Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: IVb ZB 87/88

Beschränkung der Rechtsmittelzulassung durch die Gründe einer Entscheidung; Anspruch auf Versorgungsausgleich bei Scheidung; Ausgleichsanspruch der Ehefrau bezüglich der Lebensversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 87/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.04.1988

Fundstellen

  • MDR 1989, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich aus den Gründen einer Entscheidung eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ergeben kann

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 21. Dezember 1988
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 1988 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 DM

Gründe

1

I.

Während ihrer Ehezeit (1. März 1963 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für den Ehemann (Antragsgegner), der von Beruf Kapitän und Seelotse ist, bestehen außerdem Anwartschaften bei der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotswesen der Reviere (GAK), deren Träger die Bundeslotsenkammer (weitere Beteiligte zu 3) ist. Der Ehemann besitzt auch noch eine Lebensversicherung bei dem G.-Konzern, die ihm bei Erwerbsunfähigkeit oder nach Erreichen eines bestimmten Alters zusätzliche Rentenleistungen verschafft.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zunächst die Ehe geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 15. Oktober 1983 rechtskräftig. Später hat es durch Beschluß vom 9. Dezember 1983 den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zum Ausgleich der von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften solche vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen und weitere Anwartschaften auf ihrem Konto zu Lasten der bei der GAK bestehenden Anwartschaften des Ehemannes begründet hat. Dabei hat es den zu begründenden Betrag im Hinblick auf die Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB beschränkt und die Ehefrau wegen des übersteigenden Ausgleichsbetrages auf den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Auch wegen des Ausgleichs der Lebensversicherung hat das Amtsgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB i.V. mit § 1 Abs. 2 VAHRG nicht möglich sei, denn der Versicherungsträger habe mit einem Schreiben vom 20. April 1983 mitgeteilt, daß die Satzung derzeit eine Realteilung nicht vorsehe.

3

Gegen die Entscheidung zum Ausgleich der bei der GAK bestehenden Versorgungsanrechte des Ehemannes hat die Bundeslotsenkammer Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1985, 1055). Auf die weitere Beschwerde der Bundeslotsenkammer hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen (Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51). Die Zurückverweisung beruhte darauf, daß während des Verfahrens der weiteren Beschwerde das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz - HEZG - in Kraft getreten war, wodurch Auswirkungen auf den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB eingetreten sein konnten.

4

In der neuen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften geringfügig herabgesetzt und die weitergehende Beschwerde der Bundeslotsenkammer wiederum zurückgewiesen. Es hat die Frage der Berechnung des Restausgleichs nach § 1587 b Abs. 5 BGB für grundsätzlich bedeutsam angesehen und deshalb erneut die weitere Beschwerde zugelassen.

5

Mit der weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau,

den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die beim Gerling-Konzern bestehende private Rentenversicherung des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen,

6

denn aufgrund einer nach Ehezeitende beschlossenen Änderung der Versicherungsbedingungen könne dieses Anrecht nunmehr im Wege der Realteilung ausgeglichen werden.

7

II.

Die weitere Beschwerde ist aus zwei Gründen nicht zulässig.

8

1.

Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde für den von der Ehefrau mit diesem Rechtsmittel zur Nachprüfung gestellten Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht zugelassen. Die - grundsätzlich mögliche - Einschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses. Es reicht indessen aus, wenn sich eine solche Beschränkung zweifelsfrei aus den Gründen der Entscheidung ergibt. So liegt es hier. Wie der Restausgleich nach § 1587 b Abs. 5 BGB zu berechnen ist, berührt in keiner Weise die Frage, wie die private Rentenversicherung des Ehemannes beim G.-Konzern auszugleichen ist und ob hierfür die Möglichkeit der Realteilung besteht. Das Oberlandesgericht hat daher genügend deutlich die weitere Beschwerde nicht für die Beurteilung solcher Anrechte eröffnet, für die ein Ausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein nicht in Rede steht (vgl. BGH Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1, Revisionszulassung, beschränkte 6, m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht insoweit eine Beschränkung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, beruht ersichtlich auf der verfahrensrechtlichen Lage in der Beschwerdeinstanz. Gegenstand der nur von der Bundeslotsenkaramer eingelegten Erstbeschwerde war ausschließlich die Bewertung und der Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der GAK. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung war ebensowenig angefochten wie die Verweisung der beim G.-Konzern bestehenden Rentenversicherung des Ehemannes in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Diese Teile des Versorgungsausgleichs hängen mit dem übrigen auch nicht derart untrennbar zusammen, daß sie nicht in Form einer Teilentscheidung geregelt werden könnten (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 ff). Die Entscheidung über den Ausgleich der aus Lebensversicherung entstandenen Anrechte war zweifelsfrei nicht angefochten und kein Verfahrensgegenstand in der Beschwerdeinstanz. Das Oberlandesgericht hatte daher keinen Anlaß, die Zulassung der weiteren Beschwerde ausdrücklich auf den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes gegenüber der GAK zu beschränken.

9

2.

Da die Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hat, ist diese Entscheidung für sie unanfechtbar geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2, Beschwerderecht, Verlust 1). Die Ehefrau hatte sich der Beschwerde der Bundeslotsenkammer auch nicht angeschlossen, sondern im Gegenteil mit Schriftsatz vom 5. Juni 1984 deren Zurückweisung gefordert. Soweit sie in diesem Schriftsatz zugleich "fürsorglich" eine unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt hat, verfolgte sie damit ausdrücklich nur das Ziel, die in der Beschlußformel vom Amtsgericht verwendete Fassung "zu Lasten der Bundeslotsenkammer" durch die genauere Bezeichnung "zu Lasten der Gemeinsamen Ausgleichskasse" ersetzen zu lassen.

10

Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für den Betroffenen auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten ändert (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. außer dem genannten Beschluß vom 9. Juli 1986 die Beschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773, vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/83 - FamRZ 1984, 670 und vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR ZPO § 621 e Abs. 2, Beschwerderecht, Verlust). Das Oberlandesgericht hat hier zwar die (zu Lasten der für den Ehemann bei der GAK bestehenden Versorgungsanwartschaften) für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften geringfügig (von monatlich 106,59 DM auf 104,49 DM, bezogen auf den 31. August 1980) herabgesetzt. Die hierdurch gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts eingetretene Änderung ihrer Rechtsstellung könnte die Ehefrau in zulässiger Weise mit der weiteren Beschwerde bekämpfen. Ein solches Ziel verfolgt sie aber nicht. Sie wendet sich nicht gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Anrechte des Ehemannes bei der GAK, sondern erstrebt ausschließlich die Einbeziehung der privaten Rentenversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Wie der Senat für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde schon entschieden hat, genügt es nach den im Zivilprozeßrecht entwickelten Grundsätzen nicht, daß die angefochtene Entscheidung irgendeine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält; erforderlich ist zusätzlich, daß mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gilt nichts anderes.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp