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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1955, Az.: IV ZR 310/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1955
Aktenzeichen
IV ZR 310/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 01.04.1954

Fundstellen

  • BGHZ 17, 252 - 266
  • JZ 1955, 611-613 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1107-1109 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des landwirtschaftlichen Arbeiters Helmut O. in G bei A.,

Prozessgegner

die minderjährige Siglinde G., vertreten durch das Kreisjugendamt in E. als Amtsvormund,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes, muß schutzwürdig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat und danach die Feststellungsklage erhebt, ohne daß sich die Sachlage seitdem für ihn bei einer vernünftigen und sachgemäßen Betrachtung der Verhältnisse geändert hat.

  2. 2.

    Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft ist abzuweisen, wenn es ungewiß ist, ob der Kläger der Vater des beklagten Kindes ist. Die BGHZ 5, 385 vertretene gegenteilige Ansicht wird aufgegeben.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist am ... 1951 von der ledigen Irmgard G. unehelich geboren. Die Kindesmutter hatte in der gesetzlichen Empfängniszeit, die am 24. März 1950 begann und mit dem 23. Juli 1950 endete, sowohl mit dem Kläger als auch mit dem Zeugen Walter F. Geschlechtsverkehr. Am 18. April 1951 erkannte der Kläger in einer vor dem Amtsgericht in Wanne-Eickel aufgenommenen Urkunde an, der Vater der Beklagten und als solcher kraft Gesetzes verpflichtet zu sein, für das Kind den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. In der Urkunde verpflichtete er sich ferner, der Beklagten von deren Geburt an bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus zu entrichtende Geldrente von vierteljährlich 90 DM zu zahlen; gleichzeitig unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Auf Grund der Urkunde zahlte er bisher 160,- DM an die Beklagte. Diese betrieb dann gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Der Kläger hat bei dem Amtsgericht in Eutin Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vaterschaftsanerkenntnis für unzulässig zu erklären. Das Verfahren ist noch anhängig.

2

In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreits hat der Kläger vor dem Landgericht in Lübeck beantragt, festzustellen, daß er nicht der uneheliche Vater der Beklagten sei. Er vertritt die Auffassung, es sei unmöglich, daß die Beklagte aus dem einzigen Geschlechtsverkehr, den er am 26. März 1950 mit der Kindesmutter gehabt haben will, stamme. Er hat ferner erklärt, das Vaterschaftsanerkenntnis fechte er an, weil er über den Verkehr der Kindesmutter mit dem Zeugen Walter F. arglistig getäuscht worden sei.

3

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

4

Sie hat behauptet, der Geschlechtsverkehr ihrer Mutter mit dem Kläger habe am 20. April 1950 stattgefunden. F. scheide als Erzeuger aus, da ihre Mutter nach dem letzten Verkehr mit ihm noch ihre monatliche Regel gehabt habe. Der Kläger sei nicht arglistig getäuscht worden.

5

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 30. September 1953 stattgegeben.

6

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 1. April 1954 die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß die uneheliche Vaterschaft des Klägers nicht bewiesen sei.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß über eine Klage, mit der das Bestehen oder Nichtbestehen eines unehelichen Vaterschaftsverhältnisses begehrt wird, im Statusverfahren nach §640 ZPO zu entscheiden ist. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung und im Schrifttum weithin Zustimmung gefunden. Die abweichende Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Februar 1954 (NJW 1954, 1811), der Neumann-Duesberg (NJW 1955, 578) beigetreten ist, gibt dem Senat keinen Anlass, sie aufzugeben. Auch der Oberbundesanwalt, der sich an dem vorliegenden Verfahren beteiligt hat, hält an ihr fest.

10

2.

In seinem grundlegenden Urteil vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [400, 401]) hat der Senat ferner ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit der Statusfeststellungsklage das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung sei (§256 ZPO). Der Kläger hatte auch in jenem Fall die Vaterschaft anerkannt und sich in einer vollstreckbaren Urkunde zur Unterhaltszahlung verpflichtet und wollte nunmehr festgestellt haben, daß er nicht der Vater des beklagten Kindes sei. Der Senat hat dort das Feststellungsinteresse bejaht mit der Begründung, das beklagte Kind berühme sich, von dem Kläger erzeugt worden zu sein, und nehme ihn auf Unterhalt in Anspruch. Das Feststellungsinteresse werde dadurch verstärkt, daß der Kläger sich in öffentlicher Urkunde zur Vaterschaft bekannt und zur Unterhaltsleistung verpflichtet habe; er habe ein rechtliches Interesse daran, die durch diese Urkunde erzeugten Rechtswirkungen, die nicht nur vermögensrechtlicher, sondern auch personenrechtlicher Natur seien, zu beseitigen, wenn er mit der Klage durchdringe. Auf die Tatsachen, die er zur Begründung seines Interesses vorgetragen habe, komme es dabei nicht an.

11

Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung demgegenüber auf die in jenem Urteil des Senats ausserdem vertretene und seither wiederholt ausgesprochene Auffassung hingewiesen, daß das rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungsklage dann zu verneinen ist, wenn der die Vaterschaft Leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung von Unterhalt verurteilt worden ist und nur die Beseitigung dieser rechtskräftigen Verurteilung erreichen will. Diese Auffassung macht sich auch das Berufungsgericht zu eigen. Es erscheint ihm jedoch unberechtigt, die Frage des rechtlichen Interesses verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob ein urkundliches Vaterschaftsanerkenntnis oder ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt. Denn in beiden Fällen, wo wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, binde der Schuldtitel den Kläger in aller Regel an seine Unterhaltspflicht und könne diese nicht durch ein anderes Urteil beseitigt werden, welches das Nichtbestehen der Vaterschaft feststelle. Da der Kläger in dem vorliegenden Fall nichts anderes erstrebe, als mit Hilfe der begehrten Entscheidung seine Unterhaltsverpflichtung in Wegfall zu bringen, habe er an ihr kein Rechtsschutzinteresse. Eine andere Beurteilung der Sachlage würde vielleicht möglich sein, wenn es dem Kläger gelänge, seinem Anerkenntnis und der mit ihm verbundenen Unterhaltsverpflichtung durch eine Anfechtung die rechtliche Wirkung zu nehmen; die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach den §§119, 123 BGB seien jedoch, wie im einzelnen näher dargelegt wird, nicht gegeben.

12

Die Revision vertritt die Auffassung, daß unabhängig von den besonderen Umständen des vorliegenden Falles das Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben sei, allgemein bejaht werden müsse. Das folge aus den öffentlich-rechtlichen, personenstandsrechtlichen und familienrechtlichen Folgen der ausserehelichen Vaterschaft, und es sei auch von Bedeutung, daß die Einführung eines gesetzlichen Erbrechts unehelicher Kinder nach dem Vater von vielen Seiten gefordert werde. Der Kläger habe sich auf diese allgemeinen Gesichtspunkte nicht zu berufen brauchen, weil sie regelmäßig vorhanden seien. Wenn das Berufungsgericht Zweifel gehabt habe, ob der Kläger sie für sich habe in Anspruch nehmen wollen, so sei es verpflichtet gewesen, das Fragerecht auszuüben; der Kläger würde sich dann entsprechend erklärt haben. §139 ZPO sei verletzt.

13

Der Senat hat bereits die Ansicht abgelehnt, daß die bloße Möglichkeit, in Zukunft werde vielleicht dem unehelichen Kind ein Erbrecht gegenüber seinem Vater gegeben werden, derzeit das Interesse an einer Klärung des Abstammungsverhältnisses begründet (Urteil vom 24. Mai 1954, FamRZ 1954, 170). Festzuhalten ist jedoch an der in der Entscheidung vom 28. April 1952 vertretenen Auffassung, daß derjenige, der ein unrichtiges Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat, nicht nur ein vermögensrechtliches, sondern auch ein personenrechtliches Interesse hat, das Anerkenntnis zu beseitigen, weil er unter Umständen mittels des in dem Feststellungsprozeß ergangenen Urteils eine Berichtigung des Personenstandsregisters erreichen kann (§§29, 47 PStG), und daß es eines besonderen Hinweises des Klägers auf dieses Interesse nicht bedarf. Schon deshalb war es nicht erforderlich, das richterliche Fragerecht nach §139 ZPO auszuüben.

14

Aber auch soweit der Kläger mittels des von ihm erstrebten Statusurteils erreichen will, von der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung freigestellt zu werden, ist ihm das Feststellungsinteresse hier nicht schon mit der Begründung abzusprechen, durch das Feststellungsurteil könne die Unterhaltspflicht nicht ausgeräumt werden. Hat der als Vater in Anspruch genommene Mann seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt, so ist seine Rechtsstellung wesentlich anders, als wenn er durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Einer solchen Entscheidung gegenüber kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, mittels des in dem Abstammungsprozeß ergehenden Urteils solle die Unterhaltsverpflichtung beseitigt werden, da dieses Ziel wegen der Rechtskraft des Unterhaltsurteils, die nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen angetastet werden darf, mit Hilfe des in dem Abstammungsprozeß ergehenden Erkenntnisses regelmäßig nicht erreicht werden kann. Daß es dagegen dem Kläger unmöglich sei, sich von der in einer öffentlichen Urkunde übernommenen Verpflichtung zu befreien, nachdem festgestellt ist, daß das Kind nicht von ihm abstammt, kann nicht von vornherein und allgemein ausgeschlossen werden.

15

Gegenüber dem in der Urkunde anerkannten Anspruch sind sämtliche sachlich-rechtlichen Einwendungen zulässig (§797 Abs. 4 ZPO). Die in die Urkunde aufgenommene Erklärung, in der sich der die Vaterschaft Anerkennende zur Zahlung von Unterhalt an das Kind bereit erklärt und deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, stellt in der Regel kein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nach den §§780, 781 BGB dar (BGHZ 1, 181 [183, 185]). Im übrigen müßte sie als solches von dem Vormund des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend angenommen werden; ob es für sie ferner der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §1714 Abs. 1 BGB bedürfen würde, kann dahinstehen. Auch im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Kläger mit der von ihm am 18. April 1951 vor dem Amtsgericht in Wanne-Eickel abgegebenen Erklärung eine vom Schuldgrund losgelöste selbständige Zahlungsverpflichtung übernehmen wollte und die Erklärung in dieser Weise aufzufassen ist, oder daß er damals seine Vaterschaft wider besseres Wissen anerkannte. Dann wäre er trotz der Erklärung nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, sofern er die offenbare Unmöglichkeit seiner Vaterschaft nachweisen würde, und das könnte er gegenüber der Inanspruchnahme aus der vollstreckbaren Urkunde mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Das Bestreben, durch das Statusurteil auf die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage Einfluß zu nehmen, kann deshalb unter solchen Umständen, wie sie hier vorliegen, das rechtliche Interesse an der im Abstammungsprozeß begehrten Feststellung begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vaterschaftsanerkenntnis und die mit ihm verbundenen Erklärungen nach den §§119 oder 123 BGB oder auf Grund anderer Vorschriften anfechtbar sind.

16

Nach einer neuerdings hervorgetretenen Auffassung soll bei der negativen Abstammungsklage das Feststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn erwiesen wird, daß der Kläger unmöglich der Erzeuger des beklagten Kindes sein kann, nicht aber dann, wenn sich das Abstammungsverhältnis nicht klarstellen läßt (OLG Schleswig NJW 1955, 591 [OLG Schleswig 10.02.1956 - 1 U 131/54] [592]; Krohn SchlHA 1955, 123 [124]; zustimmend Boehmer NJW 1955, 575 [576]). Diese Ansicht ist abzulehnen. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung kann nicht von dem Ergebnis des Rechtsstreits abhängig gemacht werden. Auf diesem Wege sind die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Abstammungsfeststellungsklage auftreten, nicht auszuräumen.

17

Aber auch wenn nach den vorhergehenden Ausführungen an sich ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft gegeben wäre, so kann es nach allgemeinen Grundsätzen als solches nur anerkannt werden, falls es schutzwürdig ist (Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. §256 Anm. 3 B; vgl. auch die zu §16 Abs. 2 c des Verschollenheitsgesetzes ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. März 1953 BGHZ 9, 111 [113]). Das ist bei der leugnenden Abstammungsklage eines Mannes, der die Vaterschaft bereits in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat, von besonderer Bedeutung. Demjenigen, der eine derartige Erklärung abgegeben hat, kann es nicht uneingeschränkt gestattet sein, den Versuch zu machen, sich durch Erhebung der negativen Feststellungsklage den Folgen dieser Erklärung zu entziehen; im Regelfall muß er vielmehr zu seinem Worte stehen. Mit der Anerkennung der Vaterschaft hat er sich zunächst des Rechts begeben, im Statusprozeß eine Klärung der Abstammung herbeizuführen. Schutzwürdig ist sein Begehren, das Nichtbestehen der Vaterschaft festzustellen, nur dann, wenn sich die Sachlage für ihn bei einer vernünftigen und sachgemäßen Betrachtung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt, in dem er die Vaterschaft anerkannte, geändert hat. Das wird vor allem der Fall sein, wenn der Mann nach der Anerkennung Tatsachen erfahren hat, die ihm seine bisherige Annahme, niemand anders als er selbst komme ernstlich als Vater in Betracht, nachträglich mit Recht als zweifelhaft erscheinen lassen. Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass gewichtige neu eingetretene Umstände anderer Art sein Bestreben rechtfertigen, von dem Anerkenntnis loszukommen oder die wirkliche Abstammung feststellen zu lassen. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Interesses wird jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen sein unter dem Gesichtspunkt, daß Prozesse zu vermeiden sind, die der Mann nach der Anerkennung der Vaterschaft ohne sachlich anzuerkennenden Grund anstrengt; doch ist seinen berechtigten Belangen Rechnung zu tragen.

18

Hier liegt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung vor, wie das Revisionsgericht unter eigener tatsächlicher Würdigung des vorliegenden Prozeßstoffes festzustellen vermag, da eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung in Frage steht (RGZ 160, 204 [209, 210]).

19

Der Kläger hatte allerdings, wie die in den beigezogenen Strafakten enthaltene Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 24. Oktober 1950 ergibt, von Anfang an Zweifel daran, ob er der Vater der Beklagten sei, doch hatte er für seinen Zweifel keine konkreten Anhaltspunkte. Die Mutter der Beklagten hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugegeben, in der Empfängniszeit mit einem anderen Manne als dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu haben. Erst im Dezember 1950 räumten sie und der Zeuge F. gemeinsamen geschlechtlichen Umgang ein; nach den Angaben beider war es jedoch nicht zum vollendeten Verkehr gekommen und hatten die Beziehungen etwa im März oder April 1950 ihr Ende gefunden, also höchstens bis zum Beginn der Empfängniszeit gedauert. Auch in dem Urteil der I. Großen Strafkammer des Landgerichts in Lübeck vom 26. Februar 1951, das in dem gegen F. durchgeführten Strafverfahren erging, wurde angenommen, daß F. nicht der Erzeuger der Beklagten sei.

20

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß auch der Kläger, als er am 18. April 1951 in Wanne-Eickel die Vaterschaft anerkannte, glaubte, für die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes seien keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Seine Behauptung, ihm sei bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Wanne-Eickel vorgehalten worden, daß von F. eine Blutprobe vorliege, nach der dieser als Erzeuger nicht in Betracht komme, ist ersichtlich unzutreffend und kann hier unberücksichtigt bleiben. Glaubhaft ist dagegen, daß dem Kläger später, als er in seine Heimat zurückgekehrt war, mitgeteilt wurde, F. könne der Vater der Beklagten sein. Dies hat dann in dem vorliegenden Rechtsstreit eine gewisse Bestätigung dadurch erfahren, daß die Mutter der Beklagten nunmehr angegeben hat, mit F. bis zum Mai oder Juni 1950 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während F. dabei geblieben ist, daß es zu keinem regelrechten Verkehr gekommen sei und die Beziehungen nur bis März oder Anfang April 1950 gedauert hätten. Damit ist das Interesse des Klägers an einer Klärung des Abstammungsverhältnisses mindestens von dem Zeitpunkt an, in dem die letzte Aussage der Mutter der Beklagten vorlag, als schutzwürdig anzuerkennen.

21

3.

In dem Berufungsurteil wird ferner ausgeführt: Die Klage scheitere auch daran, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis, daß die Beklagte nicht von ihm abstamme, nicht habe führen können. Das Beweisergebnis reiche weder zu einer positiven noch zu einer negativen Feststellung aus, obschon auf Grund des eingeholten erbbiologischen Gutachtens die Vaterschaft des Klägers wahrscheinlicher als diejenige des Zeugen Pitsch sei. Zuzugeben sei, daß bei vermögensrechtlichen Klagen auf negative Feststellung die Beweislast für das Bestehen des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Rechts dem Beklagten obliegen möge. Daß das nicht auch bei negativen Abstammungsklagen gelte, habe das Reichsgericht überzeugend ausgeführt (RGZ 164, 281 [284, 285], 168, 187 [189]; zustimmend Schönke DR 1940, 1692). Ausserdem werde durch das Vaterschaftsanerkenntnis vom 18. April 1951 eine Vermutung dafür begründet, daß der Kläger das beklagte Kind erzeugt habe, und es sei schon deshalb seine Sache, nachzuweisen, daß sein in der öffentlichen Urkunde abgegebenes Anerkenntnis der wahren Sachlage nicht entspreche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es möglich, daß die Beklagte von ihm abstamme. Die Klage sei deshalb auch wegen Beweisfälligkeit des Klägers abzuweisen.

22

Die Revision betont, daß das Berufungsgericht sich mit der von ihm vorgenommenen Verteilung der Beweislast in ausdrücklichen Widerspruch zu der Auffassung des hier erkennenden Senats gesetzt habe. Dieser Auffassung gegenüber könne der Hinweis auf das Anerkenntnis des Klägers nicht von Bedeutung sein, da bei dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis niemand und auch nicht der Kläger zu sagen vermöge, von wem die Beklagte abstamme. Ein Anerkenntnis könne nur bei Willens- oder Wissenserklärungen Folgen für die Beweislast haben.

23

Die von dem erkennenden Senat in der Entscheidung vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [401]) vertretene Meinung ging dahin, daß der negativen Abstammungsfeststellungsklage stattgegeben werden müsse, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibe, weil das beklagte Kind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen die Beweislast für das Bestehen des Abstammungsverhältnisses habe. Dieser Auffassung haben sich die Oberlandesgerichte München (EJF 1953, 21) und Tübingen (NJW 1953, 1110 [1111]) und ein Teil des Schrifttums angeschlossen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §644 Anm. V 5; Rosenberg JZ 1952, 480, unklar dagegen Zivilprozeßrecht 6. Aufl. §114 III 3 c; Kießner NJW 1954, 329 [330, 331]). Demgegenüber haben mehrere Schriftsteller an der gegenteiligen von dem Reichsgericht vertretenen Auffassung festgehalten, daß die negative Abstammungsklage schon dann abzuweisen sei, wenn sich nicht eindeutig feststellen lasse, ob das beklagte Kind von dem Kläger erzeugt worden sei oder nicht (Deisenhofer EJF 1952, Sonderheft 9 [12], siehe auch EJF 1953, 22 [23]; Frantz NJW 1953, 1557 [1558]; Schwab JZ 1954, 273; Krohn SchlHA 1954, 169 [171], 1955, 123 [124]; Kießner SchlHA 1954, 341 [343], anders noch NJW a.a.O.; Boehmer NJW 1955, 575 [576]).

24

Der Senat gibt nach erneuter Prüfung die in der Frage der Beweislast bislang von ihm vertretene Rechtsansicht auf und schliesst sich der Auffassung an, daß die negative Abstammungsfeststellungsklage abgewiesen werden muß, wenn darüber, ob das beklagte Kind vom Kläger abstammt, keine Gewissheit zu erzielen ist. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht oder sich eines solchen berühmt, die diesem zugrunde liegenden Tatsachen zu beweisen, unabhängig davon, ob er im Prozeß Kläger oder Beklagter ist. Das Reichsgericht hat jedoch in der ersten der oben angeführten Entscheidungen ausgesprochen, daß seine sonstige Rechtsprechung in der Frage der Beweislast bei der Feststellungsklage auf die Fälle zugeschnitten sei, in denen der Beklagte sich eines vermögensrechtlichen Anspruchs berühme. Das ist richtig; es braucht freilich nicht zu bedeuten, daß die für die Regelung der Beweislast entwickelten Grundsätze allgemein in Feststellungsprozessen nichtvermögensrechtlicher Art keine Anwendung finden könnten. Jedenfalls aber passen sie nicht für Rechtsstreitigkeiten, in denen geklärt werden soll, ob zwischen den Parteien das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft besteht. Sie sind hier unanwendbar wegen der besonderen rechtlichen Ausgestaltung, die das zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger bestehende Verhältnis erfahren hat.

25

Die wichtigste Rechtsfolge dieses Verhältnisses ist, daß der Vater dem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren hat (§1708 BGB). Der Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ist die Vaterschaft und nur diese. Es ist freilich auch die Auffassung vertreten worden, daß der Grund für die Haftung des Erzeugers auf Unterhalt ausser der wirklichen Vaterschaft ferner eine unter den Voraussetzungen des §1717 BGB fingierte Vaterschaft sein könne. Zu dieser von Kuttner entwickelten Ansicht (Jherings Jahrbücher 50, 412 [447]), der sich neuerdings Tholen angeschlossen hat (NJW 1954, 1356 [1357, 1358]; vgl. auch Boennecke NJW 1953, 1085), brauchte der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1952 (BGHZ 5, 385 [393]) nicht abschliessend Stellung zu nehmen. Das ist jetzt aber geboten. Der Rechtsauffassung Kuttners ist insoweit nicht zu folgen. Sie ist geeignet, die eigentliche innere Rechtfertigung für die Heranziehung zur Unterhaltsleistung, die ausschliesslich in der Verantwortlichkeit auch des unehelichen Vaters für sein Kind liegt, um rechtstheoretischer Überlegungen willen zu verdunkeln. Nicht haltbar ist die von Tholen vertretene, von seinem Standpunkt aus freilich folgerichtige Meinung, selbst wenn auf Grund eines eindeutigen Beweisergebnisses im Statusprozeß die Vaterschaft verneint werde, bleibe im darauf folgenden Unterhaltsprozeß eine Verurteilung möglich, weil hier immer noch der Haftungsgrund der fingierten Vaterschaft, der von der Rechtskraft des Statusurteils nicht betroffen werde, bejaht werden könne. Die Vorschrift des §1717 BGB hat, wie auch Kuttner ausführt, den Zweck, dem Kinde den Beweis der Vaterschaft zu erleichtern, darauf hat der Senat in der Entscheidung vom 28. April 1952 bereits hingewiesen. Näher zu bestimmen ist das aber im Gegensatz zu der Ansicht von Kuttner dahin, daß in §1717 BGB nur über das Bestehen der Vaterschaft bestimmte Vermutungen aufgestellt werden, soweit die Unterhaltsverpflichtung des Erzeugers in Frage steht; in dieser Richtung ist die vom Senat seinerzeit offen gelassene Frage in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zu entscheiden (RGZ 169, 328 [329]; RG JW 1938, 245 [246]; RGRK BGB 9. Aufl. §1717 Anm. 3; Boehmer ZAkDR 1943, 201 [204], NJW 1955, 575 [577]).

26

Die auf der unehelichen Vaterschaft beruhenden vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erzeuger und dem Kind können für sich Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein, auf den nach §644 ZPO die Regeln über das Statusverfahren nicht anwendbar sind. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Entscheidung in einem solchen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Vorschriften zu ergehen hat, die dem Kinde den Beweis für das Bestehen seiner vermögensrechtlichen Ansprüche erleichtern sollen.

27

Bildet dagegen das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft nicht in der Beschränkung auf seine vermögensrechtlichen Auswirkungen, sondern in seiner Gesamtheit den Gegenstand des im Statusverfahren durchzuführenden Feststellungsprozesses, so können diese Beweisregeln, wie ebenfalls ohne weiteres klar ist, nicht angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht völlig unbeachtet bleiben. Wird in dem Statusprozess eindeutig festgestellt, daß das Abstammungsverhältnis besteht oder nicht besteht, so muß die Entscheidung sowohl auf die positive wie die negative Feststellungsklage entsprechend diesem Beweisergebnis ergehen. Bei unaufklärbarer Abstammung würde aber eine wegen Beweisfälligkeit getroffene Feststellung, daß das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft nicht gegeben sei, im Widerspruch dazu stehen, daß möglicherweise dieses Rechtsverhältnis als Grundlage der auf ihm beruhenden Unterhaltsverpflichtung gleichwohl als bestehend angenommen werden müßte, und zwar wegen der besonderen dafür eingreifenden gesetzlichen Vermutungen des §1717 BGB. Das könnte leicht Anlass zu Missverständnissen geben und Unzuträglichkeiten für das Kind mit sich bringen. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, daß die Zahlungswilligkeit des zur Unterhaltsleistung verpflichteten Mannes sich in zahlreichen Fällen erheblich mindern wird, wenn er ein Statusurteil erstritten hat, in dem es heisst, er sei nicht der Erzeuger des Kindes; das die Vaterschaft aus Beweisgründen verneinende Statusurteil würde also vielfach die Stellung des unehelichen Kindes, wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich verschlechtern (Krohn SchlHA 1954, 169 [171]).

28

Das im Statusverfahren mit allseitiger Wirkung ergehende Urteil über das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft muß so beschaffen sein, daß es der bestehenden Rechtslage in vollem Umfang entspricht. Die Feststellung, daß die Vaterschaft nicht bestehe, darf nur getroffen werden, wenn Rechtsbeziehungen auf Grund unehelicher Abstammung zwischen den Beteiligten in keiner Hinsicht in Betracht kommen können. Sie verbietet sich deshalb, wenn nach dem Ergebnis des Statusprozesses die Abstammung zwar nicht festgestellt werden kann, aber möglich bleibt und damit auch Unterhaltsansprüche wegen der insoweit noch vermuteten Vaterschaft nicht schlechthin ausgeschlossen sind.

29

Freilich ergibt sich in manchen Fällen auch dann, wenn das Abstammungsverhältnis im Statusprozess nicht zu klären ist, bereits in diesem selbst, daß Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den möglichen Erzeuger nicht in Betracht kommen, so wenn sich herausgestellt hat, daß noch ein weiterer Mann der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, keiner der Männer jedoch als Erzeuger auszuschliessen ist und auch kein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt (§§1717, 1718 BGB). Die Unterhaltsfrage ist auch oft bereits vorher in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden. Doch auch in diesen Fällen ist es nicht angängig, im Statusprozeß bei unaufgeklärter Abstammung festzustellen, daß die Vaterschaft nicht besteht. Die Entscheidung darüber, wer in dem Statusprozeß die Beweislast hat, um die es sich hier im Grunde handelt, darf nicht davon abhängig sein, ob der Mann im Einzelfall wegen der gegen ihn sprechenden Vermutung noch auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, oder ob diese Möglichkeit nicht mehr besteht. Maßgebend ist, daß sich eine Verpflichtung, dem Kinde wegen unehelicher Vaterschaft Unterhalt zu leisten, nicht allgemein ausschliessen läßt, wenn der Statusprozeß kein eindeutiges Ergebnis hat.

30

Es ist vorgeschlagen worden, das Gericht solle es in dem erkennenden Teil des Statusurteils zum Ausdruck bringen, wenn die Abstammung nicht habe geklärt werden können, also sowohl auf die positive wie die negative Feststellungsklage etwa dahin erkennen, es lasse sich nicht feststellen, ob die eine Partei von der anderen abstamme (OLG Schleswig NJW 1955, 591 [OLG Schleswig 10.02.1956 - 1 U 131/54] [592]). Dem entspricht der von der Revision gestellte Hilfsantrag. Ein derartiges Erkenntnis ist jedoch seiner Art nach in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen. Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, daß es keinen Antrag auf Feststellung, es sei ungewiss, ob ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, gibt (RGZ 164, 281 [286, 287]). Richtig ist auch der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Gedanke, daß eine derartige Feststellung im Grunde einen Ausspruch über die Beweiswürdigung darstellen würde, der nicht in den erkennenden Teil des Urteils gehört.

31

Bei der Lösung der hier bestehenden Schwierigkeiten müssen Widersprüche zu allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vermieden werden, soweit es nicht die besondere Rechtslage unumgänglich macht, von ihnen abzuweichen. Die Lösung kann deshalb nur darin liegen, daß die positive und die negative Feststellungsklage abzuweisen sind, wenn sich die Abstammung nicht klären läßt. Eine derartige Abweisung beider Klagen aus Beweisgründen hat dann nicht die Bedeutung, daß das Gegenteil des Klagbegehrens als festgestellt gilt; anders ist es dagegen, wenn die Abweisung der positiven Klage erfolgt ist, weil die Abstammung in den Urteilsgründen eindeutig verneint wird, oder wenn die negative Klage abgewiesen worden ist, weil das erkennende Gericht nach den Gründen seiner Entscheidung die Abstammung als nachgewiesen erachtet. Ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil, das in Anwendung dieser Grundsätze ergangen ist, hat dann stets die Bedeutung, daß das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses der unehelichen Vaterschaft festgestellt ist, und daß das Kind Unterhaltsansprüche selbst unter dem Gesichtspunkt der vermuteten Vaterschaft nicht mehr geltend machen kann, außer wenn vorher in der Unterhaltsfrage ein Urteil zu seinen Gunsten erlassen Lind rechtskräftig geworden ist.

32

Auch nach der nunmehr von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung lässt es sich nicht vermeiden, daß im Abstammungsprozeß im Tenor gleichlautende, nämlich die klagabweisenden, Urteile möglich sind, denen je nach dem Inhalt der Urteilsgründe eine verschiedenartige Bedeutung zukommt. Das ist aber weit eher erträglich, als wenn die der negativen Klage stattgebenden Urteile mehrdeutig wären und ihnen in vielen Fällen ein Sinn zukäme, der dem Wortlaut des Urteilstenors widerspricht. Zum Nachteil des Kindes kann sich die Mehrdeutigkeit der Klagabweisung nicht auswirken (Kießner SchlHA 1954, 342 [343]), und auch dessen Prozeßgegner kann sie keinen Schaden bringen, da die Entscheidung ohnehin nicht aus dem Tenor allein, sondern erst unter Heranziehung der Urteilsgründe zu verstehen ist.

33

Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils, durch das die positive oder negative Feststellungsklage wegen der nicht zu beseitigenden tatsächlichen Ungewißheit des Abstammungsverhältnisses abgewiesen worden ist, ist mithin wesentlich beschränkter als diejenige einer Entscheidung, die auf Grund einer eindeutigen Klarstellung der Abstammung ergeht. Im einzelnen bedarf es hier keiner Untersuchung über die damit in Zusammenhang stehenden Fragen. Es ist auch nicht notwendig, zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen die Statusklage wiederholt werden kann, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, durch das das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft wegen Beweisfälligkeit der klagenden Partei abgewiesen worden ist. Der Senat verkennt nicht, daß hier gewisse Schwierigkeiten auftauchen können, die gegebenenfalls zu lösen sein werden unter Beachtung des Wesens der Rechtskraft und ihrer Bedeutung einerseits sowie unter Berücksichtigung des Inhalts des ergangenen, sich über die materielle Rechtslage nicht verhaltenden Erkenntnisses andererseits. Jedenfalls können diese Schwierigkeiten keine andere Beurteilung der hier zu entscheidenden Fragen rechtfertigen.

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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoss festgestellt, daß die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglicherweise von dem Kläger abstammt, ohne daß das jedoch nachzuweisen ist. Nach dem vorher Gesagten hat es deshalb mit Recht die negative Feststellungsklage des Klägers wegen nicht zu beseitigender Ungewissheit über die Frage der Abstammung abgewiesen.

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Nicht beizutreten ist allerdings den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, das von dem Kläger abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis schaffe eine im Statusprozeß zu beachtende Vermutung dafür, daß er das beklagte Kind erzeugt habe. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist hier nur für die Frage erheblich, ob der Kläger ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellungsklage hat. Allenfalls könnte es außerdem im Rahmen der Beweiswürdigung bedeutsam sein, aber auch nur dafür, daß der Kläger mit der Mutter des beklagten Kindes in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte; das hat das Berufungsgericht hier jedoch ohnehin angenommen. Darüber, ob der Kläger von mehreren in Betracht kommenden Männern der Erzeuger ist, kann das Anerkenntnis naturgemäß nichts besagen. Der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis ohne Einfluß auf die Entscheidung geblieben.

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4.

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen wird, sondern deswegen, weil sich nicht feststellen läßt, ob die Beklagte von dem Kläger erzeugt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Wüstenberg