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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: 3 AZR 160/79

Betriebsveräußerung; Konkursverfahrens; Haftung des Betriebserwerbers; Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens; Betriebliche Altersversorgung; Übernommene Versorgungsanwartschaften; Betriebsrente; Konkurseröffnung; Erwerber eines notleidenden Betriebes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.01.1980
Aktenzeichen
3 AZR 160/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 18.10.1978 - 4 Sa 798/77

Fundstellen

  • BAGE 32, 326 - 338
  • DB 1980, 308-311 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 117-122

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert, ist BGB § 613a insoweit nicht anwendbar, wie diese Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang.

2. Das bedeutet für die betriebliche Altersversorgung:

a) Der Betriebserwerber tritt in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Belegschaft ein (BAG 24.03.1977 3 AZR 649/76 = AP Nr. 6 zu § 613a BGB;BAG 22.06.1978 3 AZR 832/76 = AP Nr. 12 zu § 613a BGB); er schuldet jedoch im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente.

b) War die übernommene Versorgungsanwartschaft schon bei der Eröffnung des Konkurses unverfallbar, haftet der Träger der Insolvenzsicherung für den bereits erdienten Teil zeitanteilig (BetrAltersversorgG § 7 Abs. 2).

c) Wie der Teil der Versorgungsanwartschaften zu beurteilen ist, der bei der Konkurseröffnung noch verfallbar war, bleibt unentschieden.

3. Wenn ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, kann der Erwerber eines notleidenden Betriebes mit den übernommenen Arbeitnehmern wirksam vereinbaren, daß die betrieblichen Versorgungsgrundsätze für die Zukunft eingeschränkt oder aufgehoben sein sollen (im Anschluß an BAG 26.01.1977 5 AZR 302/75 = AP Nr. 5 zu § 613a BGB).