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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1995, Az.: 3 StR 43/95

Embargo; Embargoverstöße; Strafbarkeit; Serbien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1995
Aktenzeichen
3 StR 43/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 550
  • NStZ 1996, 536

Redaktioneller Leitsatz

Zu der Frage, inwieweit Verstöße gegen ein Embargo von Serbien strafbar sind.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in 12 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es zu verwerfen. Nach den Feststellungen der Strafkammer lieferte der Angeklagte als Geschäftsführer der in D. ansässigen Firma M. nach Verhängung eines Wirtschaftsembargos gegenüber den Republiken Serbien und Montenegro durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 757 (1992) in zwei Fällen (II. 2. a und b der Urteilsgründe) Elektronik-Ersatzteile bzw. elektrische Schalter im Wert von 4.522,07 DM und 96.323,04 DM an Firmen in Mazedonien, obwohl er wußte, daß von dort aus die Weiterleitung der Waren in das Embargogebiet erfolgen würde.

2

In weiteren zehn Fällen (II. 3. a bis j der Urteilsgründe) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

3

Die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung den Inhalt dreier in der Hauptverhandlung vorgelegter Schreiben von in Serbien bzw. Mazedonien ansässigen Firmen nicht berücksichtigt, ist unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt bereits an der Bezeichnung der Beweismittel, derer sich das Tatgericht hätte bedienen sollen.

4

Der Schuldspruch in den Fällen II. 2. a und b der Urteilsgründe weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nach § 34 Abs. 4 AWG, § 69 h Abs. 1 Nr. 3 AWV (in der bis zum 15. Juni 1993 geltenden, hier anwendbaren Fassung vom 11. Juni 1992, danach § 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV) ist die unmittelbare oder mittelbare Förderung nicht genehmigter Ausfuhren von Erzeugnissen aus den Europäischen Gemeinschaften in die Republik Serbien, die auf Grund der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Mai 1992 verboten sind, strafbewehrt. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten nach § 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV verurteilt. Das mag darauf zurückzuführen sein, daß die Nr. 3 der Vorschrift in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1992 in der ab 16. Juni 1993 geltenden Fassung der Verordnung vom 9. Juni 1993 die Nr. 4 geworden ist. Der Bestand des Urteils wird dadurch aber nicht gefährdet. Denn beide Vorschriften sind, von einer nicht einschlägigen Ergänzung abgesehen, inhaltsgleich. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, wegen welcher Normverstöße der Angeklagte verurteilt worden ist. In der der Sache nach unmißverständlichen Anklage ist § 69 h Abs. 1 Nr. 3 AWV aufgeführt.

5

Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich strafbar, wer einer Vorschrift einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen dient, zuwiderhandelt. Im Hinblick darauf, daß eine nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme für die Bürger der Mitgliedsstaaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur die Mitgliedsstaaten bindet, eröffnet § 34 Abs. 4 AWG als Blankettvorschrift der Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche Handhabe, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene, für sie als Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen. Diese Beschränkung auf die Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen hat der deutsche Verordnungsgeber zu beachten, wenn er die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG durch den Erlaß einer Rechtsverordnung ausfüllt, wie dem Merkmal "der Durchführung ... dienen" in § 34 Abs. 4 AWG zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

6

Nach den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen haben alle Staaten gemäß Ziffer 4 Buchst. c) u.a. die Lieferung aller Erzeugnisse von ihrem Hoheitsgebiet aus (mit Ausnahme der gemeldeten Lieferungen für rein medizinische Zwecke und von Nahrungsmitteln) an jede natürliche oder juristische Person in Serbien und Montenegro sowie alle in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, die die Lieferung solcher Erzeugnisse fördern oder zu fördern gedacht sind, zu verhindern. Dies ist - unter Berücksichtigung der Formulierungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 1992 Nr. L 151/4) - durch die von der Bundesregierung am 11. Juni 1992 erlassene und am 13. Juni 1992 im Bundesanzeiger (Nr. 109, S. 4705) veröffentlichte 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung erfolgt. Die durch diese Änderungsverordnung eingefügten §§ 69 h bis k AWV werden materiell-rechtlich von § 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG i.V.m. § 34 Abs. 4 AWG gedeckt (vgl. BGHZ 125, 27, 33 f.). Auf die von der Revision in Zweifel gezogene Wirksamkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 1992 kommt es nicht an.

7

Diese Verordnung ist zwar seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften auch in Deutschland gemäß Art. 189 Abs. 2 EWGV (vgl. BGHZ 125, 27, 30 f.) unmittelbar geltendes Recht. Doch kommt ihr keine strafrechtliche Bedeutung zu. Der EWG-Vertrag begründet keine Befugnis zum Erlaß strafrechtlicher Sanktionen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94). Deshalb bestimmt Art. 6 dieser EWG-Verordnung, daß jeder Mitgliedsstaat selbst die Sanktionen regelt, mit denen Verstöße gegen die Verordnung geahndet werden sollen. Zwar sieht § 34 Abs. 4 AWG vor, daß auch ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften, der seinerseits auf einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beruht, die dieser aufgrund der Vorschriften des Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat, zur Ausfüllung der Blankettvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG herangezogen werden kann. In diesem Sinne hätte auch die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992 verwendet werden können. Hierzu hätte sie jedoch zusätzlich zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer autonomen, gerade im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung des zuständigen deutschen Organs auch im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Diesen Weg ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gegangen. Die EG-VO Nr. 1432/92 ist nicht im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, wie es § 34 Abs. 4 AWG voraussetzt. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger im Sinne dieser Vorschrift kann auch nicht darin erblickt werden, daß der Wortlaut der EG-VO Nr. 1432/92 teilweise Gegenstand der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 ist, die ihrerseits als Rechtsverordnung der Bundesregierung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94).

8

Nach allem hat das Landgericht in den Fällen II. 2. a und b der Urteilsgründe zu Recht jeweils eine Förderungshandlung des Angeklagten im Sinne des § 69 h Abs. 1 Nr. 3 AWV in der Fassung vom 11. Juni 1992 angenommen. Die Vorschrift "dient" - wie ausgeführt jedenfalls auch - der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme im Sinne von § 34 Abs. 4 AWG, weil der Regelungsinhalt in Ziffer 4 Buchst. c der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen seine Entsprechung findet. Über den Begriff der "Förderung", der in der Resolution der Vereinten Nationen und der EG-Verordnung verwendet wird, braucht der Senat nicht abschließend zu befinden, insbesondere ob unter den Begriff auch fällt, wenn der Täter verbotene Ausfuhren dadurch "fördert", daß er sie selbst ins Werk setzen will. Denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen in den Fällen II. 2. a und b der Urteilsgründe die tatsächlich erfolgten Ausfuhren einer mazedonischen Firma in das Embargogebiet auch im Sinne des Sprachgebrauchs der deutschen Rechtssprache "gefördert", indem er einen anderen zu dessen Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 StGB).

9

Die Bezeichnung der Tat hat der Senat, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, neu gefaßt.

10

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Bereits der Wegfall der für die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten (II. 3. a bis j der Urteilsgründe) erkannten Einzelfreiheitsstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Ferner entspricht die Begründung des Landgerichts bei der zu II. 2. a der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von drei Monaten nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 1 StGB. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung soll gemäß § 47 StGB die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafe zurückgedrängt werden und nur noch unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. BGHR StGB § 47 I Umstände 6). Durch die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes der Vorschrift wird die Strafkammer - nachdem zuvor ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten sprechende Strafzumessungserwägungen angeführt sind - dem nicht gerecht. Namentlich das vorstrafenfreie Leben des Angeklagten, sein Geständnis zum äußeren Geschehensablauf und die Abhängigkeit der von ihm geführten Firma vom Export in das Embargogebiet widersprechen der vom Landgericht getroffenen Beurteilung, daß in jedem Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich sei. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß diese unzureichenden Erwägungen auch die für die Tat II. 2. b erkannte Freiheitsstrafe beeinflußt hat, ist diese Strafe ebenfalls aufzuheben.

11

Da es im Verfahren nach Zurückverweisung nur noch um die Festsetzung der Strafen für die Taten II. 2. a und b geht, ist die Sache an das zuständige Amtsgericht - Schöffengericht - zurückzuverweisen.