Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1973, Az.: 3 StR 225/73

Verbotene Durchfuhr durch ungenehmigtes Verbringen von Betäubungsmitteln durch das deutsche Zollgebiet; Begriffsbestimmungen der Einfuhr und Durchfuhr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Abgrenzung der Einfuhr und der Durchfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1973
Aktenzeichen
3 StR 225/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 10.04.1973

Fundstellen

  • MDR 1974, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 913 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Gelegenheitsarbeiter Ooi Kheang T. aus A./Niederlande, geboren am ... 1946 in P./Malaysia, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Das - nicht genehmigte - Verbringen von Betäubungsmitteln durch das deutsche Zollgebiet ist verbotene Durchfuhr i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BetmG, wenn die Ware während des Transports zu keiner Zeit zur Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person steht und der durch die Beförderung bedingte Aufenthalt im Inland auf die dafür notwendige Zeit beschränkt ist. Kann dagegen der Transporteur oder eine andere Person über die Betäubungsmittel verfügen, so liegt verbotene Einfuhr i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG vor.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. April 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach den Urteilsfeststellungen reiste der Angeklagte mit einem in den Niederlanden zugelassenen BMW 1500 am 19. Oktober 1972 über das Zollamt Elten/Autobahn in die Bundesrepublik ein. Er hatte in den Hohlräumen beiderseits der Scheinwerfer 5 Plastiktüten mit 237 Briefchen Heroin und 36 Briefchen Morphin mit je etwa 1 g Inhalt versteckt, insgesamt 225 g Heroin und 30 g Morphin. Die Frage des kontrollierenden Zollbeamten, ob er Waren mit sich führe, verneinte er. Das versteckte Rauschgift wurde bei der anschließenden Kontrolle des Fahrzeugs aufgefunden und beschlagnahmt. Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, er habe von einem Chinesen in Amsterdam den Auftrag bekommen, den Kraftwagen mit dem Rauschgift am Bahnhof in Zürich abzustellen. Hierfür seien ihm 1.000 Gulden versprochen worden.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, die er an schwer zugänglichen Stellen versteckt hatte, (Vergehen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, § 3, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6 b BetmG) in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung (§ 392 AbgO, § 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiter hat es die beschlagnahmten Betäubungsmittel und den Kraftwagen eingezogen.

3

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

4

1.

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, er hätte nur wegen verbotener Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt werden dürfen, für die der Strafschärfungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetmG nicht gegeben sei. Abgesehen davon, daß das Landgericht auch bei verbotener Durchfuhr i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BetmG einen besonders schweren Fall nach der genannten Bestimmung hätte annehmen können, weil es sich in § 11 Abs. 4 nur um Regelbeispiele handelt, liegt hier kein Fall verbotener Durchfuhr vor.

5

Für die im Betäubungsmittelgesetz nicht näher umschriebenen Begriffe der Einfuhr und Durchfuhr ist nicht der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Auszugehen ist vielmehr von den im Außenwirtschaftsgesetz - AWG - vom 28. April 1961 (BGBl I 481) enthaltenen Begriffsbestimmungen, die für die Reichsabgabenordnung als verbindlich angesehen werden und auch für das Betäubungsmittelgesetz Geltung haben (vgl. BGHSt 25, 137). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG ist Einfuhr "das Verbringen von Sachen (und Elektrizität) aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet", nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 Durchfuhr "die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne daß die Sachen in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets gelangen". In § 23 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV) in der Fassung vom 20. Dezember 1966 (BGBl. 1967 I 1) ist überdies hoch ausgesprochen, daß "Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt". Hiernach ist nicht erforderlich, daß der Einführende beabsichtigt, die in das Gebiet der Bundesrepublik verbrachten Betäubungsmittel im Inland einer Verwendung oder Weitergabe zuzuführen. Maßgeblich ist vielmehr nur, daß der Einführer über die Betäubungsmittel im Inland verfügen kann. Darin liegt der entscheidende Unterschied zur Durchfuhr, bei der die Ware während des Transports durch das Inland zu keiner Zeit zur Disposition des Durchführenden oder einer anderen Person steht und der durch die Beförderung bedingte Aufenthalt auf die zur Durchführung notwendige Zeit beschränkt ist (Joachimski, Betäubungsmittelrecht, § 3 Anm. 3, 6; § 6 Anm. 6). Hier hatte der Angeklagte während des Aufenthalts im Bundesgebiet jederzeit die uneingeschränkte Möglichkeit, über die von ihm mitgeführten, für ihn ohne Schwierigkeit zugänglichen Betäubungsmittel zu verfügen. Somit ist die rechtliche Beurteilung des strafbaren Tuns des Angeklagten als verbotene Einfuhr von Betäubungsmitteln zutreffend.

6

Diese Rechtsauffassung liegt auch schon dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1972 - 1 StR 511/72 - zugrunde, der unter der Geltung des früheren Opiumgesetzes die Beurteilung der Beförderung von Rohopium im Handgepäck bei einer Zugfahrt von Luxemburg durch die Bundesrepublik nach Kopenhagen als verbotene Ein- und Ausfuhr von Rauschgift (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG) gebilligt hat.

7

Die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 6 b BetmG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt für die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 392 AbgO.

8

2.

Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht als Beihilfe, sondern als Täterschaft gewertet hat. Daraus,. daß der Angeklagte allein den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat, wofür ihm eine hohe Belohnung zugesagt war, konnte und durfte das Landgericht den Schluß ziehen, daß er die volle Tatherrschaft hatte und auch mit Täterwillen gehandelt hat. Dem steht die Entscheidung BGHSt 25, 137 nicht entgegen; ihr lag eine andere Beweiswürdigung des Tatrichters zugrunde.

Scharpenseel
Wiefels
Mayer
Schubath
Krauth