Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1971, Az.: IV ZR 83/70
Nachträglicher Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung bei Zweifeln an der Vaterschaft; Beweispflicht des Anfechtenden für das Nichtbestehen der Vaterschaft; Anforderungen an die volle Überzeugung des Gerichts von der Vaterschaft; Ablehnung der Einholung eines erbbiologischen Gutachtens, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 83/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.06.1970
- LG Memmingen
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 § 3 NFhelG
- Art. 12 § 12 NFhelG
- § 1600 o Abs. 2 BGB
Fundstellen
- DRiZ 1971, 316-317
- MDR 1971, 831 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kraftfahrer Hans L., J., G.straße ...,
Prozessgegner
Sylviana H., geb. am 19.2.1963, wohnhaft in ... S., Gü.straße ...,
gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt N.-U.
Amtlicher Leitsatz
Die vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes rechtskräftig gewordene Entscheidung, durch die die negative Vaterschaftsfeststellungsklage abgewiesen worden ist, weil die Frage der Abstammung des Beklagten vom Kläger ungeklärt geblieben ist, steht einer nach Art. 12 § 3 Satz 2 NEhelG erhobenen Anfechtungsklage nicht entgegen.
War zur Zeit des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes eine negative Vaterschaftsfeststellungsklage anhängig, so kann sie gegebenenfalls als Anfechtungsklage nach Art. 12 § 3 NEhelG fortgesetzt werden. Im weiteren Verfahren sind dann die für die Anfechtungsklage geltenden Beweisregeln anzuwenden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. Juni 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte wurde am 19. Februar 1963 von Frau Helene B. geb. H. nichtehelich geboren. Während der vom 23. April bis zum 22. August 1962 dauernden gesetzlichen Empfängniszeit hatte der Kläger mit der Mutter der Beklagten Geschlechtsverkehr. In einer notariellen Urkunde vom 10. April 1963 erkannte der Kläger die Vaterschaft zu der Beklagten an und verpflichtete sich zur Unterhaltszahlung.
Im Jahre 1964 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte nicht von ihm abstamme. Er trug vor, nachträglich seien ihm Zweifel gekommen, ob er der Vater der Beklagten sei, zumal er erfahren habe, daß ihre Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem Arbeiter der Uhrenfabrik in S., dessen Namen er nicht habe ermitteln können, gehabt habe. Er berief sich auf das Zeugnis der Mutter der Beklagten sowie auf ein Blutgruppengutachten, ein erbbiologisches Gutachten und ein Wirbelsäulengutachten.
Nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und nach wiederholter und beeideter Vernehmung der Mutter der Beklagten wies das Landgericht die Klage durch Urteil vom 25. Januar 1965 mit folgender Begründung ab:
" ... Der Kläger ist beweispflichtig dafür, daß ein anderer der Vater der Beklagten ist. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Die Zeugin Frau Helene B., die Mutter der Beklagten, hat ausgesagt, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit vom 23.4. bis 22.8.1962 nur mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt habe; mit einem anderen Mann habe sie während dieser Zeit keinen Geschlechtsverkehr unterhalten. Die Zeugin hat ihre Aussage beschworen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen nicht, zumal der Kläger keine bestimmten Anhaltspunkte, die für eine Widerlegung der Aussage der Zeugin geeignet gewesen wären, hat beibringen können. Sein unbestimmtes Vorbringen, er habe in Erfahrung gebracht, die Mutter der Beklagten habe mit einem Arbeiter der Uhrenfabrik in S. Geschlechtsverkehr gehabt, ist in keiner Weise geeignet, die Aussage der Zeugin zu erschüttern. Im übrigen kann auch, wie das Gutachten eindeutig ergeben hat, die Vaterschaft des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage kam es auf die weiteren Beweisangebote des Klägers, ein erbbiologisches Gutachten und ein Wirbelsäulengutachten zu erholen, nicht mehr an, da es sich bei ihnen nur um einen Ausforschungsbeweis handelt, der unzulässig ist ..."
Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Jahre 1969 hat der Kläger erneut Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte nicht von ihm abstamme. Er hat geltend gemacht, nach wie vor sei er der Überzeugung, daß noch ein anderer Mann der Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Beklagte habe mit ihm, dem Kläger, keine Ähnlichkeit. Er hat beantragt, zum Beweis dafür, daß er nicht der Vater der Beklagten sei, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte ist dem Klagevorbringen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser in erster Linie die Zurückverweisung an das Landgericht, hilfsweise die in erster Instanz verlangte Feststellung begehrt hat, durch ein am 25. Juni 1970 verkündetes Urteil zurückgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, will der Kläger die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht erreichen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Im Gegensatz zum Landgericht glaubt das Berufungsgericht dem Urteil des Vorprozesses nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen zu können, daß damals die negative Vaterschaftsfeststellungsklage des Klägers deshalb abgewiesen worden sei, weil das Gericht von der Vaterschaft voll überzeugt gewesen sei. Es sei zu beachten, daß am Eingang der Entscheidungsgründe des früheren Urteils ausgeführt worden sei, der Kläger sei dafür beweispflichtig, daß ein anderer der Vater des Beklagten sei, und diesen Beweis habe er nicht erbracht. Dadurch werde die Bedeutung der Entscheidungsgründe des früheren Urteils zumindest unklar, und es könne im Hinblick auf diesen Eingang der Entscheidungsgründe dem früheren Urteil nicht eindeutig entnommen werden, daß das Landgericht die Klage habe abweisen wollen, weil es positiv von der Vaterschaft des Klägers überzeugt gewesen sei.
Dem ist zuzustimmen. Nur wenn das Urteil des Vorprozesses mit Eindeutigkeit ergeben würde, daß das Gericht das Bestehen der Vaterschaft habe feststellen wollen, könnte es dementsprechend verstanden werden. Eine solche Eindeutigkeit besteht nicht. Die Annahme, das Gericht des Vorprozesses habe die Abstammung der Beklagten vom Kläger als erwiesen angesehen, läßt sich auch nicht damit begründen, daß das Gericht den Beweisantrag des Klägers ablehnte, ein erbbiologisches Gutachten und ein Wirbelsäulengutachten einzuholen; denn diese Ablehnung erfolgte nicht mit der Begründung, daß die Abstammungsfrage dem Gericht ohnedies als geklärt erscheine, sondern deshalb, weil es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele.
Das Urteil des Vorprozesses ist also so aufzufassen, daß die negative Feststellungsklage abgewiesen worden ist, weil trotz Geschlechtsverkehrs des Klägers mit der Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit die Abstammung der Beklagten vom Kläger als möglich, aber nicht als erwiesen angesehen worden ist. Daß nach dem seinerzeit geltenden Recht bei einer derartigen Sachlage die negative Vaterschaftsfeststellungsklage entgegen allgemeinen Grundsätzen abzuweisen war, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 252, 264) [BGH 18.05.1955 - IV ZR 310/54]. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen der Rechtskraftwirkung auch eines solchen Urteils eine neue negative Vaterschaftsfeststellungsklage nicht zulässig sei, wenn der Kläger, wie er es hier getan habe, keine neuen Beweismittel beibringe, sondern die Klage mit der gleichen Begründung erhebe, die er ihr in dem früheren Verfahren gegeben habe. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, nachdem am 1. Juli 1970 das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I, 1243) in Kraft getreten ist (Art. 12 § 27 NEhelG). Dieses Gesetz regelt auch das Rechtsverhältnis, das zwischen einem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nichtehelich geborenen Kind und seinem Vater besteht, und nach den Vorschriften des Gesetzes bestimmt sich ferner, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nichtehelich geborenen Kindes anzusehen ist (Art. 12 §§ 1, 2 NEhelG). Das Revisionsgericht hat deshalb das Gesetz zu berücksichtigen, da es das Berufungsurteil nach Maßgabe des im Zeitpunkt seiner Entscheidung anwendbaren Rechts nachzuprüfen hat, soweit dieses Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BGHZ 9, 101, 103[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; 36, 348, 350 [BGH 21.02.1962 - V ZR 144/60]; BGH LM § 549 ZPO Nr. 42).
Nunmehr wird die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater des nichtehelichen Kindes anzusehen ist, auch für die Vergangenheit nach § 1600 a BGB beurteilt. Voraussetzung dafür, daß die Rechtswirkungen der Vaterschaft geltend gemacht werden können, ist also grundsätzlich, daß die Vaterschaft anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist. Nach Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG genügt unter anderem ein Anerkenntnis der Vaterschaft, das ein Mann vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes in einer öffentlichen Urkunde abgegeben hat, außer wenn beim Inkrafttreten des Gesetzes der Mann, die Mutter und das Kind bereits verstorben waren. Ein solches Anerkenntnis entfaltet demnach jetzt sehr viel weitgehendere Wirkungen, als es zur Zeit seiner Abgabe hatte. Gemäß Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG kann deshalb in einem solchen Fall die Vaterschaft angefochten werden.
Der Kläger, der die Vaterschaft zur Beklagten in der notariellen Urkunde vom 10. April 1963 anerkannt hat, hat dieses Anfechtungsrecht nicht dadurch verloren, daß er im Jahre 1964 die negative Vaterschaftsfeststellungsklage erhob und daß diese durch Urteil vom 25. Januar 1965 rechtskräftig abgewiesen wurde. Anders könnte es sein, wenn seine erste negative Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen worden wäre, daß die Abstammung der Beklagten von ihm feststehe. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Abweisung erfolgte, weil er den Beweis dafür, daß ein anderer Mann der Vater der Beklagten sei, nicht erbracht hatte, ohne daß damit die Abstammung der Beklagten von ihm eindeutig festgestellt war. Ein solches Urteil schließt die Möglichkeit der Anfechtung nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden. Denn es ist aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß auch bei gleicher Tatsachenlage die Klage nach dem neuen Recht Erfolg hat.
Auf Grund des Anerkenntnisses wird vermutet, daß der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt habe; im übrigen gilt § 1600 o Abs. 2 BGB (Art. 12 § 3 Abs. 2 Satz 5 NEhelG). Es wird also, wenn die Beiwohnung in der Empfängniszeit feststeht oder die dahingehende Vermutung nicht widerlegt ist, weiter vermutet, daß das Kind von dem Mann gezeugt sei; diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, daß der Anfechtungsklage stattgegeben werden muß, obwohl die nach früherem Recht erhobene negative Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt, daß die Abstammung sich nicht klären lasse, abzuweisen war. Die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses kann bei dieser Rechtslage nach dem Sinn der Neuregelung der Anfechtungsklage nicht entgegenstehen. Der Sachverhalt ist auf Grund der Anfechtungsklage neu unter Verwertung der zur Verfügung stehenden geeigneten Beweismittel zu prüfen.
In Art. 12 § 12 NEhelG ist bestimmt, daß für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordenen Rechtsstreit in Kindschaftssachen das bisher geltende Verfahrensrecht maßgebend ist und daß die Vorschriften des Art. 12 § 3 NEhelG der Fortführung eines Rechtsstreits, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat, nicht entgegenstehen. Das bedeutet, daß der Kläger nicht eine besondere Anfechtungsklage zu erheben braucht, sondern in dem vorliegenden Prozeß erreichen kann, daß die in Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG vorgesehenen Wirkungen des von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses entfallen. Es sind daher im weiteren Verfahren die für die Anfechtungsklage geltenden Beweisregeln anzuwenden (OLG Hamburg FamRZ 1970, 668, 670; Odersky NEhelG 2. Aufl. Art. 12 § 12 Anm. III).
Da ferner die bisherigen gerichtlichen Zuständigkeiten erhalten bleiben, im übrigen aber das Oberlandesgericht auch für die Anfechtungsklage in zweiter Instanz zuständig wäre (§ 23 a Nr. 1, § 119 Nr. 1 GVG), ist der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz