ZBR 1987, 181
Amtlicher Leitsatz
Die Änderung einer dienstlichen Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde im Überprüfungsverfahren (§ 53 Abs. 2 LbV) ist auch dann wirksam, wenn die geänderte dienstliche Beurteilung dem Beamten erst nach Ablauf der in § 54 Abs. 1 Satz 4 LbV bestimmten Frist nochmals eröffnet worden ist.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger wirft in der Beschwerdebegründung die Frage auf, ob es sich bei der in § 54 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV -) vom 17. Juli 1980 (GVBl. S. 461) getroffenen Regelung, wonach im Falle der Abänderung einer dienstlichen Beurteilung durch die vorgesetzte Behörde (§ 53 Abs. 2 LbV) die dienstliche Beurteilung dem Beamten unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Überprüfung nochmals zu eröffnen ist, um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist mit der Folge des Rechtsverlusts oder um eine verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift handelt. Die Beantwortung dieser Frage in dem letztgenannten - vom Berufungsgericht vertretenen - Sinne folgt ohne weiteres aus dem Sinnzusammenhang der in der Laufbahnverordnung enthaltenen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und erfordert deshalb nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 LbV wird - vorbehaltlich der für Probezeitbeurteilungen nach § 53 Abs. 2 Satz 3 LbV getroffenen Bestimmung - jede dienstliche Beurteilung von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Hiernach ist das Beurteilungsverfahren erst mit der Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeschlossen; Erstbeurteilung und Überprüfung stellen eine Einheit dar und ergeben erst zusammen die dienstliche Beurteilung im Rechtsinne (vgl. in diesem Sinne zu dem mit § 53 Abs. 2 Satz 1 LbV im wesentlichen übereinstimmenden § 49 Abs. 2 LbV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1971, GVBl. S. 96, die Urteile des beschließenden Senats vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 52.82 u.a. - <Buchholz 238.5 § 26 Nr. 2 = NJW 1985, 1095 = DVBl. 1984, 1221>; Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 118 E 11 d). Die vom Kläger vor allem unter Hinweis auf den Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 4 LbV vertretene Auffassung, bei verspäteter nochmaliger Eröffnung einer im Überprüfungsverfahren geänderten dienstlichen Beurteilung könne der Dienstherr die Änderung dem Beamten nicht mehr entgegenhalten und müsse die dienstliche Beurteilung in ihrer ursprünglichen, dem Beamten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LbV vor der Überprüfung eröffneten Fassung gelten lassen, würde also dazu führen, daß sich eine unvollständige dienstliche Beurteilung rechtlich verfestigte. An die Versäumung der Frist des § 54 Abs. 1 Satz 4 LbV eine derartige Rechtsfolge anzuknüpfen, stünde in klarem Widerspruch nicht nur zu dem in der Laufbahnverordnung geregelten Ablauf des Beurteilungsverfahrens, sondern auch zur Rechtsnatur der dienstlichen Beurteilung selbst. Diese stellt, wie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats grundsätzlich geklärt ist, keinen auf die rechtsverbindliche Regelung eines Einzelfalles angelegten Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwGE 49, 351 <353 ff.>[BVerwG 13.11.1975 - II C 16/72] mit weiteren Nachweisen). Ihrem Wesen und Zweck entspricht es, daß sie nicht innerhalb bestimmter Fristen unabänderlich wird, sondern daß sie auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (BVerwGE 28, 191 [BVerwG 09.11.1967 - BVerwG II C 107.64] <192 f.>[BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]). Da sich - je nach dem Ergebnis einer im Überprüfungsverfahren vorgenommenen Änderung - eine materiellrechtliche Ausschlußwirkung der Fristversäumung auch zu Lasten des beurteilten Beamten auswirken könnte, läßt sich auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Beamten in den unveränderten Bestand der dienstlichen Beurteilung in der ihm gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LbV eröffneten Fassung nicht für die vom Kläger vertretene Auffassung anführen.
Es kommt hinzu, daß Beginn und Ende der in § 54 Abs. 1 Satz 4 LbV genannten Frist nicht in einer Weise eindeutig bestimmt sind, wie dies für die Anknüpfung der materiellrechtlichen Rechtsfolge einer Unwirksamkeit der im Überprüfungsverfahren erfolgten Änderung erforderlich wäre. Die Frist beginnt mit dem Abschluß der Überprüfung zu laufen, soweit diese zu einer Änderung der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung geführt hat. Für das Überprüfungsverfahren selbst ist in § 53 Abs. 2 Satz 2 LbV vorgesehen, daß es spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein soll. Die hieran anknüpfende nochmalige Eröffnung der geänderten dienstlichen Beurteilung hat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 LbV unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Prüfung zu erfolgen.
Aus alledem folgt, daß die dienstliche Beurteilung in ihrer im Überprüfungsverfahren geänderten Gestalt gegenüber dem beurteilten Beamten auch dann wirksamwird, wenn sie ihm - wie hier - erst nach Ablauf der in § 54 Abs. 1 Satz 4 LbV angeordneten Höchstfrist von drei Monaten nochmals eröffnet worden ist. Auf die möglichen Rechtsfolgen in dem Fall, daß eine (nochmalige) Eröffnung ganz unterblieben ist, kam es bei dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Sommer