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§ 61 BVO - Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt

  1. 1.

    bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,

  2. 2.

    bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,

  3. 3.

    bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,

  4. 4.

    bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und

  5. 5.

    bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 75 Abs. 1 LBG beschäftigt sind.

(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen

  1. 1.

    in den Fällen des§ 9 Abs. 2 Nr. 1,

  2. 2.
  3. 3.

    bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42b),

  4. 4.

    nach den §§ 43 und 44 und

  5. 5.

    für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21)

gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2.