Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1996, Az.: BVerwG 3 B 108.96
Revisionsgerichtliche Auslegung einer Verpachtung eines Betriebes an den Ehegatten des mutmaßlichen Erben des ehemaligen Nichtvermarkters im Sinne einer "erbähnlichen Übergabe"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 108.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.04.1996 - AZ: 9 A 4010/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 3a VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. Nr. 1639/9
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.483 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde bezeichnet die Frage als rechtsgrundsätzlich:
Umfaßt der Begriff der "erbähnlichen Übergabe" in Art. 3 a VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 auch die Verpachtung eines Betriebes an den Ehegatten des mutmaßlichen Erben des ehemaligen Nichtvermarkters?
Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Sie hat die Auslegung einer Rechtsvorschrift zum Gegenstand, die - wie in dem angefochtenen urteil zutreffend ausgeführt wird - mit Wirkung vom 1. April 1993 aufgehoben worden ist und nur noch für die "Altfälle" von Bedeutung ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt aber Fragen zum auslaufenden oder ausgelaufenen Recht keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. die Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 - Buchholz 310 § 132 Nr. 174; vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - und vom 11. Januar 1996 - BVerwG 3 B 85.95 -). Die Beschwerde hat nicht dargelegt, inwiefern es im vorliegenden Fall geboten sein könnte, von dieser Regel eine Ausnahme zuzulassen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage werde in zahlreichen Fällen relevant, reicht hierfür nicht aus. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, daß Behörden und Gerichte noch im nennenswerten Umfang mit der Klärung vergleichbarer Rechtsbeziehungen befaßt wären.
Im übrigen hat der Senat keinen Zweifel, daß die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu verneinen wäre. Von einer erbähnlichen Übergabe kann - gerade auch unter Berücksichtigung der vom Kläger erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - nur gesprochen werden, wenn der Übergabevertrag mit einer vom Nichtvermarkter für die Erbfolge vorgesehenen Person geschlossen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.483 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski