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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1995, Az.: 4 StR 68/95

Embargostaaten; Durchfuhr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1995
Aktenzeichen
4 StR 68/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 602-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 90-93 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1996, 240-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1996, 62-66

Amtlicher Leitsatz

1. Durchfuhr durch das Embargogebiet (§ 69 h II Nr. 4 AWV) liegt nicht vor, wenn Gebietsansässigen des Emborgstaates dort die Möglichkeit eigener Verfügung über die Ware eingeräumt worden ist.

2. Für die Strafbarkeit nach § 34 IV AWG i. V. mit § 69 h I Nr. 1 AWV kommt es nicht darauf an, ob aus den Republiken Serbien und Montenegro verbrachte Waren dort auch erzeugt oder hergestellt worden sind.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und G. in je 27, den Angeklagten Li. in 19 und die Angeklagte K. in 16 Fällen "des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch Verletzung der Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs" schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten L. und G. Gesamtfreiheitsstrafen von je fünf Jahren und zehn Monaten, gegen den Angeklagten Li. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und gegen die Angeklagte K. eine solche von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es einen Betrag von 8.280,98 DM eingezogen.

2

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten Li. und K. das Verfahren; alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts.

3

Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie - auch im Hinblick auf die Verfahrensbeschwerden - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

5

1. Die Angeklagten L. und G. waren Inhaber der Transportvermittlungsfirma "T." mit Sitz in Luxemburg. Sie wickelten die Geschäfte des Unternehmens gemeinsam ab. Als sich im Frühjahr 1992 abzeichnete, daß es zu einem Embargo der Vereinten Nationen gegen die Republiken Serbien und Montenegro kommen würde, vereinbarte der mit Früchteexporten aus Serbien befaßte D. S., der ein Im- und Exportgeschäft in Aachen betrieb, mit dem Angeklagten L., daß die Firma "T." - trotz des Embargos - die Zollabwicklung solcher Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und die Weiterleitung der Früchte zu den Endabnehmern übernehmen sollte.

6

In der Zeit von Juli bis September 1992 ließen die Angeklagten in 26 Fällen mit Lastkraftwagen Früchte aus Serbien nach Deutschland beziehungsweise durch Deutschland ins Ausland, vorwiegend nach Frankreich, verbringen. Die wahre Herkunft der Waren wurde wegen des inzwischen gegen Serbien verhängten UN-Wirtschaftsembargos in den Zollpapieren verschleiert, was die Angeklagten wußten.

7

Am 26. August 1992 ließen die Angeklagten L. und G. mit einem Lkw außerdem 16 Fässer Motorenöl von einer Firma in Deutschland nach Mazedonien bringen. Von dort aus wurde das Öl nach Serbien verbracht, "was die Angeklagten auch beabsichtigt und in die Wege geleitet hatten" (Fall II 9 der Urteilsgründe).

8

2. Der Angeklagte Li. war Geschäftsführer der "Transportvermittlung R. Li.". Die Firma war hauptsächlich im Jugoslawiengeschäft tätig. "Um den Lebensstil seiner Familie zu erhalten und die Firma vor dem Zusammenbruch zu bewahren", ließ sich der Angeklagte nach dem UN-Embargo gegen Serbien und Montenegro auf Vermittlungsaufträge in das Embargogebiet ein.

9

In drei Fällen (Fälle II 6, 25 und 27) war der Angeklagte zusammen mit den Angeklagten L. und G. tätig. Außerdem vermittelte er in der Zeit von Juli bis Dezember 1992 den Transport von acht Lkw-Ladungen mit Chemikalien beziehungsweise Motorenöl für eine deutsche Firma zu Firmen in Serbien (Fälle II 28, 29, 34, 35, 36, 39 bis 41) und in ebenso vielen Fällen den von Waren (vorwiegend Damenbekleidung und "Ökotubs"-Behältern) aus Serbien nach Deutschland (Fälle II 30 bis 33, 37, 38, 42 und 43). Der Angeklagte wußte, daß die Waren aus dem Embargogebiet kamen beziehungsweise dorthin verbracht wurden.

10

3. Die Angeklagte K. - war Leiterin des "Deutschland-Büros" der ungarischen Spedition "E.-Tr.". Die Angeklagte vermittelte Frachten für das Embargogebiet.

11

In acht Fällen (Fälle II 36 bis 43) war sie von dem Angeklagten Li. mit der Durchführung der Lkw-Transporte beauftragt worden. Außerdem ließ sie im August 1992 eine Ladung Shampoo von Frankreich durch Deutschland nach Serbien transportieren (Fall II 44) und im November 1992 für Rechnung einer serbischen Firma Waren aus Mazedonien nach Spanien (Fall II 45) sowie aus Serbien nach Deutschland (Fall II 46) bringen. Im Juli und August 1992 veranlaßte sie in vier Fällen den Transport von Fliesen aus Serbien nach Deutschland (II 47 bis 50) und im September 1992 den einer Ladung Stacheldraht von Belgien nach Serbien (Fall II 51).

12

II. In den Fällen II 34, 35 und 45 der Urteilsgründe hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren durch Beschluß nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

13

Soweit das Landgericht die verbleibenden Taten der Angeklagten L., G. und Li. als Straftaten nach § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit §§ 69 h Abs. 1 und 69 i AWV, die der Angeklagten K. als solche nach § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 69 h Abs. 1 AWV gewertet hat, weisen die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

14

1. Die Revisionen rügen insoweit ohne Erfolg, die Strafkammer habe verkannt, daß das Verbringen von Erzeugnissen aus Serbien allenfalls dann nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV strafbewehrt gewesen sei, wenn die Waren dort erzeugt oder hergestellt worden seien.

15

a) Nach § 34 Abs. 4 AWG i.d.F. des am 7. März 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) macht sich strafbar, wer einer Vorschrift des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt (vgl. hierzu Hantke NJW 1992, 2123, 2124; Michalke StV 1993, 262, 265).

16

Im Hinblick darauf, daß eine nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme für die Bürger der Mitgliedsstaaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur die Mitgliedsstaaten bindet, eröffnet § 34 Abs. 4 AWG als Blankettstrafvorschrift - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. BVerfGE 14, 245, 251, 252 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62];  75, 329, 342;  BVerfG NJW 1992, 2624 [BVerfG 25.10.1991 - 2 BvR 374/90] (zu § 33 Abs. 1 AWG)) - der Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche Handhabe, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene, für sie als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen.

17

Dies ist durch die am 11. Juni 1992 erlassene, am 13. Juni 1992 im Bundesanzeiger (Nr. 109, S. 4705) veröffentlichte und am selben Tage in Kraft getretene - zur Tatzeit geltende - 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung geschehen, mit der zur Gewährleistung der Strafbewehrung der Beschränkungen der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. Mai 1992 die §§ 69 h bis k ("Besondere Beschränkungen gegen Serbien und Montenegro") rechtswirksam in die Außenwirtschaftsverordnung eingefügt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1995 - 3 StR 43/95 = NStZ 1995, 550, 551; OLG Düsseldorf NJW 1994, 1079 [OLG Düsseldorf 08.09.1993 - 3 Ws 504/93]).

18

b) § 69 h Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AWV - in der zur Tatzeit geltenden Fassung - verbieten "das Verbringen aller Erzeugnisse aus oder mit Ursprung in den Republiken Serbien und Montenegro" (Nr. 1) sowie "alle Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare Förderung" solcher "Transaktionen bezwecken oder bewirken" (Nr. 3).

19

Daß diese Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs der Durchführung der nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 757 (1992) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen gegen Serbien und Montenegro - im Sinne des § 34 Abs. 4 AWG - "dienen" konnten, bedarf keiner weiteren Erörterung und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

20

Aus dem Wortlaut des § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV ("... aus oder mit Ursprung ...") hat das Landgericht geschlossen, daß es auf den "Ursprung" - also darauf, wo Früchte gewachsen oder Waren hergestellt worden sind - von aus Serbien verbrachten Erzeugnissen nicht ankommt.

21

Diese Rechtsauffassung trifft im Ergebnis zu.

22

aa) Auf den Text des § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV allein durfte die Strafkammer allerdings nicht abstellen. Der deutsche Verordnungsgeber hatte sich nämlich auf die Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 757 (1992) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zu beschränken. Die Verbote der Verordnung durften somit nicht über die wirtschaftlichen Sanktionen der Vereinten Nationen hinausgehen. Nur insoweit konnten sie einer Verurteilung nach § 34 Abs. 4 AWG zugrunde gelegt werden (BGH, Urteile vom 21. April 1995 - 1 StR 699/94 und 1 StR 700/94, letzteres veröffentlicht in NJW 1995, 2174 [BGH 21.04.1995 - 1 StR 700/94]).

23

Nach der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hatten alle Staaten "so lange ..., bis der Rat feststellt, daß die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), einschließlich der Jugoslawischen Volksarmee, wirksame Maßnahmen zur Erfüllung der in Resolution 752 (1992) enthaltenen Forderungen getroffen haben" u.a. folgendes zu verhindern:

24

4. ... a) die Einfuhr aller Rohstoffe und Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet, die in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben und die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden;

25

b) alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, welche die Ausfuhr oder Weiterbeförderung von Rohstoffen oder Erzeugnissen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) fördern würden oder zu fördern gedacht sind; sowie alle Geschäfte, die von ihren Staatsangehörigen oder von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit Rohstoffen oder Erzeugnissen getätigt werden, die ihren Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) haben und die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, darunter insbesondere jede Überweisung von Geldern in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) für die Zwecke solcher Tätigkeiten oder Geschäfte;

26

c) den Verkauf oder die Lieferung aller Rohstoffe und Erzeugnisse durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, gleichviel, ob diese Rohstoffe oder Erzeugnisse ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, mit Ausnahme von Hilfsgütern für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmitteln, die dem Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 724 (1991) über Jugoslawien gemeldet wurden, an jede natürliche oder juristische Person in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder an jede natürliche oder juristische Person zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit in der oder von der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) aus, sowie alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, die den Verkauf oder die Lieferung solcher Rohstoffe oder Erzeugnisse fördern oder zu fördern gedacht sind.

27

Außerdem hatte der Sicherheitsrat in dieser Resolution beschlossen:

28

6. ..., daß im Einklang mit den von dem Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 724 (1991) genehmigten Richtlinien die Verbote nach den Ziffern 4 und 5 nicht für die Durchfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) gelten, die außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben und die sich vorübergehend nur zum Zweck der Durchfuhr im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) befinden.

29

bb) Aus Wortlaut und Systemzusammenhang der Resolutionsregelung erschließt sich nicht ohne weiteres, ob es für die verbotene Ausfuhr aus der Bundesrepublik Jugoslawien darauf ankommt, ob die aus Serbien und Montenegro hergebrachten Waren dort auch erzeugt oder hergestellt worden sind.

30

(1) Der Text der Resolution - in der Fassung der amtlichen Übersetzung des deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen - bedarf der Auslegung:

31

Im Englischen - der "primären Ausgangssprache" der Vereinten Nationen (Paqué VN 1980, 165, 168) - wird für das Wort "Ursprung" in Ziffer 4 a, b 2. Halbsatz und c der Resolution stets der Ausdruck "originating in" verwendet. Dieser Begriff - und damit auch das deutsche Wort "Ursprung" - muß nicht in dem Sinn verstanden werden, daß auf die Erzeugung oder Herstellung der Waren abgestellt wird. "Originating in" bedeutet nämlich auch "herstammen aus" (vgl. von Beseler/Jacobs-Wüstefeld, Law Dictionary (Englisch-Deutsch), 4. Aufl., S. 1165); der Begriff erfaßt somit nach seinem Sinngehalt auch die Bedeutung, daß auf das Gebiet verwiesen wird, aus dem die Ware herkommt. So wurde er in Ziffer 4 b 1. Halbsatz der Resolution übersetzt, nämlich mit: "Ausfuhr ... aus ... Jugoslawien". Auch für die insoweit mit Nr. 4 a der Resolution wörtlich übereinstimmende Embargoregelung gegen den Irak und Kuwait (Nr. 3 a der Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990) wurde eine solche Übersetzung gewählt: "die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse ..." (VN 1990, 146). Diese Embargoregelung wurde in § 69 a Abs. 1 Nr. 1 AWV - dem möglichen Wortsinn entsprechend (vgl. BVerfGE 82, 236, 269 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 776/84]) - mit: "die Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak oder Kuwait" in deutsches Recht umgesetzt (BAnz Nr. 149 vom 11. August 1990, S. 4065). Die Verordnungsregelung in § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV - die mit Art. 1 a) der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992 (ABl. EG, 3. Juni 1992, Nr. L 151/4) übereinstimmt - hält sich somit innerhalb der Wortsinngrenze der UN-Resolution (vgl. hierzu BVerfGE 47, 109, 120 ff;  75, 329, 340 ff; BGHSt 10, 157, 160[BGH 29.01.1957 - 1 StR 333/56];  28, 224, 230).

32

(2) Der Systemzusammenhang der Embargovorschriften läßt keinen zwingenden Schluß auf eine enge oder weite Auslegung des "Ursprungs-"Begriffs zu.

33

Gegen die Auslegung, daß es für die verbotene Ausfuhr aus Serbien und Montenegro nicht auf die Warenherstellung oder -erzeugung ankommt, könnte allerdings die Regelung in Ziff. 4 c der Resolution sprechen. So wäre es möglich, daß der die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Jugoslawien regelnden Ziffer 4 a der Resolution ein enger "Ursprungs-"Begriff deswegen zugrunde liegt, weil in Ziffer 4 c, die den Warenverkehr in umgekehrter Richtung, nämlich nach Serbien und Montenegro, beschränkt, ausdrücklich klargestellt ist, daß dieser alle Rohstoffe und Erzeugnisse betrifft, gleichgültig, ob sie ihren Ursprung im Verkaufs- oder Lieferland haben oder nicht.

34

Andererseits spricht die Durchfuhrregelung in Ziffer 6 der Resolution eher dafür, daß es bei der verbotenen Ausfuhr aus Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nicht auf den Herstellungs- oder Erzeugungsort der Waren ankommt: Ziffer 6 betrifft Waren, "die außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien ... ihren Ursprung haben und die sich vorübergehend ... im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien ... befinden". Diese Produkte wären bei der engen Auslegung - daß es nämlich für die verbotene Ausfuhr auf die serbische/montenegrinische Erzeugung oder Herstellung der Waren ankommt - vom Ausfuhrverbot aber gar nicht erfaßt. Für sie wäre eine Ausnahmebestimmung für die Durchfuhr, wie sie getroffen wurde, somit nicht erforderlich gewesen. Eine solche Regelung ist hingegen notwendig, wenn es für das Ausfuhrverbot unerheblich ist, wo die Waren erzeugt oder hergestellt worden sind; denn diese Produkte werden bei der Durchfuhr durch Jugoslawien (Serbien und Montenegro) - an sich verbotswidrig - aus dem Embargogebiet in ein Drittland verbracht.

35

cc) Die Auslegung von Ziffer 4 a der Resolution 757 (1992) in dem Sinne, wie sie § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV (a.F.) zugrunde liegt, findet eine gewichtige Stütze darin, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 838 (1993) vom 10. Juni 1993 (VN 1993, 158) selbst den Inhalt dieser Ziffer seiner Resolution 757 (1992) dahingehend beschreibt, daß "alle Staaten die Einfuhr aller Rohstoffe und Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet verhindern, die in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben oder von dort ausgeführt werden ..." (... originating in or exported from the Federal Republic of Yugoslavia ...).

36

Der Senat verkennt nicht, daß diese Resolution erst etwa ein Jahr nach der Resolution 757 (1992) beschlossen wurde; er mißt der Interpretation zu Ziffer 4 a der Resolution 757 (1992) als authentischer Auslegung durch den Resolutionsgeber selbst jedoch erhebliche Bedeutung zu, zumal sie nicht als - möglicherweise erweiternde - Sinndeutung, sondern nur beiläufig im Rahmen von Überlegungen zur Überwachung der Grenzen Bosnien-Herzegowinas durch internationale Beobachter in die Resolution Eingang gefunden hat.

37

Nur diese vom Sicherheitsrat vorgenommene Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Sanktionen (vgl. hierzu Löffeler wistra 1991, 121, 124). Durch sie wurde ein umfassendes Wirtschaftsembargo verhängt (vgl. BGH NJW 1995, 2174 [BGH 21.04.1995 - 1 StR 700/94]; Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 26/92 vom 11. Juni 1992, BAnz. Nr. 109, S. 4706); die Volkswirtschaften von Serbien und Montenegro sollten wirtschaftlich isoliert werden (vgl. Löwe-Krahl in: Die Bank 1992, 485; Wehlau DZWir 1994, 37 ff). Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn nach den Ziffern 4 a und b der Resolution nur die Ausfuhr von und der Handel mit serbischen und montenegrinischen Erzeugnissen unterbunden werden sollte.

38

Soweit der deutsche Verordnungsgeber durch die 28. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 9. Juni 1993 (BAnz. Nr. 107 vom 15. Juni 1993, S. 5333) § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV dahingehend neu gefaßt hat, daß "das Verbringen von Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in der, mit Herkunft aus der oder nach Durchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in das Wirtschaftsgebiet" verboten ist, erfolgte - in Anlehnung an Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 vom 26. April 1993 (ABl. EG, 28. April 1993, Nr. L 102/14) - lediglich eine Anpassung des Wortlauts der Außenwirtschaftsverordnung an die verschärften UN-Sanktionsmaßnahmen durch die Resolution 820 (1993) vom 17. April 1993 (VN 1993, 75). Eine inhaltliche Neubestimmung der in § 69 h Abs. 1 Nr. 1 AWV in der Fassung der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung für die verbotene Ausfuhr gebrauchten Formulierung "aus oder mit Ursprung in den Republiken Serbien und Montenegro" ist dadurch nicht erfolgt (vgl. die Bekanntmachung des Bundesausfuhramtes vom 9. Juni 1993, BAnz. Nr. 110, S. 5557).

39

c) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den Einlassungen der Angeklagten Li. und K. sowie den für die Transporte getroffenen Verschleierungsmaßnahmen) ist ersichtlich, daß den Angeklagten auch bewußt war, daß - wie es sich aus den §§ 69 h bis k der AWV (a.F.) eindeutig ergab - zur Tatzeit ein umfassendes Außenhandelsverbot mit Serbien und Montenegro bestand (vgl. insbesondere UA 8, 24, 29, 34/35, 37/38, 39, 40/41, 44, 48/49, 58).

40

2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Strafkammer hinsichtlich in Serbien möglicherweise nur zwischengelagerter Waren den Begriff der "Durchfuhr" in dem Ausnahmetatbestand des § 69 h Abs. 2 Nr. 4 AWV verkannt habe.

41

a) Nach § 69 h Abs. 2 Nr. 4 AWV - in der zur Tatzeit gültigen Fassung - galten die Verbote nach § 69 h Abs. 1 AWV (a.F.) nicht für "die Durchfuhr durch die Republiken Serbien und Montenegro von Erzeugnissen, die ihren Ursprung außerhalb dieser Republiken haben und sich nur zum Zweck der Durchfuhr auf dem Gebiet dieser Republiken befinden, in Übereinstimmung mit den Leitlinien des mit der Resolution 724 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschusses". Diese Regelung entspricht der Nr. 6 der UN-Resolution 757 (1992).

42

Das Landgericht ist der Auffassung, für den Begriff der "Durchfuhr" sei wesentlich, daß während des Transports zu keiner Zeit eine freie Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person über die Ware gegeben und der zur Beförderung notwendige Aufenthalt auf die Zeit beschränkt ist, die zur Durchfuhr erforderlich ist. Bestehe dagegen die Möglichkeit der Verfügung über den Gegenstand, so liege Einfuhr vor. Es hat im Hinblick auf die abgeurteilten Taten festgestellt: "daß die Ware zu den jeweiligen Fabriken in Serbien gebracht worden war, beziehungsweise bei ihnen abgeholt wurde. Dabei ist die Ware jeweils von den verantwortlichen Serben entgegengenommen beziehungsweise ihnen übergeben worden, diese konnten ungehindert auf sie Zugriff nehmen".

43

b) Die Annahme der Strafkammer, daß in den den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Fällen keine Waren-Durchfuhr vorlag, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

44

aa) Nach § 69 h Abs. 2 Nr. 4 AWV a.F. in Verbindung mit Nr. 6 der UN-Resolution 757 (1992) setzte die erlaubte "Durchfuhr" durch das Embargogebiet voraus, daß sie in Übereinstimmung mit den Leitlinien des Ausschusses des Sicherheitsrats erfolgte. Sinn und Zweck der Regelung war, daß der durch Serbien und Montenegro führende - kontrollierte (vgl. die "Guidelines" des UN-Ausschusses vom 18. Juni 1992) - Wirtschaftsverkehr anderer Staaten durch das Embargo möglichst nicht beeinträchtigt wurde. Das Zulassen des Zugriffs Gebietsansässiger auf "durchgeführte" Waren wäre dem Embargozweck zuwidergelaufen. Würde - wie die Revision meint - die Durchfuhrregelung gestatten, Waren im Embargogebiet "zwischenzulagern", so hätten die Sanktionen mühelos dadurch umgangen werden können, daß zur (verbotenen) Ein- oder Ausfuhr bestimmte Waren angeblich nur "zwischengelagert" wurden. Eine Kontrolle der Einhaltung des Embargos wäre damit praktisch nicht möglich gewesen.

45

bb) "Durchfuhr" durch das Embargogebiet liegt daher nach Sinn und Zweck des UN-Embargos dann nicht vor, wenn Gebietsansässigen (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG n.F.) des Embargostaats - wie hier - die Ware nach Verbringen in das Embargogebiet mit der Möglichkeit eigener Verfügung über sie übergeben wird oder sie diese nach einer solchen Übergabe in ihrer Verfügungsmacht hatten (zu der parallelen Problematik im Betäubungsmittelstrafrecht und Kriegswaffenrecht vgl. nur BGHSt 31, 374, 375[BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82];  34, 180, 183;  BGH NJW 1974, 429, 430 [BGH 28.11.1973 - 3 StR 225/73];  1994, 61) [BGH 22.07.1993 - 4 StR 322/93]. In diesen Fällen ist vielmehr zunächst Einfuhr und bei der anschließenden Beförderung der Erzeugnisse über die Grenze des Embargogebiets Ausfuhr gegeben (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 1995, Außenwirtschaftsgesetz - A 217 - § 4 Rdn. 16; zum Begriff der Ausfuhr im Außenwirtschaftsrecht vgl. BGHR AWG § 34 Ausfuhr 1).

46

cc) § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG - in der zur Tatzeit geltenden Fassung - der als Durchfuhr im Sinne des Außenwirtschaftsrechts "die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne daß die Sachen in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets gelangen", definierte, steht dem nicht entgegen. Unter "Wirtschaftsgebiet" im Sinne der Vorschrift ist das vom Außenwirtschaftsgesetz erfaßte deutsche Wirtschaftsgebiet zu verstehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG). Für dieses wurde und wird unter "freiem Verkehr" der zollrechtlich nicht beschränkte Verkehr innerhalb des Zollgebiets verstanden (vgl. Fuhrmann aaO. § 4 Rdn. 1, 13, 16; Rebholz, Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 1991, S. 136 - vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 9. August 1994, BGBl. I S. 2068: "... ohne daß die Sachen ... in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen ..."). Würde es bei Embargoregelungen für den Begriff der Durchfuhr auf die zollrechtliche Behandlung der Ware ankommen, so entschiede der Embargostaat darüber, ob der Ausnahmetatbestand der "Durchfuhr" nach der UN-Resolution vorliegt oder nicht. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Wirtschaftsembargos, das gerade den Embargostaat mit den Sanktionen treffen und ihn zur Erfüllung der Forderungen der Vereinten Nationen anhalten soll. Die zollrechtlich geprägte Durchfuhr-Definition des Außenwirtschaftsgesetzes kann somit für den Durchfuhr-Begriff des Embargos weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden.

47

dd) Sofern die Angeklagten der Meinung gewesen wären, es habe sich bei Waren-Transporten nicht um Ein- und Ausfuhr, sondern um Durchfuhr gehandelt, so wäre diese Wertung lediglich ein Subsumtionsirrtum, der den Vorsatz nicht berührte (vgl. BGH NStZ 1993, 594, 595 [BGH 22.07.1993 - 4 StR 322/93] mit Anm. Puppe). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe scheidet ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) aus.

48

3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils haben keinen Erfolg.

49

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt aufgrund eingehender Würdigung der erhobenen Beweise, namentlich der Geständnisse der Angeklagten Li. und K. vor den Beamten der Zollfahndung, der gefälschten Zollpapiere und der Angaben von Zeugen, insbesondere der von Fahrern der Transportfahrzeuge, gewonnen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Aufgabe des Tatrichters. Seine Schlüsse müssen denkgesetzlich möglich sein; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18, 20). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.

50

Soweit in der Beweiswürdigung bei den Taten der Angeklagten Li. und K. ausgeführt wird, die Angeklagten hätten "keine Tatsachen unter Beweis gestellt, die geeignet waren, eine Durchfuhr im Rechtssinne darzulegen", sollte damit nicht, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH StV 1983, 186), den Angeklagten die Beweislast für ihre Unschuld übertragen werden. Gemeint ist ersichtlich, daß sich für die entsprechende Behauptung dieser Angeklagten in der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben haben (vgl. UA 43/44, 52).

51

III. Entgegen der Auffassung der Strafkammer stellt sich jedoch das Tatgeschehen in den Fällen II 7 und 8 (dies betrifft die Angeklagten L. und G.) sowie II 37 und 38 und II 39, 40, 41 (dies betrifft die Angeklagten Li. und K.) als jeweils natürliche Handlungseinheit dar.

52

Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt wird und wenn diese auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 8 m.N.).

53

1. In den Fällen II 7 und 8 der Urteilsgründe ließen die Angeklagten L. und G. am 20./21. September 1992 zwei Lastwagenladungen tiefgefrorener Himbeeren von einem Kühlhaus in Ta. (Serbien) nach Deutschland bringen. Die Lkws, die beide zur selben Spedition gehörten, fuhren im Konvoi und wurden samt Ladung in N. beschlagnahmt.

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2. Die beiden Transporte in den Fällen II 37 und 38 von der Firma P. in P. (Serbien) zur Firma M. nach K. (Deutschland) wurden vom Angeklagten Li. unter einer einheitlichen Registriernummer erfaßt. Sie betrafen beide - unter anderem - "Ökotubs"-Behälter und wurden mit zwei Lkws der Speditionsfirma der Angeklagten K. zu gleicher Zeit durchgeführt.

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3. Auch den Auftrag für die drei von der Spedition der Angeklagten K. Ende Juli/Anfang August 1992 durchgeführten Fahrten in den Fällen II 39, 40 und 41, mit denen Motorenöl und Chemikalien von Deutschland nach B. (Serbien) transportiert wurden, wickelte der Angeklagte Li. unter einer Registriernummer einheitlich ab.

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In den genannten Fällen, die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils jeweils gemeinsam erörtert werden, sind nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen für natürliche Handlungseinheiten erfüllt. Die Annahme von Einzeltaten würde insoweit eine künstliche Aufspaltung einheitlichen Tatgeschehens darstellen. Daß die Angeklagten jeweils besondere Dispositionen für die einzelnen Lkw-Ladungen treffen mußten, steht dem nicht entgegen.

57

Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung von Fahrten zu "Bewertungseinheiten" ("Bestellungs-" bzw. "Ankaufsgesamtheiten"), wie sie die Revision anstrebt, scheidet dagegen aus. Soweit die Rechtsprechung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Bewertungseinheit annimmt (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1, 2), beruht dies auf dem weiten Begriff des Handeltreibens. Auf Embargoverstöße lassen sich diese Grundsätze auch nicht entsprechend übertragen.

58

Bezüglich der Fälle II 7 und 8 liegt somit nur eine Tat, hinsichtlich der Tatkomplexe II 37 und 38 sowie II 39, 40 und 41 liegen nur zwei und nicht, wie das Landgericht annimmt, fünf selbständige Taten vor.

59

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

60

IV. Die Änderung der Schuldsprüche entzieht den in den Fällen II 7, 8, 37, 38, 39, 40 und 41 verhängten Einzelstrafen die Grundlage; die Einstellung des Verfahrens läßt auch die Einzelstrafen in den Fällen II 34, 35 und 45 der Urteilsgründe entfallen. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Der Senat hebt darüber hinausgehend den gesamten Strafausspruch auf, weil die Strafzumessung insgesamt rechtlicher Überprüfung nicht standhält:

61

1. Zu Lasten der Angeklagten L. und G. berücksichtigt das Landgericht, daß diese sich "über das Leid der kriegsbelasteten Bevölkerung" hinweggesetzt hätten, zum Nachteil des Angeklagten Li., "daß er die kriegsbelastete Bevölkerung nicht beachtete" und zu Lasten der Angeklagten K., daß "sie ihr kaufmännisches Handeln vor das Leid der kriegsbelasteten Bevölkerung" gestellt habe. Diese den Regelungsgrund für die Schaffung des Straftatbestandes und die regelmäßigen Tatfolgen straferschwerend würdigenden Strafzumessungserwägungen begegnen im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 306 ff m.N.). Der Rechtsfehler hat sich auch ersichtlich auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ausgewirkt.

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2. Die Strafkammer hat für die einzelnen Embargoverstöße Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten bei den Angeklagten L. und G., zwischen einem und zwei Jahren bei dem Angeklagten Li. und zwischen einem Jahr und einem Jahr fünf Monaten bei der Angeklagten K. verhängt und daraus Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren zehn Monaten (L. und G.), vier Jahren drei Monaten (Li.) und drei Jahren sechs Monaten (K.) gebildet.

63

Die Begründung für die Gesamtstrafen läßt nicht erkennen, ob das Landgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß bei der Bildung der jeweiligen Gesamtstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH NStZ 1995, 77 m.w.N.). Erkennbar mildernd in der Strafhöhe muß sich auch auswirken, daß es sich bei allen Embargoverstößen um solche von minderem Gewicht handelt.

64

Von den Rechtsfehlern, die zur Aufhebung der Strafaussprüche führen, wird die Einziehungsanordnung nicht berührt. Sie kann daher bestehenbleiben.

65

V. Der Senat hebt die Haftbefehle gegen die Angeklagten L. und G. auf, weil die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).