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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.03.1977, Az.: 3 AZR 649/76

Ruhegehalt; Betriebsinhaberwechsel; Übernahme von Versorgungsanwartschaften; Schuldübernahme; Schuldbeitritt; Vermutung; Übernahme der Firma; Vermögensübernahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.03.1977
Aktenzeichen
3 AZR 649/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 04.06.1976 - 17 Sa 1487/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 94 - 103
  • DB 1977, 1466-1468 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1791-1792 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erwerber eines Betriebes muß nach § 613 a BGB in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Arbeitnehmer eintreten. Er ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, auch die Versorgungsansprüche solcher Arbeitnehmer zu erfüllen, die bereits vor dem Betriebsinhaberwechsel in den Ruhestand getreten sind.

2. Zugunsten der Pensionäre bedarf es einer vertraglichen Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts. Den Schuldbeitritt kann der Betriebserwerber mit dem bisherigen Arbeitgeber und unter Umständen auch mit dem Betriebsrat des übernommenen Betriebes vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht ohne weiteres zu vermuten.

3. Übernimmt der Betriebserwerber auch die Firma, unter der der Betrieb bisher am Rechtsverkehr teilnahm, so haftet er den bereits in den Ruhestand getretenen Pensionären gemäß § 25 HGB für deren Versorgungsansprüche.

4. Das gleiche gilt nach § 419 BGB, wenn die Betriebsübernahme eine Vermögensübernahme darstellt. Das ist dann anzunehmen, wenn bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die dem Veräußerer bleibenden Vermögenswerte im Verhältnis zu den übertragenen Vermögensteilen unbedeutend sind.