Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1995, Az.: II ZR 120/94

Verschiffung von Stückgut; Vereinbarung des Reisetermins; Verweigerung durch Befrachter; Auftragsentziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1995
Aktenzeichen
II ZR 120/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 2498-2499 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 155 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1996, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 356
  • VersR 1996, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verweigert der Befrachter, der sich zur Verschiffung von Stückgut innerhalb eines bestimmten Zeitraums, aber mit "offenem Termin" verpflichtet hat, endgültig die Vereinbarung des Reisetermins, so handelt es sich nicht um einen Fall von Säumigkeit i. S. v. § 588 Abs. 2 HGB, sondern um eine Auftragsentziehung, auf die § 580 Abs. 1 HGB, bei entsprechender Vereinbarung § 21 S. 1 ADSp, anzuwenden ist.

Tatbestand:

1

Die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) vereinbarte im Juni 1992 mit der klagenden Spediteurin die Verschiffung von vier Partien Rohkakao â 5000 t von G. nach H. zu festen Kosten. Als Abladetermine wurden Juli, August und September sowie für die letzte Partie "offener Termin" vereinbart. Drei Verschiffungen wurden durchgeführt. Für die vierte Partie bot die Klägerin der Beklagten mehrere Abladetermine im Dezember 1992 sowie Anfang Januar 1993 an. Die Beklagte lehnte die Termine jedoch ab und vertrat den Standpunkt, es seien bereits alle vertragsgemäßen Transporte durchgeführt, weil eine weitere Verschiffung (für die die Klägerin nur die Inlandsabwicklung übernommen hatte) einzurechnen sei. Die Klägerin widersprach dem und machte geltend, daß nach dem Vertrag noch 1992 eine vierte Partie abzuladen sei. Nach Androhung von Schadensersatzansprüchen erhob sie gegen die Beklagte und ihre persönlich haftende Gesellschafterin Klage auf Zahlung der vollen Vergütung für den nicht durchgeführten Transport (900.000, -- DM) als Fautfracht.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Speditionsvertrages verpflichtet war, bis Ende 1992 vier Verschiffungen von je 5000 t Rohkakao durchführen zu lassen. Diese Vertragsauslegung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Sie beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der erhobenen Beweise, die einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe erheblichen Parteivortrag unbeachtet gelassen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

5

2. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, es seien lediglich drei Verschiffungen durchgeführt worden und die Beklagte habe Terminvorschläge für einen weiteren Transport im Dezember 1992 oder Januar 1993 kategorisch abgelehnt, greift die Revision nicht an. Zu Recht wendet sie sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde der Klägerin die volle Vergütung für den nicht durchgeführten Transport als Fautfracht nach § 588 i.V.m. § 413 Abs. 1 HGB.

6

Nach der für die Stückgutfracht geltenden Vorschrift des § 588 HGB - eine solche hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht - schuldet der Befrachter dann die volle Fracht als Fautfracht, wenn das Schiff die Reise ohne seine Güter antritt, weil er auf die Aufforderung des Schiffes hin nicht ohne Verzug die Abladung bewirkt hat. Ein derartiger Verzug liegt, wie der Senat schon zu § 585 HGB ausgesprochen hat (Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 274/90, TranspR 1992, 103, 105 = WM 1992, 612, 613 [BGH 02.12.1991 - II ZR 274/90]), aber nicht vor, wenn die Vertragsparteien sich ohne nähere Festlegung der Einzelreisen auf die Beförderung einer bestimmten Ladungsmenge in einer Reihe von Reisen geeinigt haben (sog. Konsekutiv-Charter) und der Befrachter sich von dem Vertrag lossagt. Verweigert er bei einem solchen Vertrag - wie hier - bereits die Mitwirkung an der Festlegung des Reisetermins, so kann es nicht zu der in § 588 ebenso wie in § 585 HGB vorausgesetzten Situation kommen, daß ein Schiff abladebereit in den Hafen gelegt und die Ladezeit abgewartet bzw. der Befrachter zur Abladung aufgefordert wird. Eine etwaige Aufforderung wäre unwirksam und damit nicht verzugsbegründend, wenn sie in einem Zeitpunkt erginge, in dem das Schiff noch nicht ladebereit vorgelegt ist (Schaps/Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland 4. Aufl., § 588 Rdn. 2; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 3. Aufl., § 588 Anm. B 2; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht 2. Aufl., § 588 Rdn. 3).

7

Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, für die Begründung von Annahmeverzug genüge im Falle des § 295 BGB ein wörtliches Angebot, zieht sie einen unzutreffenden Vergleich. Die Rechtsfolge des § 588 HGB ist wesentlich einschneidender als die des Annahmeverzugs. Der Rechtfertigungsgrund dafür, daß der Verfrachter beim Stückgutvertrag im Falle des Abladeverzugs die volle Fracht verlangen kann, liegt darin, daß er hier im Hinblick auf die Interessen der weiteren Befrachter gehalten ist, die Reise ohne die Güter des Säumigen auszuführen. Ist, wie hier, noch nicht einmal festgelegt worden, zu welcher Zeit und mit welchem Schiff die betreffenden Güter befördert werden sollen, so kann diese spezielle Konfliktsituation nicht eintreten.

8

3. In der Nichtlieferung von Ladung kann jedoch, wie der Senat gleichfalls im Urteil vom 2. Dezember 1991 (aaO.) ausgesprochen hat, beim Konsekutiv-Chartervertrag eine stillschweigende Vertragslossagung im Sinne von § 580 HGB gesehen werden, die einen Fautfrachtanspruch in Höhe der Hälfte der vereinbarten Fracht auslöst. Erst recht muß dies gelten, wenn der Befrachter, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich die Vereinbarung eines weiteren Reisetermins verweigert. Auf den Stückgutfrachtvertrag ist § 580 HGB entsprechend anwendbar (Sen.Urt. v. 4. Dezember 1989 - II ZR 298/88, TranspR 1990, 159, 162 = WM 1990, 1345, 1348 [BGH 04.12.1989 - II ZR 298/88]) [BGH 04.12.1989 - II ZR 298/88].

9

Die Parteien dieses Rechtsstreits haben jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) vereinbart, die in § 21 die Rechtsfolgen einer Entziehung des Auftrags in besonderer Weise regeln.

10

Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Die ADSp erfassen auch Frachtgeschäfte des Spediteurs (§ 2 Buchst. a ADSp) und sind auch bei der Spedition zu festen Kosten nach § 413 Abs. 1 HGB (Prüßmann/Rabe aaO., vor § 556 Anm. II A 2; Schlegelberger/Schröder, HGB 5. Aufl. § 413 Rdn. 4c) sowie im Seefrachtgeschäft anwendbar (Schaps/Abraham aaO., vor § 556 Rdn. 4; Schlegelberger/Liesecke aaO., Einf. § 556 Rdn. 20).

11

Da die Vorschriften über die Fautfracht nach allgemeiner Meinung abdingbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 aaO.), werden sie wegen des Vorrangs der ADSp durch die abschließende Regelung in deren § 21 Satz 1 verdrängt, wonach bei einer vom Spediteur nicht zu vertretenden Entziehung des Auftrags die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, wahlweise eine angemessene Provision zu zahlen ist.

12

Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 21 Satz 1 ADSp nicht übersehen, ihre Anwendbarkeit aber mit der Begründung verneint, sie setze eine Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber voraus; eine solche sei aber weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden, vielmehr habe die Beklagte die Klägerin nur hingehalten (BU 19). Dies steht aber nicht in Einklang mit der tatsächlichen Feststellung, der von der Klägerin für Anfang Januar 1993 angebotene Verschiffungstermin sei nach dem Inhalt des Vertrags der endgültig letzte gewesen und die Beklagte habe ihn kategorisch abgelehnt, weil nach ihrer Ansicht bereits alle Transporte durchgeführt waren (BU 17). Wie bereits ausgeführt wurde, liegt in einem solchen Verhalten keine bloße Säumigkeit, sondern eine Vertragslossagung, die nicht nur als Rücktritt im Sinne des § 580 HGB, sondern auch als Auftragsentziehung nach § 21 Satz 1 ADSp zu qualifizieren ist.

13

4. Aus den vorstehenden Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die auf Fautfracht gerichtete Klage umfaßt den nach Inhalt und Tatsachengrundlage identischen Anspruch nach § 21 Satz 1 ADSp. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses, nach ergänzendem Vortrag der Parteien, die Höhe dieses Anspruchs ermitteln kann.