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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.1989, Az.: 3 StR 87/89

Strafrechtliche Wirkungen der fortgesetzten Benutzung unechter Belege zur Darlegung falscher Angaben bei der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1989
Aktenzeichen
3 StR 87/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 11872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 23.09.1988

Fundstellen

  • HFR 1990, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • UR 1990, 29 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1989, 228

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn das Vorhandensein von Belegen materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist, reicht es für die Verwendung unechter Belege i. S. des § 370 III Nr. 4 AO nicht aus, wenn die fingierten Rechnungen lediglich in die Buchhaltung eingeführt werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 1988 hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

2

Das Landgericht hat die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe das Regelbeispiel nach Nr. 4 der Vorschrift verwirklicht. Denn die Umsatzsteuerhinterziehung sei "unter Verwendung" gefälschter Urkunden begangen worden, indem der Angeklagte die fingierten Rechnungen seinem Steuerberater zur Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung gestellt habe.

3

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das genannte Regelbeispiel erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt dazu benutzt, der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen. Hierfür reicht es nicht aus, fingierte Rechnungen in die Buchhaltung einzuführen. Die falschen Angaben werden auch nicht "unter Verwendung" der unechten Belege gemacht, wenn der Täter oder ein anderer auf seine Veranlassung den unrichtigen Inhalt der Belege in die Steuererklärungen aufnimmt. Denn damit werden nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet (BGHSt 31, 225; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 194/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

4

Der Senat verkennt nicht, daß wegen der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts das Vorhandensein von Belegen materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist und daß schon das zeitgerechte Einreichen unechter Belege beim Steuerberater besonders gefährlich sein kann. Dem kann aber im Rahmen des geltenden Rechts durch Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung außerhalb der Regelbeispiele Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 - zum Abdruck in BGHR AO § 370 III 1 Belege 1 vorgesehen).

5

Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, "daß Steuerhinterziehung wegen der die Allgemeinheit schädigenden Auswirkungen kein Bagatelldelikt ist". Der gesetzgeberische Zweck, der einem Straftatbestand zugrundeliegt, und der vom Gesetzgeber festgelegte Strafrahmen, dürfen sich bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (vgl. BGHR StGB § 46 III Wirtschaftsstraftaten 1).

6

Weil dem Landgericht bei dem Angeklagten Lindner die gleichen Rechtsfehler unterlaufen sind, ist die Aufhebung des Strafausspruchs nach § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.

Ruß
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Harms