Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1960, Az.: VI ZR 79/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1960
Aktenzeichen
VI ZR 79/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 29.01.1960

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 29. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat am 2. August 1957 mit seinem Motorrad mit Beiwagen in Saarwellingen die auf einem Bürgersteig stehende Klägerin angefahren. Die Klägerin ist erheblich verletzt worden. Mit der Klage stellt sie Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Erstattung für zusätzlich aufgewandte Krankenkost sowie wegen ihrem Ehemann entgangener Dienste. Letztere Forderung sei an sie abgetreten worden.

2

Durch rechtskräftiges Urteil ist ausgesprochen worden, daß der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im Höheverfahren hat der Beklagte namentlich die von der Klägerin wegen Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt geltend gemachten Ansprüche bestritten. Das Landgericht hat der Klägerin im Höheverfahren unter Abweisung der weiteren Klage Schmerzensgeld und einen Teil der von ihr wegen Sonderauslagen und wegen Minderung der Arbeitsfähigkeit erhobenen Ansprüche zugesprochen. Soweit dieses Urteil zugunsten der Klägerin ergangen ist, wurde es rechtskräftig. Soweit Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden sind, hat diese Berufung eingelegt und ihre Ansprüche in der Berufungsbegründung über die ursprünglich geltend gemachten Beträge hinaus erweitert. Sie hat nunmehr einen weiteren Betrag von 1.760 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zum 30. April 1969 eine monatliche Rente von 97,83 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag im wesentlichen entsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.

Entscheidungsgründe

3

Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil gehen fehl.

4

I.)

Die Klägerin hat zwischenzeitlich aufgelaufene Ansprüche aus entgangenen Diensten, die sie ursprünglich nicht eingeklagt hatte und die in der Berufungsschrift nicht bezeichnet waren, mit der Berufungsbegründung geltend gemacht. Der Beklagte hielt dies für prozessual unzulässig, bestritt außerdem die Abtretung dieses mit der. Klage noch nicht beanspruchten Betrages. Das Berufungsgericht hat die prozessualen Bedenken zurückgewiesen; die Revision hat hierzu keine Rüge erhoben. Das Berufungsgericht hat weiter auch die Sachberechtigung der Klägerin bejaht.

5

Dem muß entgegen den Angriffen der Revision zugestimmt werden. In der Klageschrift ist geltend gemacht, "daß der Ehemann der Klägerin dieser seinen Anspruch aus § 845 BGB abgetreten habe". Das umfaßt allen Schaden, den der Ehemann der Klägerin nach § 845 BGB insgesamt verlangen konnte. Der Beklagte hat die Abtretung der Ansprüche aus § 845 BGB im Grundverfahren nicht bestritten. Das diese Abtretung in den Gründen ausdrücklich als unstreitig erwähnende Zwischenurteil des Landgerichts ist rechtskräftig. Allerdings erstreckt sich die Rechtskraft des Grundurteils nicht auch auf die. Anspruchsteile, die von der Klägerin im. Wege der Klageerweiterung erst im Höheverfahren geltend gemacht worden sind. Der Beklagte hat denn auch in der Berufungsinstanz die Abtretung der nunmehr zusätzlich beanspruchten Beträge bestritten. Demgegenüber hat sich die Klägerin auf das Vorbringen der Klageschrift bezogen, in der sie sich auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen hatte. Wenn nunmehr der Beklagte auf sein Bestreiten nicht mehr zurückgekommen ist, so durfte das Berufungsgericht dem Inbegriff der Verhandlung entnehmen, daß das Bestreiten nicht weiter aufrecht erhalten werde. Außerdem hatte sich das Oberlandesgericht auf Grund des gesamten Verfahrensverlaufs in möglicher Würdigung sogar davon überzeugt, daß die von der Klägerin behauptete Gesamtabtretung den Tatsachen entsprach.

6

Die Revision hält dies wegen § 138 Abs. 3 ZPO für unzulässig. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil bei Schluß der Berufungsverhandlung nach der rechtlich möglichen Beurteilung des Berufungsgerichts eine Absicht, die Abtretung zu bestreiten, nicht mehr bestand. Zudem war es dem Tatrichter gemäß § 286 ZPO unverwehrt, trotz Bestreitens dem Vorbringen der Klägerin Glauben zu schenken. Einer natürlichen Betrachtungsweise entsprach ja auch die Gesamtabtretung, zumal sie nicht etwa im Rahmen einer Abrechnung, sondern ersichtlich zur Vereinfachung der Prozeßführung erfolgt ist.

7

Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO auf diese Beurteilung durch das Berufungsgericht war nicht erforderlich.

8

II.)

Im Haushalt der Klägerin lebt eine zur Zeit des Unfalls 16-jährige Tochter. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, daß diese gemäß § 1617 BGB verpflichtet sei, durch ihre Dienstleistungen die durch den Unfall in der Hausarbeit behinderte Klägerin zu entlasten. Das Berufungsgericht hat indessen die Auffassung des Beklagten abgelehnt, daß sich der Schädiger auf die Dienstleistungspflicht eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Kindes berufen könne. Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Frage.

9

Der Senat tritt dem Berufungsgericht bei. Zwar ist die Dienstleistung eines Kindes nicht Erfüllung einer Unterhaltspflicht i.S. von §§ 843 Abs. 4, 845 Satz 2 BGB. Aber mit Recht erblickt das Berufungsgericht in dieser Vorschrift den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Der Schädiger soll sich nicht dadurch entlasten können, daß ein Dritter, zu dem er in keinerlei Rechtsbeziehungen steht, wegen des Unfalls zu größeren Leistungen - sei es an Unterhalt, sei es zu Dienstleistungen - herangezogen werden kann (RGZ 92, 57, 59; BGHZ 9, 179, 191;  13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54];  22, 72, 74 ff [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56]). Die Klägerin mag allerdings zufolge ihres Unfalls von der Tochter größere Dienste gemäß § 1617 BGB verlangen können. Es handelt sich hierbei aber um einen Anspruch rein familienrechtlicher Art zwischen Eltern und Kind. Der Schädiger kann sich auf diese Weise umsoweniger seiner Ersatzpflicht entziehen, als der Anspruch aus § 1617 BGB wegen seiner rein familienrechtlichen Grundlage weder übertragbar noch vererblich ist (Staudinger BGB 9. Aufl. § 1617 Anm. 9; Palandt-Lauterbach. § 1617 Anm. 1). Es geht nicht an, daß ein Dritter auf dem Umweg über die Berechnung der Schadenshöhe gleichsam diesen unabtretbaren familienrechtlichen Anspruch der Eltern gerade gegen diese wie einen eigenen geltend macht.

10

III.)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Ansprüche der Klägerin zu hoch angesetzt und dabei § 286 ZPO verletzt. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht seine Anspruchsberechnung pflichtgemäß im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommen hat und daß Rechtsverstöße gegen diese Vorschrift weder gerügt noch erkennbar sind.

11

Da das Berufungsurteil auch sonst zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, war die Revision unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode