Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1989, Az.: BVerwG 3 C 7.87
Festsetzung der Krankenhauspflegesätze; Einnahmeverluste eines Krankenhauses; Sanierungsmaßnahmen; Minderbelegung; Umstellungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 7.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 06.12.1983 - AZ: VRS 14 K 704/82
- VGH Baden-Württemberg - 08.08.1986 - AZ: 10 S 722/84
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gesundheitsverwaltungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Einnahmeverluste eines Krankenhauses, die infolge einer durch Sanierungsmaßnahmen verursachten vorübergehenden Minderbelegung entstehen, stellen keine Umstellungskosten dar.
- 2.
Eine zu erwartende vorübergehende Minderbelegung eines Krankenhauses ist bei der Vorkalkulation der kostengleichen Berechnungstage zu berücksichtigen.
- 3.
Hat die vorübergehende Minderbelegung eines Krankenhauses einen im Pflegesatz nicht berücksichtigten Einnahmeverlust verursacht, so ist unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1973) bei der Festsetzung neuer Pflegesätze ein Ausgleich vorzunehmen.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt, Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger, der Träger des Kreiskrankenhauses Bad Mergentheim, ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Festsetzung der Pflegesätze für dieses Krankenhaus für die Zeit ab 1. Juli 1980 und nach dem 31. Dezember 1980 zusteht.
Das Kreiskrankenhaus B. M. ist in den Krankenhausbedarfsplan des Landes B.-W. auf genommen und wird demgemäß öffentlich gefördert.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1979 sowie Selbstkostenblatt vom 28. April/3. Juli 1980 beantragte der Kläger beim Beklagten die Festsetzung der Pflegesätze für das Kreiskrankenhaus B. M. für die Zeit ab 1. Juli 1980 auf der Grundlage von Gesamtkosten in Höhe von 10.450.700 DM sowie von 52.800 kostengleichen Berechnungstagen. Hieraus errechnete er die Pflegesätze für das zweite Halbjahr 1980 unter Berücksichtigung eines Kostenausgleichs für das erste Halbjahr 1980 wie folgt:
| a) | Allgemeiner Pflegesatz | 214,11 DM, |
|---|---|---|
| b) | Belegarztpflegesatz | 173,69 DM, |
| c) | Wahlarztpflegesatz | 196,98 DM. |
Zur Begründung der Zahl der angenommenen Berechnungstage machte der Kläger geltend, daß sich für das Jahr 1980 als Folge der vorgesehenen Sanierung des OP-Bereichs und der Küche ein Belegungsrückgang gegenüber den für das Jahr 1979 zugrunde gelegten 56.670 Berechnungstagen ergeben werde.
Der Beklagte setzte nach der erfolglosen Einigungsverhandlung mit dem Kläger und den Kostenträgern am 12. September 1980 durch Bescheid vom 16. Dezember 1980 die Pflegesätze für das Krankenhaus des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1980 auf der Grundlage von 57 518 Berechnungstagen wie folgt fest:
| 1. | Pflegesätze ab 1. Juli 1980 | ||
|---|---|---|---|
| a) | Allgemeiner Pflegesatz | 188,85 DM, | |
| b) | Belegarztpflegesatz | 155,31 DM, | |
| c) | Wahlarztpflegesatz | 173,74 DM | |
| 2. | Pflegesätze nach dem 31. Dezember 1980 | ||
| a) | Allgemeiner Pflegesatz | 185,30 DM, | |
| b) | Belegarztpflegesatz | 155,31 DM, | |
| c) | Wahlarztpflegesatz | 170,48 DM. | |
Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß es sich bei dem Ausfall an Pflegesatzeinnahmer, infolge der vorgesehenen baulichen Maßnahmen um Umstellungkosten im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) handele, die im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen seien.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der geringerer Pflegesätze blieb erfolglos.
Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er geltend gemacht, daß entgegen der Ansicht des Beklagten die durch die baulichen Maßnahmen verursachten Verluste an Pflegesatzeinnahmen nicht als Umstellungskosten angesehen werden könnten. Tatsächlich seien im Jahr 1980 nur 51.191 kostengleiche Berechnungstage erzielt worden. Dies rühre daher, daß im Operationstrakt und in der Küche sowie im Sanitärbereich von Krankenzimmern Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden mußten. Es seien Böden verlegt und technische Anlagen modernisiert sowie das Rohrleitungsnetz erneuert worden. Wegen dieser Maßnahmen habe eine Krankenstation mit 27 Betten für ein halbes Jahr stillgelegt werden müssen. Der Kläger hat in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten beantragt, für sein Krankenhaus für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980 den allgemeinen Pflegesatz auf 197,93 DM, den Belegarztpflegesatz auf 167,38 DM und den Wahlarztpflegesatz auf 182,09 DM festzusetzen. Hilfsweise hat er die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Festsetzung des Pflegesatzes für die Zeit ab 1. Juli 1980 beantragt.
Durch Beschluß vom 1. September 1981 hat das Verwaltungsgericht die Allgemeine Ortskrankenkasse T. und den Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. zu dem Verfahren beigeladen.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt und ausgeführt, die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Begriffs der Umstellungskosten sei zu eng. Zu den Umstellungskosten gehörten vielmehr auch die Kosten einer Umstellung der Betriebsorganisation wegen Umbaumaßnahmen. Deshalb dürften die als Folge der Baumaßnahmen und der Bettenstillegung entstandenen Erlösausfälle nicht in die Pflegesätze eingehen.
Durch Urteil vom 6. Dezember 1983 hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung des Festsetzungsbescheides den Beklagten gemäß dem Hauptantrag verpflichtet, die Pflegesätze für das Kreiskrankenhaus B. M. für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980 in der beantragten Höhe festzusetzen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß die aufgrund der Baumaßnahmen und der damit verbundenen Nichtbelegung einer Bettenstation eingetretenen Erlösausfälle keine Umstellungskosten im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG seien. Sie müßten deshalb als Selbstkosten in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen. Die Frage der Berechnungsart brauche nicht entschieden zu werden.
Gegen dieses Urteil haben die Beigeladenen Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Umstellungskosten zu restriktiv ausgelegt. Je enger der Umfang dieses Begriffs gezogen werde, um so mehr Kosten müßten in den Pflegesatz aufgenommen werden. Dies wäre mit dem Gesetzeszweck, die Krankenhauspflegekosten zu dämpfen, nicht zu vereinbaren. Die Beigeladenen haben die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1983 und die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufungen beantragt. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend vorgetragen, der Begriff der Umstellung setze eine Veränderung in der Funktion des Krankenhauses voraus, die bei reinen Sanierungsmaßnahmen nicht gegeben sei. Entscheidend für die Beurteilung sei also, ob es sich um normale Kosten infolge Abnutzung oder um benutzerfremde Kosten infolge Funktionsänderung handele. Die hier entstandenen normalen Abnutzungskosten seien keine Umstellungskosten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 8. August 1986 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage mit ihrem Hauptantrag und ihrem Hilfsantrag abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sei das Krankenhausfinanzierungsgesetz in seiner für den hier maßgeblichen Zeitabschnitt geltenden Fassung vom 29. Juni 1972. Zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG im Pflegesatz zu berücksichtigenden Selbstkosten gehörten nur Kosten für solche Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar der stationären Krankenhausversorgung dienten. Keinen Eingang in den Pflegesatz könnten nach § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG Anlauf- und Umstellungskosten finden. Die dem Kläger als Folge der baulichen Maßnahmen entstandenen Erlösausfälle gehörten zwar nicht zu den Umstellungskosten im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG. Sie dürften aber gleichwohl nicht im Pflegesatz berücksichtigt werden. Denn es handele sich dabei nicht um Selbstkosten des Krankenhauses nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG. Vielmehr seien die Erlösausfälle fehlende Einnahmen, für die der Krankenhausträger selbst aufkommen müsse.
Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem System der dem Gesetz zugrundeliegenden Krankenhausfinanzierung. Nach dem dualen System der Krankenhausfinanzierung seien die Investitionskosten von den öffentlichen Händen durch Fördermittel und die Benutzungskosten von den Benutzern über die Pflegesätze zu tragen. Im Grundsatz müßten beide Finanzquellen zusammen die Selbstkosten des Krankenhauses decken. Dieses Prinzip sei jedoch eingeschränkt, da Anlauf- und Umstellungskosten grundsätzlich weder in die öffentliche Förderung einbezogen noch im Pflegesatz berücksichtigt werden dürften. Ebenso habe der Krankenhausträger Verluste, die keine "Kosten" darstellen, selbst zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 21. Januar 1987 zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung der §§ 4 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 4 KHG (1972) sowie sinngemäß der §§ 16 bis 18 BPflV (1973) rügt.
Zur Begründung macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe anhand seiner fehlerhaften Interpretation des Kostenbegriffs den für die Ermittlung des Krankenhauspflegesatzes entscheidenden Zusammenhang zwischen Kosten und kostengleichen Berechnungstagen verkannt. Würden beim Pflegesatz mehr Berechnungstage berücksichtigt als in Wirklichkeit angefallen sind, so müsse dies zwangsläufig zu einer Unterdeckung führen, wie sie nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KHG (1972) nicht eintreten dürfe. Infolgedessen müsse die Minderbelegung eines Krankenhauses, wie sie hier infolge der Sanierungsmaßnahmen eingetreten sei, bei der Ermittlung der Berechnungstage mit der Folge berücksichtigt werden, daß der Pflegesatz entsprechend höher festzusetzen ist. Im übrigen sei diese rechtliche Beurteilung auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1985 - BVerwG 3 C 32.84 - zu entnehmen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1986 aufzuheben sowie die Berufungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1983 zurückzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie teilen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß Mindereinnahmen eines Krankenhauses keine Kosten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes seien und damit auch nicht zu den Selbstkosten des § 17 Abs. 1 KHG (1972) zählten. Solche Mindereinnahmen könnten grundsätzlich auch nicht in der Weise im Pflegesatz berücksichtigt werden, daß bei seiner Ermittlung eine entsprechend geringere Zahl von Berechnungstagen zugrunde gelegt wird. Allenfalls wäre dies hinsichtlich des Pflegesatzes für das Jahr 1980 möglich gewesen, in welchem der Verlust eingetreten ist. Auf keinen Fall könne der Verlust nachträglich bei der Ermittlung des Pflegesatzes für das folgende Jahr wieder hereingeholt werden. Ein solcher Ausgleich sei nur unter den engen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BPflV zulässig.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, wobei auch er die Meinung vertritt, fehlende Einnahmen eines Krankenhauses seien keine Kosten und damit auch keine Selbstkosten, so daß sie nicht in den Pflegesatz eingehen dürften.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
1.
Die Revision des Klägers gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung seiner Verpflichtungsklage erweist sich auf der Grundlage der zuletzt gestellten Verpflichtungsanträge als begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung der §§ 16, 17 Abs. 1 KHG (1972) sowie der §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 BPflV (1973).
2.
Die Revision ist nicht schon um deswillen begründet, weil das Berufungsgericht zu Unrecht unzulässigen Berufungen stattgegeben hätte. Denn die Berufungen der Beigeladenen gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts waren zulässig. Gegen die Rechtsmittelbefugnis der Beigeladenen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese Befugnis folgt daraus, daß im Falle der Festsetzung der vom Kläger erstrebten höheren Pflege sätze für sein Krankenhaus durch den Beklagten die Beigeladenen gemäß § 42 VwGO befugt gewesen wären, ihren behaupteten Anspruch gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) auf Festsetzung niedrigerer Pflegesätze im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz öffentlich gefördert werden, im Pflegesatz keine Anlauf- und Umstellungskosten berücksichtigt werden. Diese Regelung dient unabhängig von ihrer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Zielsetzung auch dem Zweck, die gesetzlichen Krankenkassen als Sozialleistungsträger vor der Belastung mit sozial nicht tragbaren Pflegesätzen und damit zugleich vor der Festsetzung zu hoher Pflegesätze zu schützen. Diese Rechtsposition der Sozialleistungsträger ist durch das Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz vom 22. Dezember 1981 noch verstärkt worden. Nunmehr ist im Gesetz selbst, und zwar in § 18 Abs. 2 KHG (1981), ausdrücklich bestimmt, daß Parteien des Pflegesatzverfahrens neben dem Krankenhausträger auch die Sozialleistungsträger sind. Im Hinblick darauf stehen ihnen gegen eine für sie nachteilige Entscheidung die Klage und die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 24.82 - in Buchholz 451.74 § 18 Nr. 1 und vom 28. November 1985 - BVerwG 3 C 32.84 -).
3.
Der Antrag, den der Kläger mit der Einreichung des Selbstkostenblattes vom 28. April 1980 am 29. April 1980 beim Beklagten gestellt hat, war auf die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen für das zweite Halbjahr 1980 und für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980 gerichtet, die über den Sätzen lagen, die der Beklagte dann später durch den Bescheid vom 16. Dezember 1980 festgesetzt hat. Im Klageverfahren hat der Kläger sein Sachbegehren in seinem Hauptantrag auf die Festsetzung höherer Pflegesätze für die Zeit ab 1. Januar 1981 beschränkt. Denn er begehrt mit dem Hauptantrag nur die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung höherer Pflegesätze für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980. Nur der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag ist nach wie vor auf die Festsetzung höherer Pflegesätze at 1. Juli 1980 gerichtet.
Für eine solche rückwirkende Erhöhung der Krankenhauspflegesätze kann dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er sie den betroffenen Krankenhausbenutzern nicht nachberechnen könnte. Denn es ist zumindest nicht auszuschließen, daß er für die maßgebliche Zeit in die Aufnahmebedingungen seines Krankenhauses eine Klausel aufgenommen hat, in der es sinngemäß heißt, das Krankenhaus sei bei einer rückwirkenden Festsetzung höherer Pflegesätze berechtigt, die festgesetzten Pflegesätze nachzuberechnen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Klage ist die Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333, 419) - BPflV (1973) -. Diese Verordnung ist gemäß § 24 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) - BPflV (1985) - am 1. Januar 1986 außer Kraft getreten. Die BPflV (1985) beruht auf dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (1984) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33). Nach § 29 Abs. 5 dieses Gesetzes ist auf Pflegesätze, die vor dem 1. Januar 1986 festgesetzt worden sind, das bis dahin geltende Pflegesatzrecht anzuwenden. Der Rechtsstreit betrifft Pflegesätze, die bereits durch Bescheid vom 16. Dezember 1980 - wenn auch nach Meinung des Klägers zu niedrig - festgesetzt worden sind.
Die BPflV (1973) läßt die vom Kläger begehrte rückwirkende Erhöhung zu. Nach § 16 Abs. 3 Satz 5 BPflV (1973) werden die Pflegesätze mit Wirkung auf den ersten Kalendertag des Monats festgesetzt, der auf den Eingang des Antrags folgt, sofern im Antrag kein späterer Zeitpunkt begehrt wird. Der Kläger hat die Festsetzung auf den 1. Juli 1980 begehrt. Eine Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt ist somit zulässig. Einer solchen Rückwirkung steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87 - (NJW 1988, 2951) nicht entgegen. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, die in § 19 Abs. 2 Satz 2 BPflV (1985) getroffene Regelung sei verfassungswidrig, weil sie gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Dieser Grundsatz verlange, daß im Gesetz oder der dazu ergangenen Rechtsverordnung im einzelnen festgelegt sei, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltung rückwirkend in Rechte eingreifen dürfe. Dies dürfe nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleiben. In § 19 Abs. 2 Satz 2 BPflV (1985) ist bestimmt, daß ein rückwirkendes Inkrafttreten der Pflegesätze nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Diese Regelung überläßt es dem Ermessen der Verwaltung, wann sie einen Ausnahmefall annimmt. Demgegenüber läßt § 16 Abs. 3 Satz 5 BPflV (1973) der Behörde kein Ermessen bei der Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Festsetzung gelten soll.
4.
In materieller Hinsicht könnte das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 BPflV (1973) finden. Danach war bei den dort näher bezeichneten Krankenhäusern bei der Festsetzung neuer Pflegesätze für den Zeitraum seit der letzten Festsetzung ein Ausgleich vorzunehmen, wenn in diesem Zeitraum trotz sparsamer Wirtschaftsführung die Ausgaben für die im Pflegesatz zu berücksichtigenden Kosten die Einnahmen aus den Pflegesätzen und für gesondert berechenbare Nebenleistungen überschritten haben. Diese Voraussetzungen könnten bei dem Krankenhaus des Klägers vorliegen. Wenn im Jahr 1980 die Ausgaben die Einnahmen insbesondere aus den Pflegesätzen überschritten haben sollten, könnte bei der Festsetzung für die Zeit ab 1. Januar 1981 ein Ausgleich vorgenommen werden.
In tatsächlicher Hinsicht stützt der Kläger sein Begehren auf Festsetzung höherer Pflegesätze für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980 darauf, daß im Jahr 1980 wegen der im Krankenhaus durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Selbstkosten die Einnahmen überschritten hätten. Im Festsetzungsverfahren ist zwischen den Beteiligten vor allem streitig gewesen, ob die Mindererlöse, die der Kläger erzielt hat, die Festsetzung höherer Pflegesätze rechtfertigen können. Zu Unrecht hat der Beklagte diese Festsetzung mit der Begründung abgelehnt, daß es sich bei den Mindererlösen um Umstellungskosten i.S. von § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) handele. Zu dieser Frage hat der Senat in seinen Urteilen vom 28. November 1985 - BVerwG 3 C 32.84 und BVerwG 3 C 33.84 - (Buchholz 451.74 § 4 Nr. 3) folgendes entschieden:
"Der Begriff der Umstellungskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wegen seiner Unschärfe der Auslegung bedarf. Bei dieser Auslegung läßt sich zunächst aus der Systematik des Gesetzes entnehmen, daß der Begriff der Umstellungskosten nicht solche Kosten umfaßt, die im Gesetz als Investitionskosten bezeichnet sind. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber in dem hier maßgeblichen Bereich der öffentlichen Förderung der Krankenhäuser in § 4 KHG (1972) zwischen den in Absatz 1 genannten Investitionskosten und den in Absatz 2 genannten Anlauf- und Umstellungskosten differenziert hat. Der Rechtsbegriff der Investitionskosten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist in § 2 Nr. 2 KHG (1972) abschließend definiert. Aus diesem Grunde können nur solche Kosten, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen, als Umstellungskosten angesehen werden. Entsprechendes gilt im Bereich der Pflegesatzfestsetzung hinsichtlich der Regelungen in § 17 Abs. 4 KHG (1972). Auch dort werden nebeneinander in Nr. 1 die Investitionskosten und in Nr. 3 die Umstellungskosten genannt. Da die Investitionskosten in § 2 Nr. 2 KHG (1972) bestimmt sind, können auch dort Umstellungskosten nur sonstige Kosten sein.
Sodann lassen sich aus dem Begriff der Umstellungskosten selbst drei Erfordernisse entnehmen: das Krankenhaus muß eine Umstellung vorgenommen haben, dem Krankenhaus müssen im Zusammenhang mit der Umstellung Kosten entstanden sein und zwischen der Umstellung und den entstandenen Kosten muß eine kausale Verknüpfung bestehen. ...
Der Begriff der 'Kosten' ist betriebswirtschaftlicher Natur. Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind der 'bewertete Verzehr' von wirtschaftlichen Gütern materieller und immaterieller Art. Dieser Verzehr ist aus den Aufwendungen des Betriebs unter Hinzufügung bestimmter nicht als Aufwand verbuchter Zusatzkosten (z.B. kalkulatorische Wagnisse) und unter Ausscheiden der neutralen Aufwendungen zu ermitteln (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 11. Aufl. 1983). Daß das Krankenhausfinanzierungsgesetz von einem anderen Kostenbegriff ausgeht, ist nicht ersichtlich. Das bedeutet, daß es sich bei den betrieblichen Kosten um Aufwendungen handeln muß. Unter Aufwendung werden betriebswirtschaftlich die im Betrieb verbrauchten Güter und Dienstleistungen verstanden. Von diesen werden die betrieblichen ordentlichen kalkulierbaren Aufwendungen als Kosten in die Kostenrechnung übernommen (vgl. Gabler, a.a.O.). Dies zeigt, daß der Begriff der Kosten von dem Begriff des Verlustes zu unterscheiden ist. Als Verlust wird im Rechnungswesen der Betrag angesehen, der sich als Unterschied zwischen den Aufwendungen und den Erträgen des Betriebs als Saldo auf der Habenseite ergibt (vgl. Gabler, a.a.O.). Dieser negative Saldo stellt selbst keine Kosten dar, sondern hat lediglich eine seiner Ursachen in der Höhe der zu den Aufwendungen gehörigen Kosten. Die andere Ursache für einen Verlust ist die - zu geringe - Höhe der Erträge. Daraus folgt, daß auch Mindererträge keine Kosten sind. Oder anders formuliert: Kosten können nur Aufwendungen auf der Habenseite, nicht aber fehlende Einnahmen auf der Sollseite sein."
Das Berufungsgericht mag formal Recht haben, wenn es in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung dieses Kostenbegriffs ausgeführt hat, die Mindererlöse, die der Kläger in seinem Krankenhaus erzielt hat, könnten, da sie keine Kosten seien, somit auch nicht zu den Selbstkosten seines Krankenhauses gerechnet werden. Dies ist jedoch nur vordergründig insofern richtig, wie diese Einnahmeverluste nicht zu den tatsächlich entstandenen Selbstkosten hinzugerechnet werden können. Darum geht es dem Kläger aber auch nicht. Denn er behauptet selbst nicht, ihm seien höhere Kosten erwachsen. Vielmehr will er die Mindererlöse durch den Ansatz einer geringeren Zahl von kostengleichen Berechnungstagen ausgeglichen haben. Es soll also bei der Ermittlung des Pflegesatzes nicht der Dividend (= Kosten) erhöht, sondern der Divisor (= Berechnungstage) gemindert werden. Mit diesem Kern des Begehrens hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
5.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten auf Festsetzung höherer Pflegesätze für sein Krankenhaus zustehen. Diesen Anspruch könnte er für das zweite Halbjahr 1980 aus § 16 Abs. 1 BPflV (1973) herleiten.
Die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze hat nach der Bundespflegesatzverordnung 1973 nach dem Grundsatz der vorkalkulatorischen Ermittlung der Selbstkosten sowie der vorkalkulatorischen Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage zu erfolgen. Dies hat der Senat für die Ermittlung der Selbstkosten in seinem Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 45.81 - (Buchholz 451.74 § 17 Nr. 6) entschieden. Er hat dies daraus gefolgert, daß nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BPflV (1973) in Verbindung mit der Anlage 1 der Verordnung der Krankenhausträger mit dem Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze der zuständigen Landesbehörde ein auf den Zeitpunkt des Antrags fortgeschriebenes Selbstkostenblatt einreichen muß, das neben den Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres und den im laufenden Jahr bereits eingetretenen Kostenänderungen auch die für das laufende Jahr vorauskalkulierten Kostenentwicklungen zu umfassen hat. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BPflV (1973) ist die zuständige Landesbehörde gehalten, die Richtigkeit der Selbstkostenrechnung einschließlich der vorauskalkulierten Kostenänderungen und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflegesätze zu prüfen. Zu diesen sonstigen Voraussetzungen gehören auch die vorauskalkulierten kostengleichen Berechnungstage. Diese Aufgabe der zuständigen Landesbehörde, auch die für das laufende Jahr vorauskalkulierten Änderrungen der kostengleichen Berechnungstage zu prüfen und zu berücksichtigen, verbietet es ihr, die Berechnungstage des abgelaufenen Kalenderjahres fortzuschreiben, ohne den vorauskalkulierten Änderungen Rechnung zu tragen.
Diese Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1973) wird durch die Regelung in § 18 Abs. 7 BPflV (1973) bestätigt. Sie sieht bei einer nicht nur vorübergehenden Minderbelegung eines Krankenhauses einen Kostenabzug vor, um eine entsprechende nicht nur vorübergehende Erhöhung der Pflegesätze zu vermeiden. Bei einer lediglich vorübergehenden Minderbelegung, wie sie hier eingetreten ist, soll jedoch kein Kostenabzug vorgenommen werden. Die vorübergehende Erhöhung der Pflegesätze wird also hingenommen. Infolgedessen hätte der Beklagte hier bei der Festsetzung der Pflegesätze für das Krankenhaus des Klägers für das zweite Halbjahr 1980 berücksichtigen müssen, daß gegenüber dem Jahr 1979 ein nicht unerheblicher Belegungsrückgang zu erwarten war. Demgemäß hätte er der Festsetzung die zu erwartenden - vom Kläger auf 52.800 geschätzten - Berechnungstage zugrunde legen müssen. Hätte der Beklagte diese Minderbelegung berücksichtigt, so hätte dies mit Sicherheit zu der Festsetzung höherer Pflegesätze geführt. Anhaltspunkte dafür, daß ein Belegungsrückgang als Folge von Umbaumaßnahmen ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden darf, sind nicht ersichtlich (vgl. auch OVG NW vom 5. Februar 1985, Das Krankenhaus 1985, S. 379).
6.
Für die nachfolgende Zeit ab 1. Januar 1981 kann der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung höherer Krankenhauspflegesätze möglicherweise aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1973) herleiten. Danach ist bei der Festsetzung neuer Pflegesätze ein Ausgleich vorzunehmen, wenn in einem früheren Zeitraum die im Pflegesatz zu berücksichtigenden Selbstkosten die Einnahmen aus den Pflegesätzen und für gesondert berechenbare Nebenleistungen überschritten haben. Es kommt also darauf an, ob diese Voraussetzungen beim Krankenhaus des Klägers im Jahr 1980 vorgelegen haben. Die Mindererlöse des Klägers im Jahr 1980 hätte der Beklagte bei der Festsetzung der Pflegesätze für dieses Jahr in der Weise berücksichtigen müssen, daß die vom Kläger offenbar im wesentlichen zutreffend vorauskalkulierte Zahl von 52.800 Berechnungstagen zugrunde zu legen war. Dies hat der Beklagte nicht beachtet. Infolgedessen dürften auf der Grundlage der Pflegesätze des Festsetzungsbescheids vom 16. Dezember 1980 im Jahr 1980 die Selbstkosten die Einnahmen überschritten haben.
Allerdings setzt diese Überschreitung voraus, daß nicht nachträglich die Pflegesätze für das zweite Halbjahr 1980 höher festgesetzt werden, und zwar in einer Höhe, daß die Selbstkosten die Einnahmen nicht mehr überschreiten. Insoweit ist von Bedeutung, daß die Festsetzung für das zweite Halbjahr 1980 bisher nicht bestandskräftig geworden ist. Mit seinem Hilfsantrag erstrebt der Kläger eine Erhöhung der Pflegesätze für das zweite Halbjahr 1980. Daß dem Kläger ein dahin gehender Anspruch zustehen dürfte, ist vorstehend unter 5. dargelegt worden. Mithin würde es darauf ankommen, ob auch bei Festsetzung der Pflegesätze für das zweite Halbjahr 1980 in der vom Kläger beantragten Höhe in diesem Halbjahr die Selbstkosten immer noch die Einnahmen überschritten haben. Nur in dem betreffenden Umfang könnte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1973) ein Kostenausgleich beansprucht werden.
7.
Hiernach ergibt sich, daß das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts, da es auf der Verletzung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1973) beruht, keinen Bestand haben kann. Mit seiner Aufhebung ist zugleich die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BPflV (1973) notwendigen tatsächlichen Feststellungen trifft.
Das Berufungsgericht wird dabei gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auch zu prüfen haben, ob die Klageanträge, so wie sie der Kläger bisher gestellt hat, sachdienlich sind. Dies kann zweifelhaft sein, da die Festsetzung der Pflegesätze für das zweite Halbjahr 1980 logischen Vorrang vor der Festsetzung für die Zeit ab 1. Januar 1981 haben dürfte. Darum könnte es sachdienlich sein, daß der Kläger seinen bisherigen Hilfsantrag als - ersten - Hauptantrag voranstellt. Falls diesem nur auf Bescheidung gerichteten Verpflichtungsantrag entsprochen werden sollte, könnte der Beklagte wohl auch hinsichtlich der Zeit ab 1. Januar 1981 lediglich zur Bescheidung verpflichtet werden.
In materieller Hinsicht wird es für die Festsetzung der Pflegesätze für das zweite Halbjahr 1980 darauf ankommen, ob die Vorkalkulation des Klägers mit 52.800 kostengleichen Berechnungstagen zutreffend war sowie ob unter Berücksichtigung der zu erwartenden Minderbelegung damals bei sparsamer Wirtschaftsführung mit geringeren Selbstkosten zu rechnen war.
Für die Festsetzung der Pflegesätze für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980 wird es dann von Bedeutung sein, ob auch unter Berücksichtigung der für das zweite Halbjahr 1980 wegen des Einnahmeverlustes höher festgesetzten Pflegesätze in diesem Halbjahr dennoch die Selbstkosten die Einnahmen überschritten haben.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dickersbach
Schäfer
Schmidt
Sommer