Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1986, Az.: IVb ZB 49/84
Scheidung der Ehe; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs; Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten; Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 2 BGB bei Vorliegen eines Handelns oder Unterlassens "in Erwartung der Scheidung"; Folge des Verlusts des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Beschwerderechts der weiteren Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 49/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.03.1984
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Anneliese L. geb. H., B.-K.-Straße ..., M.
Prozessgegner
Albert L., V.straße ..., M.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R.straße ..., Be.-Wi., Vers.Nr.: ...
2. Landesversicherungsanstalt Oberbayern, T.-D.-Straße ..., M., Vers.Nr.: ...
3. Landeshauptstadt M., Personalreferat, Li.straße ..., M., zu ...
4. Bayerische Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, De. Straße ..., M., zu ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Von § 1587c Nr. 2 BGB werden nur solche Verhaltensweisen erfasst, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewusst zu seinen Gunsten beeinflusst, und die daher, wenn sie ohne Korrektur blieben, zu ungerechtfertigten Vorteilen bei der Ausgleichsregelung führen würden.
- 2.
Hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein schon jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint.
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 9. Juli 1986
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1984 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden zu 2/5 der Antragsteller in und zu 3/5 dem Antragsgegner auferlegt.
Beschwerdewert: 5.383,32 DM (Beschwerde der Antragsteller in: 2.231,40 DM; Beschwerde des Antragsgegners: 3.151,92 DM).
Gründe
I.
Die am ... 1939 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... 1926 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 26. August 1963 die Ehe geschlossen. Am 30. Januar 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 511,60 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 38,20 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Landeshauptstadt M. - Eigenversorgung - (weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf ein dynamisches Ruhegeld in Höhe von jährlich 6.303,77 DM (monatlich 525,31 DM) - bei fiktivem Ende der Betriebszugehörigkeit bei Vollendung des 65. Lebensjahres am 30. Juni 1991 - erworben. Im Falle seines Ausscheidens aus dem städtischen Dienst vor Eintritt des Versorgungsfalls wäre nach § 5 der Eigenversorgungsbestimmungen für die Beschäftigten der Landeshauptstadt M. eine Nachversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 4) gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG in Betracht gekommen. Den ehebezogenen Anteil der Anwartschaft des Ehemannes aus der fiktiven Nachversicherung hat das Oberlandesgericht mit monatlich 167,83 DM festgestellt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 2. Juli 1982 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden am 18. Juli 1964 und am 7. Dezember 1966 geborenen Töchter auf die Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 236,70 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 511,60 DM und 38,20 DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 262,66 DM (Hälfte der Anwartschaft auf das dynamische Ruhegeld von 525,31 DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 52.933,95 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt.
Er ist am 27. April 1982 wegen Dienstunfähigkeit zunächst in den zeitlichen und am 1. Oktober 1983 vorzeitig in den dauernden Ruhestand versetzt worden. Er bezieht neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente ein betriebliches Ruhegeld von monatlich 1.004,50 DM. Mit Rücksicht auf die vorzeitige Zurruhesetzung des Ehemannes hat die Landeshauptstadt M. eine weitere Auskunft erteilt, nach welcher der auf die Ehezeit entfallende Anteil seines dynamischen Ruhegeldes monatlich 897,22 DM betrage, wenn bei der Berechnung die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bis zum 30. September 1983 anstelle der bisher zugrunde gelegten fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt werde.
Unter Berufung auf seine Dienstunfähigkeit, die ihm den Erwerb weiterer Versorgungsanwartschaften unmöglich mache, hat der Ehemann mit der Beschwerde den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen seiner Rechte aus der Zusatzversorgung beantragt. Er hat außerdem geltend gemacht, die Ehefrau habe neben einer regelmäßigen Tätigkeit als Reinemachefrau seit 1975 wöchentlich zwei Tage - angeblich unentgeltlich - in der Lottoannahmestelle ihrer Mutter gearbeitet, ohne für diese Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Die Lottoannahmestelle laufe formell zwar auf den Namen der Mutter der Ehefrau. Wirtschaftlich sei jedoch diese allein berechtigt. Sie werde die Annahmestelle, sobald ihre Mutter sie nicht mehr fortführen könne, allein übernehmen und weiterführen. Im übrigen habe die Ehefrau von ihrer Mutter bereits die Nutzung eines Anwesens in M. überlassen bekommen. Diese Vermögenswerte würden es ihr erlauben, bei Eintritt eines Versorgungsfalls ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Hingegen bedeute es für ihn, den Ehemann, eine unbillige Härte, wenn er von seinen geringen Renten im Zuge des Versorgungsausgleichs noch so viel abgeben müsse, daß ihm nicht mehr der notwendige Selbstbehalt verbleibe.
Die Ehefrau hat sich darauf berufen, sie verdiene monatlich im Durchschnitt 385 DM durch Putzarbeiten bei einem Unternehmen, bei dem sie wöchentlich im Schnitt 10 Stunden zu einem Stundenlohn von 8 DM tätig sei. Weitere Einkünfte habe sie nicht. Ihrer Mutter helfe sie nur aus familiärer Rücksichtnahme stunden- und aushilfsweise in der Lottoannahmestelle, ohne dafür ein regelmäßiges Entgelt zu erhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts über die Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG; BGBl I 1983, 105) - aufgehoben und zu Lasten seines Anspruchs aus den Eigenversorgungsbestimmungen für die Beschäftigten der Stadt M. für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 262,66 DM begründet. Dabei hat es den Anspruch auf das dynamische Ruhegeld mit Rücksicht auf die Versetzung des Ehemannes in den vorzeitigen dauernden Ruhestand als unverfallbar behandelt und seine Höhe nach den Verhältnissen bei Ehezeitende - unter Berücksichtigung einer fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - bewertet (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 17/83). Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit hat das Gericht abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben beide Parteien weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau erstrebt eine Erhöhung der für sie zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 448,61 DM (Hälfte eines Ruhegeldanspruchs von monatlich 897,22 DM, berechnet unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes nur bis zum 30. September 1983); der Ehemann verfolgt sein Begehren auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit weiter.
II.
A.
Beschwerde der Ehefrau:
Das Rechtsmittel der Ehefrau ist unzulässig.
Sie hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten, auch nicht im Wege einer Anschließung an die Beschwerde des Ehemannes (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 = FamRZ 1982, 36, 38), nachdem dieser in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war und die Landeshauptstadt M. daraufhin neue Auskünfte über seine Versorgungsanrechte erteilt hatte. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts für sie unanfechtbar geworden. Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für den Betroffenen auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten ändert (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat nicht die Höhe, sondern lediglich die Form des Ausgleichs geändert und statt der Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung nach der früheren Regel des § 1587 b Abs. 3 BGB einen Ausgleich durch Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt. Hierdurch ist die Rechtsstellung der Ehefrau gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts nicht zu ihren Ungunsten, sondern zu ihren Gunsten verändert worden, da durch den Beschluß des Oberlandesgerichts unmittelbar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für sie begründet werden.
B.
Beschwerde des Ehemannes:
Das Rechtsmittel des Ehemannes ist zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
a)
Das Oberlandesgericht hat einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 2 BGB abgelehnt mit der Begründung: Der Ehemann habe der Ehefrau vorgeworfen, obgleich es in der Ehe bereits seit erheblicher Zeit Schwierigkeiten gegeben und sie die Scheidung gewollt habe, habe sie dem Scheine nach nur unentgeltlich in der Lottoannahmestelle ihrer Mutter mitgeholfen und dadurch bewirkt, daß für diese üblicherweise entgeltliche Tätigkeit keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien und auch keine Ersatzversorgung begründet worden sei. Diese Behauptung des Ehemannes rechtfertige nicht den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 2 BGB. Eine Anwendung dieser Vorschrift komme nur in Betracht, wenn ein Handeln oder Unterlassen "in Erwartung der Scheidung" vorliege. Einen dahingehenden Vorwurf enthalte das Vorbringen des Ehemannes jedoch nicht.
b)
Dagegen macht die weitere Beschwerde geltend: Dem Vorbringen des Ehemannes sei entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts der Vorwurf zu entnehmen, daß die Ehefrau in bewußtem Zusammenhang mit den ehelichen Schwierigkeiten, der Trennung und schließlich der beabsichtigten und später auch beantragten Scheidung gehandelt habe mit der Folge, daß die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 2 BGB erfüllt seien.
c)
Dem ist nicht zu folgen. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, daß ihm ein Vorwurf gegen die Ehefrau, zielgerichtet im Hinblick auf einen späteren Versorgungsausgleich und zum Nachteil des sodann ausgleichspflichtigen Ehemannes gehandelt zu haben, nicht zu entnehmen sei. Dabei konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß den Umstand mitberücksichtigen, daß es sich bei der - ohnehin nur stundenweise, nach den Angaben der Ehefrau freitagnachmittags ausgeübten - Tätigkeit um eine Mithilfe in der Lottoannahmestelle ihrer Mutter handelte und daß sie, wie sie geltend gemacht hatte, die Tätigkeit aus familiärer Rücksichtnahme übernommen hatte. Hinzu kam noch, daß die Ehefrau neben der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder seit Jahren regelmäßig als Putzhilfe arbeitete und daß sie für die Zeit ab 1966 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung - teilweise nachträglich - entrichtete, um auf diese Weise zu ihrer eigenen Altersversorgung beizutragen. Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen ein letztlich gegen den Ehemann gerichtetes Handeln der Ehefrau in Erwartung der Scheidung im Sinne von § 1587 c Nr. 2 BGB verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von § 1587 c Nr. 2 BGB werden nämlich nur solche Verhaltensweisen erfaßt, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewußt zu seinen Gunsten beeinflußt, und die daher, wenn sie ohne Korrektur blieben, zu ungerechtfertigten Vorteilen bei der Ausgleichsregelung führen würden. Hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein schon jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht hier rechtsirrtumsfrei angenommen.
2.
a)
Die weitere Beschwerde rügt außerdem, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Versorgungsausgleich - jedenfalls - nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Bei der Prüfung dieser Vorschrift seien in erster Linie die beiderseitigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Hierzu habe der Ehemann dargelegt, daß die Ehefrau hinsichtlich der Lottoannahmestelle ihrer Mutter wirtschaftlich allein berechtigt sei und diese später übernehmen werde; außerdem habe die Ehefrau von ihrer Mutter die Nutzung eines Anwesens in M. überlassen bekommen; sie sei daher unter Einbeziehung ihrer eigenen und der ihr von dem Ehemann übertragenen gesetzlichen Rentenanwartschaften für ihr Alter ausreichend gesichert. Im übrigen sei sie noch in der Lage, ihre Altersversorgung weiter aufzustocken. Demgegenüber sei der Ehemann erwerbsunfähig und nicht mehr imstande, die ihm verbleibenden Versorgungsanwartschaften wieder zu einer stabilen Alterssicherung auszubauen.
b)
Diese Rüge greift nicht durch. Das Oberlandesgericht hat den Sachverhalt zwar nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 1587 c Nr. 1 BGB geprüft. Das stellt indessen seine Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage.
Eine Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB - wie auch der anderen Tatbestände des § 1587 c BGB - kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 = FamRZ 1986, 563 m.w.N.). Das ist schon nach der eigenen Darstellung des Ehemannes nicht der Fall.
Als Fälle, in denen besondere Härtegründe eine Herabsetzung oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen können, sind etwa Sachverhalte anerkannt worden, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt, wie es insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist und voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 629/80; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258, 259). Allerdings reicht allein der Umstand, daß der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des ausgleichspflichtigen Ehegatten beeinträchtigen und voraussichtlich dazu führen wird, daß dieser öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen muß, - für sich beurteilt - für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 767/81).
Davon, daß die Ehefrau bereits ohne den hier streitigen Versorgungsausgleich eine ausreichende Versorgung hätte, kann nach der festgestellten Versorgungslage, auch unter Berücksichtigung der Behauptungen des Ehemannes, nicht die Rede sein. Sie hat nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der BfA vom 30. März 1982 bis zum Ende der Ehezeit eigene Rentenanwartschaften von monatlich insgesamt 101,40 DM erworben, die sich um die gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auf sie übertragenen Anwartschaften des Ehemannes auf monatlich 338,10 DM erhöhten. Eine sonstige Alterssicherung besitzt sie nicht. Daß sie, wie der Ehemann behauptet, später die Lottoannahmestelle ihrer Mutter übernehmen soll, kann als bloße Aussicht auf eine künftige Einnahmequelle nicht berücksichtigt werden; denn künftige Umstände sind nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine bestimmte rechtliche oder wirtschaftliche Entwicklung bereits klar absehbar ist, im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsbeschluß vom 12. März 1986 aaO). Das ist hier nicht der Fall. Ebensowenig rechtfertigt der Vortrag des Ehemannes, die Ehefrau habe von ihrer Mutter "die Nutzung eines Grundbesitzes in M. überlassen bekommen", eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB. Abgesehen davon, daß der Ehemann weder die Art noch den Umfang der angeblich überlassenen Nutzung näher dargelegt hat, fehlt seinem Vorbringen jeder nähere Hinweis darauf, inwiefern der genannte Vorgang zu einer Versorgung der Ehefrau im Alter führen soll.
Auch wenn - andererseits - der Ehemann infolge seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nicht mehr in der Lage ist, seine Versorgung aufzustocken, verbleiben ihm doch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zum einen von seiner gesetzlichen Rente bei der Beteiligten zu 2, die bis zum Ende der Ehezeit nach der Auskunft der LVA vom 18. November 1981 monatlich 872,60 DM betrug, ein Anteil von jedenfalls 635,90 DM und zum anderen ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 1004,50 DM, das auf (1.004,50 DM - 262,66 DM =) 741,84 DM erst gekürzt werden wird, wenn aus der Versicherung der - wesentlich jüngeren - Ehefrau eine Rente zu gewähren ist. Er wird also bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles der Ehefrau über monatlich mindestens 1.640,40 DM und danach noch über jedenfalls 1.377,74 DM verfügen. Demgegenüber kann die Ehefrau nach den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit nur mit einer monatlichen Altersversorgung von insgesamt (101,40 DM + 236,70 DM + 262,66 DM =) 600,76 DM rechnen, so daß sie zur Erlangung einer angemessenen Altersversorgung ohnehin auf den Erwerb weiterer Versorgungsanwartschaften angewiesen sein wird.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ehemannes führe. Damit scheidet eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB unter diesem - hier allein in Betracht kommenden - Gesichtspunkt aus.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.383,32 DM (Beschwerde der Antragsteller in: 2.231,40 DM; Beschwerde des Antragsgegners: 3.151,92 DM).
Blumenrohr
Krohn
Macke
Nonnenkamp