Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1997, Az.: 1 StR 481/97

Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren; Vollendung der Inbrandsetzung; Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Brandstiftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1997
Aktenzeichen
1 StR 481/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1998, 68-69 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1998, 204

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten W.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 1997 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten W. wegen Untreue in 19 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 17 Fällen, sowie wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und den Angeklagten D. wegen Diebstahls, wegen Brandstiftung und wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

2

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die der Angeklagte W. auf zwei Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge, der Angeklagte D. auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge stützt.

3

I.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten W. stützen sich darauf, daß zwei gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete, auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Ablehnungsanträge zurückgewiesen worden sind.

4

Diese Rügen sind nicht i.S.d. § 344 Abs. 2 StPO zulässig erhoben.

5

1.

Der erste Antrag ist auf eine Äußerung des Vorsitzenden gestützt, die dieser "im Nachgang" zu einem Hauptverhandlungstermin - also offenbar außerhalb der Hauptverhandlung - gegenüber den Verteidigern der beiden Angeklagten abgegeben haben soll. Er wurde zurückgewiesen, weil das Vorbringen "angesichts des grundsätzlich unterschiedlichen Tatsachenvortrags der Verteidiger einerseits und des Vorsitzenden Richters andererseits" nicht glaubhaft gemacht worden sei.

6

Unter diesen Umständen wäre nicht nur eine genaue Wiedergabe des Ablehnungsantrags und der dienstlichen Äußerung - die auch nur bruchstückhaft mitgeteilt ist - erforderlich gewesen, sondern auch die Mitteilung des vollen Wortlauts der Erklärungen beider Verteidiger. Da dies nicht der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht prüfen, ob das Vorbringen in dem Antrag entgegen der Auffassung der Strafkammer doch als glaubhaft gemacht anzusehen ist.

7

2.

Der zweite Ablehnungsantrag wurde als verspätet zurückgewiesen.

8

Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Auch wenn der Ablehnungsantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sein sollte, könnte eine auf die Ablehnung dieses Antrags gestützte Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Antrag auch in der Sache nach Auffassung des Revisionsgerichts begründet war (BGHSt 23, 265, 266 f. m.w.Nachw.). Daraus folgt, daß auch bei einer solchen Fallgestaltung die für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Begründetheit des Antrags erforderlichen Tatsachen vollständig vorzutragen sind. Daran fehlt es, weil weder der Antrag noch die zu seiner Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen im einzelnen mitgeteilt sind.

9

II.

Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

10

1.

Dies bedarf keiner näheren Darlegung, soweit der Angeklagte W. wegen Untreue (teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und der Angeklagte D. wegen Ausweismißbrauchs - insoweit war der jeweils andere Angeklagte an den Taten nicht beteiligt - schuldig gesprochen wurden.

11

2.

Im übrigen liegen dem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:

12

Der Angeklagte W. war Leiter einer Filiale einer Teppichhandlung in München. Wegen Fehlbeständen im Lager sollte er von dieser Position abgelöst werden. Das Angebot, zum Verkäufer zurückgestuft zu werden, hatte er abgelehnt. Eine Äußerung zu dem ihm alternativ angebotenen Auflösungsvertrag hatte er sich vorbehalten. In dieser Situation fuhr er nach Thailand in Urlaub, den er zusammen mit seinem Freund D. verbrachte. Aus Ärger darüber, daß er seine Stelle als Filialleiter nicht behalten sollte, vereinbarte er mit D. folgendes:

13

Während er selbst zum Zwecke eines "Alibis" in Thailand blieb, sollte D. nach München fahren, mit Hilfe der Schlüssel von W. in die Filiale eindringen, dort auf der Grundlage von Informationen, die er von W. im einzelnen erhalten hatte, Sicherheitsvorkehrungen außer Betrieb setzen und zunächst aus der "Schatzkammer" - einem separierten Raum, in dem besonders wertvolle Stücke aufbewahrt wurden - einige Teppiche entwenden und dann in dem allgemeinen Verkaufsraum ein Feuer legen. Entsprechend diesem Plan ging D. vor. Nachdem er aus der "Schatzkammer" 6 Seidenbrücken im Wert von etwa 10.000,00 DM entwendet und in einem Pkw verstaut hatte, ging er in den - allgemeinen - Verkaufsraum zurück, um dort Feuer zu legen. Zunächst entdeckte er dann dort jedoch noch eine Kasse, aus der er 370,00 DM Bargeld entwendete. (Da dies nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprach, hat die Strafkammer zutreffend diesen Gelddiebstahl dem Angeklagten W. nicht zugerechnet). Der Angeklagte D. verschüttete an mehreren Stellen Ottokraftstoff und zündete ihn an. Zu den Auswirkungen ist festgestellt, daß "durch das ... Feuer ... an zwei Stellen der im Verkaufsraum festverlegte - angeklebte - Teppichboden bis auf den Estrich durch(brannte)". Darüber hinaus wurden "Ausstellungspodeste, ... Teppiche, Fußbodenbeläge, Tapeten und Verlegezubehör brandbeschädigt bzw. für den Verkauf unbrauchbar". Es entstand ein Sachschaden von deutlich mehr als einer halben Million DM, allein der Teppichfirma, die das Anwesen gemietet hatte, entstand ein Schaden von 521.000,00 DM, hinzu kommt der ebenfalls festgestellte, aber nicht näher bezifferte Gebäudeschaden.

14

3.

Die Angriffe der Revision des Angeklagten W. gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos.

15

a)

Der Angeklagte W. hat jede Tatbeteiligung bestritten. Die Strafkammer sieht ihn jedoch aus einer Vielzahl im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegter Gründe als überführt an. Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, daß es "denkgesetzlich möglich" sei, daß eine dritte Person sich die Schlüssel nachmachen ließ und die Tat begangen haben könnte. Sie schließt dies aber "nach den festgestellten Gesamtumständen" aus. Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision die bei einer auf Indizien gestützten Verurteilung gebotene Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat und nicht etwa möglicherweise gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechende Umstände jeweils nur isoliert und nicht in ihrer Gesamtschau bewertet hat.

16

b)

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte D. in Thailand dem Angeklagten W. die Schlüssel entwendet und die Tat ohne dessen Wissen begangen haben kann. Sie schließt diese Möglichkeit aus, weil der Angeklagte W. zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, die Schlüssel seien während seines Aufenthalts in Thailand in seinem Apartment abgelegt gewesen und während seines ganzen Aufenthalts hätte niemand - also auch nicht sein Freund D. - die Gelegenheit gehabt, sich unbeaufsichtigt in seinem Apartment zu bewegen, da immer entweder er selbst oder seine Lebensgefährtin anwesend waren. Die hierauf gestützte Annahme, daß W. die Schlüssel D. überlassen hat, ist eine mögliche und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich letztlich in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen.

17

4.

Die auch sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

18

a)

Der Generalbundesanwalt ist demgegenüber der Auffassung, aus den Feststellungen ergebe sich nicht, daß die Brandstiftung vollendet sei.

19

Diese Bedenken greifen nicht durch.

20

Ob die Inbrandsetzung eines Gebäudes i.S.d. § 308 StGB vollendet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die die Rechtsprechung für die Vollendung einer Straftat gemäß § 306 Nr. 2 StGB entwickelt hat (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 308 Rdn. 2). Danach ist es erforderlich, daß Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt worden sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38;  18, 363, 365;  BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Erforderlich ist also, daß diese Teile nach Entfernen des Zündstoffs selbständig weitergebrannt haben, bloße "Verbrennungen" an diesen Teilen genügen nicht (vgl. BGH NStZ 1982, 201; Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 396/96). Ein festverklebter Teppichfußboden ist ein wesentlicher Bestandteil (vgl. BGHR aaO Inbrandsetzen 4, 7; BGH, Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 396/96). Der Teppichboden ist "durch das Feuer bis auf den Estrich durchgebrannt. Damit hat ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig gebrannt ...". Diese Ausführungen zeigen nicht nur, daß die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, sondern sie belegen nach Auffassung des Senats auch in tatsächlicher Hinsicht mit noch hinreichender Klarheit, daß der Teppichboden selbständig gebrannt hat.

21

b)

Der Generalbundesanwalt meint weiter, die Strafkammer hätte zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der Teppiche aus der "Schatzkammer" und der Brandstiftung angenommen. Beide Vorgänge, so trägt er vor, "gehören nach dem Tatplan untrennbar zusammen, stellen also eine natürliche Handlungseinheit dar".

22

Zur Tateinheit kommt es, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze (oder dasselbe Strafgesetz mehrmals) verletzenden Ausführungshandlungen in einem für selbständige Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 22, 206, 208 sowie die Nachw. b. Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 3). Tateinheit wird weder allein dadurch begründet, daß der Täter ein einheitliches Ziel verfolgt (hier: Schädigung der Teppichfirma), noch dadurch, daß die Handlungen demselben Beweggrund entspringen, noch dadurch, daß der Täter den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat. Ein Zusammentreffen nur in subjektiven Tatteilen ist zur Annahme von Tateinheit nicht ausreichend (Tröndle aaO m. Rspr. Nachw.).

23

Daraus folgt, daß bei derartigen Fallgestaltungen auch nicht allein wegen des Zusammentreffens der subjektiven Gründe stets eine im Ergebnis der Tateinheit gleichzusetzende natürliche Handlungseinheit vorliegt.

24

Eine natürliche Handlungseinheit setzt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen "objektiven" Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun darstellt (grundlegend BGHSt 4, 219; w. Nachw. bei Tröndle aaO Rdn. 2). Diese Grundsätze werden häufig dazu führen, daß nur eine einzige - dann gegebenenfalls auch dem Revisionsgericht in Abänderung einer tatrichterlichen Entscheidung mögliche (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 43 m.w.Nachw.) - Entscheidung der Frage in Betracht kommt, ob natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Die genannten Grundsätze führen jedoch nicht zwingend dazu, daß für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtsgründen nur eine einzige Entscheidung der in Rede stehenden Frage in Betracht kommt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, es müsse "allerdings ... der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben", ob im Einzelfall "die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinn endgültig zu bejahen sind" (BGHSt aaO 221).

25

Hier wurde aus einem separierten, gesondert verschlossenen Teil eines Gebäudes gestohlen, die Beute außerhalb verstaut und sodann das Gebäude erneut betreten, wo dann nicht in dem separierten Raum, sondern an anderer Stelle Feuer gelegt wurde. Die Bewertung, daß dieses Geschehen sich nicht als natürliche Handlungseinheit darstelle, ist unter diesen Umständen vertretbar und geht nicht von unzutreffenden Maßstäben aus. Sie ist - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung möglich wäre - daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.

26

c)

Hinsichtlich des Angeklagten D. kommt vorliegend allerdings hinzu, daß er nach dem Wiederbetreten des Gebäudes aufgrund eines spontanen Entschlusses unmittelbar vor der Brandlegung aus der im Verkaufsraum befindlichen Kasse noch einen Geldbetrag entwendet hat. Hinsichtlich dieses Diebstahls und der Brandstiftung erscheint allerdings die Annahme von natürlicher Handlungseinheit wesentlich näherliegend (vgl. BGH, Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 396/96; BGH NStZ 1997, 276 [BGH 20.02.1997 - 4 StR 642/96]). Diese Annahme hätte aber nur die Konsequenz, daß er wegen Diebstahls der Teppiche und in Tatmehrheit hierzu wegen der in Tateinheit mit dem Gelddiebstahl stehenden Brandstiftung schuldig zu sprechen wäre. Dadurch, daß dies nicht geschehen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.

27

5.

Auch die Strafaussprüche haben Bestand.

28

a)

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer hinsichtlich des Diebstahls der Teppiche vom Strafrahmen des § 243 StGB ausgegangen ist.

29

Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, daß die Schlüssel an sich im Hinblick auf das noch nicht vollständig abgewickelte Arbeitsverhältnis des Angeklagten W. noch als echt anzusehen waren. Sie ist jedoch der Auffassung, daß durch den Einsatz der Schlüssel zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls die vom Eigentümer gewollte Berechtigung zur Öffnung endete. In derartigen Fällen sei das Vorgehen des Täters einem Eindringen mit falschen Schlüsseln im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB"gleichzusetzen".

30

Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Schlüssel waren vom Berechtigten zum Schließen und Öffnen der entsprechenden Schlösser bestimmt worden. Daß der Berechtigte nicht wollte, daß die Schlüssel einem Unbefugten überlassen und von diesem verwendet wurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1986 - 2 StR 352/86 m.w.Nachw., Leitsatz in StV 1987, 20 f.).

31

Unabhängig von den genannten Ausführungen zu den Schlüsseln stellt die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten W. aber auch die Strafrahmen von § 242 StGB und § 243 StGB gegenüber und erwägt, daß sich die Tat gegen den Arbeitgeber des Angeklagten W. richtete und daß die Beute sehr hoch war, weshalb die Anwendung des Strafrahmens von § 243 StGB nicht unangemessen sei.

32

Hinsichtlich des Angeklagten D. wird das gleiche Ergebnis insbesondere auf die Höhe des Schadens und die zahlreichen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen gestützt.

33

Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer letztlich nicht entscheidend darauf abstellt, ob die Schlüssel zum Zeitpunkt ihrer Verwendung i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB falsch waren oder nicht, sondern daß die Annahme, es liege ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, auf einer - rechtsfehlerfrei vorgenommenen - Gesamtwürdigung von Tat und Täter beruht.

34

b)

Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne die Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.

Maul
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher