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§ 66 LBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Anspruch auf Beihilfen haben

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,

  4. 4.

    Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und

  5. 5.

    Waisen (§ 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG -),

solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen erhalten Beihilfen auch für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähig sind

  1. 1.

    die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen - ausgenommen Geburtsfälle - besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 - BGBl. I S. 3366, 3862 - in der jeweils geltenden Fassung) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 22 000,00 EUR nicht übersteigen,

  2. 2.

    Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1), in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind.

(3) Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Geburtsfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisregelung, einer künstlichen Befruchtung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. In Todesfällen sind nur dienstlich verursachte Aufwendungen sowie Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen beihilfefähig; das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 6.

(4)  Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz muss mindestens 50 v.H. betragen. Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen; Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassen werden. Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen Dritter die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

(5)  Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

StufeBesoldungsgruppenBetrag
1Besoldungsgruppen A 7 und A 8100,00 EUR
2Besoldungsgruppen A 9 bis A 11150,00 EUR
3Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1300,00 EUR
4Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2450,00 EUR
5Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3600,00 EUR
6Höhere Besoldungsgruppen750,00 EUR.

Die Beträge nach Satz 1 bemessen sich

  1. 1.

    bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,

  2. 2.

    bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v.H. des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 v.H. und in den Fällen der Nummer 2 40 v.H. der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen.

(6) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über

    1. a)

      Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,

    2. b)

      die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe,

    3. c)

      die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist,

  2. 2.

    hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über

    1. a)

      die Einführung von Höchstgrenzen und Höchstbeträgen,

    2. b)

      die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,

    3. c)

      die Anknüpfung an gesellschaftspolitische oder familienrechtliche Umstände,

    4. d)

      die Beschränkung auf bestimmte Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,

    5. e)

      die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,

    6. f)

      die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen, insbesondere für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,

    7. g)

      die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer,

    8. h)

      die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht werden,

    9. i)

      die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,

    10. j)

      die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,

    11. k)

      Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für Kinder,

  3. 3.

    hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfengewährung

    1. a)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfen und deren Beginn,

    2. b)

      über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,

    3. c)

      über Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person übermittelt werden dürfen,

    4. d)

      zur Übertragung der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit stationärer Krankenhausleistungen auf Dritte; dabei sind die zur Gewährung des Datenschutzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen,

    5. e)

      über die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen.

(7) In Beihilfeangelegenheiten dürfen Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die für die Festsetzung der Beihilfen zuständige Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen. Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1.

    die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträgerinnen und Amtsträger ausgewählt wird,

  2. 2.

    die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Fälle durch Amtsträgerinnen und Amtsträger,

  3. 3.

    die Gewährleistung, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,

  4. 4.

    die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung.

Einzelheiten des Risikomanagementsystems legt die für die Festsetzung der Beihilfen zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium fest, soweit sich der Anspruch auf Beihilfen gegen das Land richtet; diese dürfen nicht veröffentlicht werden. Wird ein Risikomanagementsystem in Beihilfeangelegenheiten eingesetzt, können abweichend von Satz 1 auch beamtenrechtliche Entscheidungen mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dem Antrag der beihilfeberechtigten Person vollständig entsprochen wird.