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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1990, Az.: BVerwG 2 C 1/89

Berufsbildungsrecht; Feststellungsinteresse; Berufspädagogische Eignung; Arbeitspädagogische Eignung; Eignungsnachweis; Berufsausbildung im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 1/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 01.07.1987 - 7 K 1386/86
OVG Münster 04.11.1988 - 4 A 2017/87

Fundstellen

  • DokBer B 1990, 283
  • DÖV 1991, 434 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1990, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine nach der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft abgelegte und bestandskräftig gewordene Prüfung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung gilt als Eignungsnachweis für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst, ohne daß es darauf ankommt, ob der Ausbilder bereits in einem früher ausgeübten anderen Beruf als Ausbilder tätig war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung. daß er für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf "Sozialversicherungsfachangestellter" im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst als Ausbilder geeignet gilt. Er ist seit 1980 bei der Innungskrankenkasse Mülheim/Ruhr als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt. Am 29. März 1984 bestand er vor dem Prüfungsausschuß der Handwerkskammer Düsseldorf die Ausbildereignungsprüfung nach der Verordnungüber die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft. Mit Schreiben vom 18. Mai 1984 zeigte die Innungskrankenkasse dem Oberversicherungksamt Nordrhein-Westfalen unter Vorlage des Prüfungszeugnisses des Klägers an, daß sie ihn zum Ausbilder bestellt habe. Das Oberversicherungsamt teilte hierauf unter den 4. Juni 1984 mit. der für die Ausbildertätigkeit in Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter erforderliche Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse des Klägers sei nicht erbracht. Diese Kenntnisse seien in einer Prüfung vor einen von der zuständigen Steile errichteten Prüfungsausschuß nachzuweisen. Im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter sei das Oberversicherungsamt die zuständige Stelle für die Berufsbildung bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern in Lande Nordrhein-Westfalen. Für eine Ausbildertätigkeit in dem genannten Ausbildungsberuf sei damit die Ausbildereignungsprüfung vor einen Prüfungsausschuß des Oberversicherungsamts abzulegen.

2

Mit Schreiben vom 18. Juni 1984 beantragte die Innungskrankenkasse die Anerkennung des Prüfungszeugnisses der Handwerkskammer Düsseldorf als Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse des Klägers. Das Oberversicherungsamt entgegnete darauf. daß es an seiner Rechtsauffassung festhalte. Der Kläger habe die Ausbildereignungsprüfung vor einem nicht zuständigen Prüfungsausschuß unter Anwendung einer für ihn nicht maßgebenden Prüfungsordnung abgelegt und sei deshalb nicht zur Ausübung einer Ausbildertätigkeit im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter berechtigt.

3

Der Kläger wandte sich daraufhin unter dem 24. August 1984 selbst an das Oberversicherungsamt und machte geltend, er müsse im Hinblick auf die von ihm vor der Handwerkskammer Düsseldorf abgelegte Prüfung den Personen gleichgestellt werden, die ihre Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst abgelegt hätten. Hilfsweise stelle er den Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnungöffentlicher Dienst. Das Oberversicherungsamt verblieb demgegenüber bei seiner entgegengesetzten Rechtsauffassung.

4

Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, daß er für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst als geeignet gilt.

5

Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Zwischen der Innungskrankenkasse und dem Oberversicherungsamt bestehe ein Rechtsverhältnis, innerhalb dessen die Ausbilder-Eignung des Klägers im Streit sei. Der Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses stehe nicht entgegen, daß der Kläger hieran nicht unmittelbar selbst beteiligt sei. Es genüge, daß ein solches zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehe.

6

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne die begehrte Feststellung beanspruchen. Die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst erkenne neben der für eine Ausbildertätigkeit im Bereich der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erforderlichen Prüfung vor einem Prüfungsausschuß des Oberversicherungsamtes andere Nachweise der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gleichermaßen an. Als Ausbilder geeignet gelte auch, wer nach einer aufgrund § 21 BBiG erlassenen anderen Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger, weil er die Ausbilder-Eignungsprüfung nach der ebenfalls aufgrund§ 21 BBiG erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft bestanden habe. § 21 Abs. 1 BBiG und§ 2 aller bislang erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnungen setzten die fachliche Eignung der Ausbilder als gegeben voraus und regelten lediglich den Erwerb von Kenntnissen, deren Schwergewicht im pädagogisch-didaktisch-methodischen Bereich der Ausbildertätigkeit lägen. Dort vermöge der Senat keine ins Gewicht fallenden fachspezifischer. Besonderheiten zu erblicken, die es rechtfertigten die vor den Prüfungsausschüssen der jeweils zuständigen Stellen nachgewiesenen Qualifikationen unterschiedlich zu behandeln.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er trägt vor: Nach § 2 der Eignungsverordnung müsse der Ausbilder zunächst seine fachliche Eignung nachweisen. Über diese hinaus müsse er Ausbildungsinhalte Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen beherrschen. Die fachliche Qualifikation eines Bewerbers könne nur der von der fachlich zuständigen Stelle errichtete Prüfungsausschuß feststellen. Das entspreche auch dem Sinn der Eignungsverordnung. § 3 Abs. 1 verlange ausdrücklich, daß die Kenntnisse nach § 2 in einer Prüfung nachzuweisen seien. Käme es für die Prüfung nur auf die ganz allgemeine pädagogisch-didaktische Eignung des Bewerbers an, se könne man diese generelle Prüfung einem allgemeinen für jeden beliebigen Ausbilder jedes beliebigen Faches einheitlich tätigen Prüfungsausschuß übertragen. Dies wolle der Verordnungsgeber aber gerade nicht. Er setze die fachliche Eignung des Bewerbers nicht als gegeben voraus, sondern mache sie zur Grundvoraussetzung für den Eignungsnachweis als Ausbilder.

8

Der Beklagte beantragt.

unter Aufhebung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

10

Er macht geltend: Die Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst gehe schon nach ihrem Wortlaut davon aus. daß sämtliche nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnungen und demzufolge auch alle danach abgelegten Prüfungen inhaltlich gleichwertig seien. Es gehe im wesentlichen darum, daß die Ausbilder ein bestimmtes methodisches und didaktisches Wissen in bezug auf die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie ein bestimmtes Können hinsichtlich der Anpassung des Auszubildenden durch Unterweisung und Ausbildung mit seiner Arbeit nachweisen müsse. Diese Fertigkeiten seien fachunabhängig und von jedem Ausbilder unabhängig vom Ausbildungsberuf zu verlangen.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen. daß die erhobene Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Gegenstand der Feststellung ist, wie in dem Berufungsurteil richtig ausgeführt wird, ein zwischen der Innungskrankenkasse M. und dem beklagten Land bestehendes Rechtsverhältnis. Nach § 23 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) hat die zuständige Stelle, hier das nach Landesrecht zuständige Oberversicherungsamt. darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben hat das Oberversicherungsamt gegenüber der Innungskrankenkasse auf deren Anzeige vom 18. Mai 1984 hin beanstandet, daß der Kläger den für eine Ausbildertätigkeit im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter erforderlichen Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht erbracht habe. Diese Rüge richtet sich, was auch das Berufungsgericht angenommen hat. allein an die Innungskrankenkasse, die als ausbildender Betrieb gemäß § 23 Abs. 2 BBiG verpflichtet ist. Mängel in der Qualifikation einer durch den ausbildenden Betrieb zum Ausbilder bestellten Person zu beseitigen. Damit haben sich die Beziehungen zwischen der Innungskrankenkasse und dem Oberversicherungsamt zu einem Rechtsverhältnis im Sinne § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, innerhalb dessen die Ausbilder-Eignung des Klägers im Streit ist. Als Rechtsverhältnis sind nämlich auch einzelne sich aus einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebenden Berechtigungen oder Verpflichtungen anzusehen (BVerwGE 36. 218 <225>; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 -<Buchholz 310 § 43 Nr. 97>; Eyermann-Fröhler, Komm. z. VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 3 zu § 43; Kopp, Komm. z. VwGO, 7. Aufl., Rdnr. 12 zu § 43). Der Kläger selbst ist allerdings nicht Beteiligter dieses Rechtsverhältnisses. Ob zwischen ihm und dem Beklagten unabhängig davon ein Rechtsverhältnis dadurch begründet worden ist. daß das Oberversicherungsamt seinen Antrag auf Anerkennung der von ihm vor der Handwerkskammer D. abgelegten Ausbilder-Eignungsprüfung nicht entsprochen hat, oder ob die Frage der Ausbilder-Eignung nach dem System des Berufsausbildungsgesetzes allein im Verhältnis zwischen Ausbildendem - hier der Innungskrankenkasse - und der nach § 23 BBiG zuständigen Stelle zu klären ist, bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Erörterung. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nicht nur ein unmittelbar zwischen den Beteiligten des Feststellungsprozesses bestehendes Rechtsverhältnis sein; es genügen Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und einem Dritten (BVerwGE 39, 247 <248>; Urteil vom 25. Februar 1970 - BVerwG 6 C 125.67 - NJW 1970, 2260; BVerwGE 50, 60 <62>). Gefordert werden muß allerdings, daß das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Daß dies hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Die Anerkennung der nach Maßgabe der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft (Ausbilder-Eignungsverordnung) vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707) vor der Handwerkskammer abgelegten Eignungsprüfung für die Ausbildertätigkeit des Klägers im öffentlichen Dienst kommt für sein berufliches Fortkommen Bedeutung zu. Das genügt für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.

13

Die Klage ist auch begründet.

14

Der Kläger kann die Feststellung beanspruchen, daß er die für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter als Ausbilder erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt. Nur hierüber ist, was die Revision offenbar verkennt, in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Es geht nämlich nicht darum, daß die fachliche Qualifikation des Klägers vor einer fachlich kompetenten Stelle nachzuweisen ist. Die persönliche und fachliche Eignung des Klägers als Ausbilder ist nicht Gegenstand der für Ausbilder im öffentlichen Dienst durch § 3 der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Ausbilder-Eignungsverordnungöffentlicher Dienst) - AEVOöD - vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825) vorgeschriebenen Eignungsprüfung. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung dieser Verordnung, die lediglich die berufs- und arbeitspädagogische Eignung des Ausbilders als ihren Regelungsgegenstand anspricht, aber auch aus ihrem Inhalt selbst, der den Nachweis besonderer Kenntnisse auf dieses Gebiet beschränkt und insoweit den geforderten Wissens- und Prüfungsstoff im einzelnen normiert (§§ 2. 3). Zwar ist der Verordnungsgeber gemäß § 21 Abs. 2 BBiG in der Fassung des Art. 53 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) ermächtigt, über die in den§§ 20. 76 bis 96 BBiG vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus zu bestimmen, daß auch der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Hiervon hat er jedoch, jedenfalls für den Bereich des öffentlichen Dienstes, keinen Gebrauch gemacht.

15

Wer persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist, ergibt sich aus einem Umkehrschluß aus § 20 Abs. 2 und 3 BBiG. Fachlich geeignet ist danach, wer die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse seines Berufes sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt (Herkert. Berufsausbildungsgesetz. Loseblattkommentar. Stand: März 1989. Rdnr. 18 zu § 20). Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt gemäß § 76 BBiG. wer das 24. Lebensjahr vollendet und die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder eine andere dieser gleichzustellenden Prüfung bestanden hat. Hierbei hat es für die Ausbildereignung regelmäßig sein Bewenden. Das Berufsbildungsgesetz geht ferner davon aus, daß derjenige, der die für eine fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, grundsätzlich auch die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse hat. Es verlangt deshalb nicht, daß ein fachlich geeigneter Ausbilder seine Qualifikation durch eine besondere Ausbilder-Eignungsprüfung nachweist. Dies verkennt die Revision, wenn sie geltend macht, der Kläger müsse seine fachliche Qualifikation als Ausbilder auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und der Sozialversicherungspraxis durch eine Prüfung vor der zuständigen Stelle nachweisen und könne sich dieserhalb nicht auf die vor der Handwerkskammer Düsseldorf bestandene Eignungsprüfung berufen.

16

Etwas anderes gilt lediglich für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung. § 21 Abs. 1 BBiG enthält eine Ermächtigung, durch Rechtsverordnung über die in den §§ 20, 76 bis 96 BBiG vorgeschriebene Eignung hinaus zu bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nachzuweisen ist. Damit sollen im Interesse der Qualifizierung des Auszubildenden die Anforderungen an die fachliche Eignung zur Ausbildung erhöht werden können, wenn und soweit sich dies als notwendig erweist (Herkert, a.a.O. Rdnr. 1 zu § 21; BayVGH, Urteil vom 18. August 1975 - 100 VI 74, Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, §§ 20, 21 Nr. 1). Von dieser Ermächtigung, erweiterte Eignungsanforderungen zu verlangen, hat der Verordnungsgeber durch Erlaß von Ausbilder-Eignungsverordnungen, u.a. für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst, Gebrauch gemacht. Nach § 2 AEVOöD haben Ausbilder, die, wie der Kläger, im öffentlichen Dienst stehen, über die in § 20 BBiG vorgesehene fachliche Eignung hinaus den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse auf den dort im einzelnen aufgeführten Sachgebieten nachzuweisen und den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 3. 4 in einer vor einem Prüfungsausschuß abzulegenden Prüfung nachzuweisen.

17

Der Kläger hat zwar diese Prüfung nicht vor dem nach Landesrecht hierfür zuständigen Prüfungsausschuß des Oberversicherungsamtes abgelegt. Seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung als Ausbilder muß er jedoch deswegen nicht nochmals durch eine Prüfung nachweisen. Nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AEVOöD gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wer nach einer aufgrund § 21 BBiG erlassenen anderen Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische eignung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist oder als geeignet gilt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er am 29. März 1984 vor der Handwerkskammer D. die Ausbilder-Eignungsprüfung nach der ebenfalls aufgrund des § 21 BBiG erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft bestanden. Er gilt deshalb für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.

18

Die früher auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung geteilte Auffassung des Beklagten, die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AEVOöD sei nur für solche Fälle gedacht, in denen der Ausbilder bereits in einem früher ausgeübten anderen Ausbildungsberuf als Ausbilder tätig gewesen sei und dort den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung schon einmal erbracht habe, findet weder im Wortlaut noch in dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Bestimmung eine Stütze. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß die besonderen Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogische Eignung eines Ausbilders in allen Ausbilder-Eignungsverordnungen im wesentlichen gleichartig sind, was u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, daß eine den § 6 AEVOöD entsprechende Vorschrift auch in anderen Ausbilder-Eignungsverordnungen, etwa für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O.). die Landwirtschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung vom. 5. April 1976 <BGBl. I S. 923>) und die Hauswirtschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung vom 29. Juni 1978 <BGBl. I S. 976 >) enthalten ist. Der Verordnungsgeber erwartet somit nicht daß die nach einer anderen Ausbilder-Eignungsverordnung abgelegte Prüfung inhaltlich völlig deckungsgleich ist mit dem Prüfungsgegenstand wie er in § 2 der hier in Betracht stehenden Verordnung normiert ist. Allen Ausbilder-Eignungsverordnungen ist gemeinsam daß sie neben der fachlichen Eignung, die nicht Gegenstand der Ausbilder-Eignungsprüfung ist, im wesentlichen den Nachweis methodischen und didaktischen Wissens und Könnens in bezug auf die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse (berufspädagogische Kenntnisse) sowie in bezug auf die Anpassung des Auszubildenden durch Unterweisung und Ausbildung mit seiner Arbeit (arbeitspädagogische Kenntnisse) einschließlich gewisser Kenntnisse der Jugendpsychologie der Arbeitssicherheit und des Berufsbildungs- und Jugendlichenrechts verlangt (Herkert. a.a.O. Rdnr. 10 zu § 21). Das rechtfertigt es, eine einmal abgelegte Ausbilder-Eignungsprüfung auch als Eignungsnachweis in anderen Berufen gelten zu lassen.

19

Zu keinem anderen Ergebnis würde es im vorliegenden Fall führen, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge die Handwerkskammer sei. da der Kläger im Öffentlichen Dienst und nicht in der gewerblichen Wirtschaft tätig ist. für die Abnahme der Ausbilder-Eignungsprüfung nicht zuständig gewesen. Dies hätte nicht zur Folge, daß damit die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AEVOöD entfiele. Die fehlende Zuständigkeit der Handwerkskammer zur Abnahme der Prüfung in einem Fall der vorliegenden Art ist weder ein absoluter Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG noch handelt es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Fehler, der bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 1 VwVfG) und deshalb zur Nichtigkeit der Prüfung führt. Die bloße Fehlerhaftigkeit der Prüfung ändert nichts daran, daß diese wirksam ist und deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AEVOöD als anderer Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung des Klägers gilt.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).