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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1985, Az.: BVerwG 3 C 32.84

Anforderungen an die Klagebefugnis; Anforderungen an die Pflegesatzfestsetzung; Begriff der Umstellungskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 32.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 27.10.1982 - AZ: 3 K 33/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.02.1984 - AZ: 13 A 28/83

Amtlicher Leitsatz

Umstellungskosten i.S. von § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) sind nur Aufwendungen, die mit der Umstellung des Krankenhauses in ursächlichen Zusammenhang stehen, nicht aber fehlende Einnahmen, auch wenn sie umstellungsbedingt sind.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1984 - OVG 13 A 28/83 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren haben die Klägerin zu 3/4 sowie sie selbst zu 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

I.

Die Beigeladene ist als Rechtsnachfolgerin der Stadt Z. die Trägerin des vormaligen Städtischen Krankenhauses Z. und der jetzigen - seit dem 1. Januar 1981 - Betriebsstätte des Kreiskrankenhauses M.. Das Städtische Krankenhaus Z. war im Krankenhausbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1979 unter der Nr. 5.6.3.17 mit einer Bettenzahl zum 31. Dezember 1977 von je 57 Planbetten in den Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin ausgewiesen.

2

Die Stadt Z. nahm zum 1. Januar 1979 eine Umstellung ihres Krankenhauses auf die Fachrichtungen Orthopädie und Geriatrie vor. Aufgrund dieser Umstellung wurde das Krankenhaus im Krankenhausbedarfsplan des Landes in der Fassung vom 17. April 1982 mit einer Bettenzahl zum 31. Dezember 1980 von je 54 Planbetten in den Fachrichtungen Orthopädie und Geriatrie ausgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 26. April 1979 beantragte die Stadt Zülpich bei dem Beklagten die Festsetzung des Pflegesatzes für ihr Krankenhaus für das Jahr 1979 auf 143,04 DM.

4

Mit weiteren Schreiben vom 27. September 1979/18. August 1980 beantragte die Stadt Z. beim Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KHG die öffentliche Förderung der ihr in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1979 entstandenen Umstellungskosten, und zwar der Mindereinnahmen in Höhe von 114.911,65 DM, die infolge eines anläßlich der Umstellung des Krankenhauses eingetretenen Belegungsrückgangs entstanden seien. Die Ablehnung dieses Antrags durch den Bescheid des Beklagten vom 6. April 1981 ist von der Beigeladenen angefochten worden.

5

Auf den Antrag vom 26. April 1979 führte der Beklagte in der Zeit vom 7. Juli bis zum 3. Oktober 1980 beim Städtischen Krankenhaus Z. eine Selbstkosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung durch. Aufgrund des. Prüfungsergebnisses errechnete er unter Berücksichtigung der im 1. Halbjahr 1979 durch den Belegungsrückgang entstandenen Mindereinnahmen einen Pflegesatz von 151,45 DM. Bei den anschließenden Einigungsverhandlungen einigte sich die Stadt Z. mit der Arbeitsgemeinschaft der RVO-Kassen für den südlichen Teil des Regierungsbezirks K. und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen am 31. Oktober 1980 auf einen Pflegesatz von 149,50 DM.

6

Aufgrund dieser Einigung setzte der Beklagte durch Bescheid vom 27. März 1981 für das der Pflegesatzgruppe 8 zugeordnete Krankenhaus der Stadt Z. den allgemeinen Pflegesatz für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1979 auf 149,50 DM fest. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Höhe der Festsetzung blieb erfolglos.

7

Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe bei der Berechnung des Pflegesatzes für das Krankenhaus der Beigeladenen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG auch einen Teil der dem Krankenhaus entstandenen Umstellungskosten berücksichtigt. Durch die im Jahre 1979 durchgeführten Umstellungsmaßnahmen sei es bei diesem Krankenhaus zu einem Belegungseinbruch gekommen. Die Zahl der ausgenutzten Planbetten sei von 80,9 % im Jahre 1973 und 88,3 % im Jahre 1974 über 78,4 % im Jahre 1975, 74,1 % im Jahre 1976, 78,8 % im Jahre 1977 und 76,8 % im Jahre 1978 auf nur 74,9 % im Jahre 1979 zurückgegangen. Da in diese Vergleichsbetrachtung das Jahr 1978 nicht einbezogen werden könne, weil sich die Umstellung schon in diesem Jahr ausgewirkt habe, ergebe sich eine durchschnittliche Ausnutzung der Planbetten in den Jahren 1973 bis 1977 von 80,1 %. Die in 1979 erreichte Ausnutzung bleibe somit um 6,5 % unter dem Durchschnittswert. Die orthopädische Abteilung habe im Jahre 1979 sogar nur eine Ausnutzung von 60,9 % erreicht. Die durch die Minderbelegung verursachten Kosten dürften bei der Ermittlung des Pflegesatzes nicht berücksichtigt werden. Vielmehr müsse vom bisherigen Nutzungsgrad des Krankenhauses oder von einer 85%igen Belegung ausgegangen werden. Die Pflegetage seien entsprechend fiktiv zu erhöhen und in gleicher Weise auf dieser Basis die Berechnungstage fiktiv hochzurechnen. Im Rahmen der Einigungsverhandlungen sei sie davon ausgegangen, daß für die Ermittlung des Pflegesatzes die variablen Kosten in Relation zur geringen Belegung umgerechnet worden seien. Sie habe schon damals Zweifel angemeldet, ob dies auch hinsichtlich der sog. Fixkosten geschehen sei, die unabhängig von der Belegung angefallen sind. Nunmehr habe der Beklagte bestätigt, daß eine Relativierung der Fixkosten nicht vorgenommen worden ist. Bei Nichtberücksichtigung der Umstellungskosten müsse auch der in den Gesamtkosten des Krankenhauses enthaltene Anteil an Fixkosten auf die durchschnittliche Belegung umgerechnet werden. Vollziehe man diese Rechnung und lege die Fixkosten mit 80 % und die variablen Kosten mit 20 % der Gesamtkosten an, so errechne sich für 1979 ein Pflegesatz von 135,28 DM. Dieser Pflegesatz liege immer noch erheblich über dem durchschnittlichen Pflegesatz in der Pflegesatzgruppe 8 von 100,24 DM. Der durchschnittliche Pflegesatz habe sogar in der Pflegesatzgruppe 7 nur 131,56 DM und in der Pflegesatzgruppe 6 nur 141,82 DM betragen. Die Klägerin hat beantragt,

den durch Bescheid vom 27. März 1981 auf 149,50 DM festgesetzten Pflegesatz auf 141,85 DM abzuändern.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, er habe den Pflegesatz gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 25. April 1973 entsprechend dem Ergebnis der Einigungsverhandlung festgesetzt. Entgegen der Meinung der Klägerin könnten Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Krankenhausbedarfsplanung keine Umstellungskosten auslösen. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sei zu entnehmen, daß Umstellungskosten Folgekosten von Investitionen seien und mit diesen in engem Zusammenhang stehen müßten. Die Schwankungen der Auslastung des Städtischen Krankenhauses Z. in den Jahren 1975 bis 1980 seien nicht ungewöhnlich. Die von der Klägerin beanspruchte Berechnungsgrundlage einer Auslastungsquote von 85 % finde im Gesetz keine Stütze.

9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das am 27. Oktober 1982 verkündete Urteil abgewiesen, weil dem Krankenhaus der Beigeladenen im Jahre 1979 keine Umstellungskosten entstanden seien. Als Umstellungskosten im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG kämen nur Kosten in Betracht, die Folgekosten von Investitionskosten seien. Investitionskosten seien nur die in § 2 Nr. 2 KHG definierten Kosten. Um derartige Kosten gehe es aber bei einem bloßen ungünstigen Verhältnis von Fixkosten und variablen Kosten durch einen vorübergehenden Belegungsrückgang auch dann nicht, wenn er durch die Umstellung eines Krankenhauses in Anpassung an die Ziele des Krankenhausbedarfsplans verursacht worden ist. Eine Berechnung des Pflegesatzes nach einer Belegung von 85 % finde im Gesetz keine Stütze. Ein Kostenabzug wegen Unwirtschaftlichkeit scheide gemäß § 18 Abs. 7 BPflV aus, weil die Minderbelegung im Jahre 1979 nur vorübergehend gewesen sei.

11

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ihren Klageantrag nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den Pflegesatz für 1979 unter Ausklammerung der durch die Minderbelegung der orthopädischen Abteilung im Jahre 1979 bedingten Mehrkosten aus den Selbstkosten niedriger festzusetzen.

12

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

13

Durch Urteil vom 27. Februar 1984 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid des Beklagten nicht gegen § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG verstoße. Der Beklagte habe im festgesetzten Pflegesatz keine Umstellungskosten berücksichtigt. Der Begriff der Umstellungskosten in § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG sei dahin auszulegen, daß darunter nur die Aufwendungen fallen, die gezielt eingesetzt werden, um die Umstellung eines Krankenhauses auf andere Aufgaben zu bewirken, und die ohne die Umstellung nicht entstanden wären. Diese Voraussetzung hat es bei den von der Klägerin beanstandeten Kosten nicht als erfüllt angesehen.

14

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin rügt die Verletzung des § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG. Das Oberverwaltungsgericht habe den Begriff der Umstellungskosten unrichtig ausgelegt und angewandt. Dies gelte insbesondere für die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Umstellungskosten seien nur solche Aufwendungen zu verstehen, die gezielt eingesetzt werden, um die Umstellung zu bewirken. Das Berufungsgericht habe dabei verkannt, daß zum gezielten Einsatz von Aufwendungen auch solche Kosten gehören, die in Kauf genommen werden, weil sie unvermeidlich sind. Dies treffe für Mindereinnahmen zu, die auf einer Minderbelegung beruhten, die nicht erfolgt wäre, wenn das Krankenhaus nicht umgestellt worden wäre. Im übrigen sei es auch nicht einzusehen, warum die Krankenhausbenutzer für die mit der Umstellung verbundenen Kosten aufkommen sollten. Diese hätten keinen Anlaß, die staatlich erstrebte Änderung der Struktur des Krankenhauswesens zu bezahlen.

15

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des VG Aachen vom 27. Oktober 1982 den durch Bescheid vom 27. März 1981 auf 149,50 DM festgesetzten Pflegesatz auf 141,85 DM abzuändern.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und macht im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe zu Recht festgestellt, daß die Verluste aus der Minderbelegung keine Umstellungskosten im Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG sind.

18

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie weist darauf hin, daß die durch die Minderbelegung des Krankenhauses entstandenen Kosten nach ihrer Ansicht als Umstellungskosten nach § 4 Abs. 2 KHG gefördert werden müßten. Anderenfalls seien sie entsprechend dem Bescheid des Beklagten im Pflegesatz zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

19

II.

Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

20

Gegen die Klagebefugnis der Klägerin bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) geltend. Danach dürfen bei Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz öffentlich gefördert werden, im Pflegesatz keine Anlauf- und "Umstellungskosten" berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Regelung unabhängig von ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung auch dem Zweck dient, die gesetzlichen Krankenkassen als Sozialleistungsträger vor der Belastung mit sozial nicht tragbaren Pflegesätzen und damit zugleich vor der Festsetzung zu hoher Pflegesätze zu schützen.

21

Mit den im Krankenhausfinanzierungsgesetz getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber mehrere Zwecke verfolgt. Er wollte auf der einen Seite eine wirtschaftliche Sicherung der bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäuser erreichen und zugleich auf der anderen Seite eine daraus folgende wirtschaftliche Belastung der beitragspflichtigen Versicherten (= krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer) vermeiden. Während das erstere Ziel eine Steigerung auf der Einnahmeseite der Krankenhäuser erforderlich machte, konnte das letztgenannte Ziel nur im Wege einer Beschränkung der Krankenkassenbeiträge erreicht werden. Eine solche Beschränkung der Krankenkassenbeiträge machte aber Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der gesetzlichen Krankenkassen erforderlich. Denn die gesetzlichen Krankenkassen konnten aus den niedrig gehaltenen Krankenkassenbeiträgen nicht die ständig steigenden Krankenhauspflegekosten entrichten. Deshalb mußte die Beschränkung der Krankenkassenbeiträge die Beschränkung der Krankenhauspflegesätze nach sich ziehen. Die Beschränkung der Pflegesätze machte aber Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erforderlich. Denn die Krankenhäuser konnten mit den niedrig gehaltenen Pflegesätzen nicht ihre ständig steigenden Kosten decken. Infolgedessen bedingte die Beschränkung der Pflegesätze die öffentliche Förderung der betreffenden Krankenhäuser. Damit hat also die Gewährleistung sozial tragbarer Krankenkassenbeiträge über die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze zur Notwendigkeit geführt, durch eine öffentliche Förderung der Krankenhäuser eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 2.80 - in BVerwGE 60, 154).

22

Diese Kette von Ursachen und Wirkungen macht deutlich, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser auch die wirtschaftlichen Interessen der Pflegesatzzahler berücksichtigt und demzufolge mit den Regelungen des § 17 KHG (1972) auch den Schutz der gesetzlichen Krankenkassen als Sozialleistungsträger sowie ihrer beitragspflichtigen Mitglieder bezweckt hat. Diese Zielsetzung ist im übrigen auch in § 18 KHG (1972) zum Ausdruck gekommen. Dort ist bestimmt gewesen, daß die Festsetzungsbehörde vor ihrer Entscheidung die Krankenhausträger und die Sozialleistungsträger aufzufordern hat, eine - wenn auch nicht verbindliche - Einigung über die Pflegesätze herbeizuführen. Wenn eine Einigung nicht zustande kam, durfte der Pflegesatz erst nach Anhörung der Sozialleistungsträger festgesetzt werden. Aus diesen Regelungen folgt, daß durch eine gegen § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) verstoßende Festsetzung zu hoher Pflegesätze die Sozialleistungsträger, für die sich daraus nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt sein können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 24.82 - in Buchholz 451.74 § 18 Nr. 1). Mithin kann auf diese Weise erreicht werden, daß die Festsetzung der Pflegesätze von dritter Seite "kontrolliert" und zu hohe Pflegesätze herabgesetzt werden. Diese vom Gesetz ermöglichte Kontrolle würde bei Untätigkeit der Sozialleistungsträger versagen.

23

In der eigentlichen materiellen Streitfrage hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß es sich bei den Einnahmeverlusten ("Mindereinnahmen"), die der Beklagte bei der Pflegesatzfestsetzung im Pflegesatz für das Krankenhaus der Beigeladenen berücksichtigt hat, nicht um Umstellungskosten im Sinne von § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) handelt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff der Umstellungskosten unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung nicht extensiv auszulegen, sondern auf solche "Kosten" zu beschränken ist, die "aufgewendet" worden sind.

24

Der Begriff der Umstellungskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wegen seiner Unschärfe der Auslegung bedarf. Bei dieser Auslegung läßt sich zunächst aus der Systematik des Gesetzes entnehmen, daß der Begriff der Umstellungskosten nicht solche Kosten umfaßt, die im Gesetz als Investitionskosten bezeichnet sind. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber im Bereich der öffentlichen Förderung der Krankenhäuser in § 4 KHG (1972) zwischen den in Absatz 1 genannten Investitionskosten und den in Absatz 2 genannten Anlauf- und Umstellungskosten differenziert hat. Der Rechtsbegriff der Investitionskosten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist in § 2 Nr. 2 KHG (1972) abschließend definiert. Aus diesem Grunde können nur solche Kosten, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen, als Umstellungskosten angesehen werden. Entsprechendes gilt im Bereich der Pflegesatzfestsetzung hinsichtlich der Regelungen in § 17 Abs. 4 KHG (1972). Auch dort werden nebeneinander in Nr. 1 die Investitionskosten und in Nr. 3 die Umstellungskosten genannt. Da die Investitionskosten in § 2 Nr. 2 KHG (1972) bestimmt sind, können Umstellungskosten nur sonstige Kosten sein.

25

Sodann lassen sich aus dem Begriff der Umstellungskosten selbst drei Erfordernisse entnehmen: das Krankenhaus muß eine Umstellung vorgenommen haben, dem Krankenhaus müssen im Zusammenhang mit der Umstellung Kosten entstanden sein und zwischen der Umstellung und den entstandenen Kosten muß eine kausale Verknüpfung bestehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zweifelhaft, daß im Krankenhaus der Beigeladenen eine innerbetriebliche Umstellung erfolgt ist. Dagegen können die dadurch bedingten Einnahmeverluste nicht als Kosten angesehen werden.

26

Der Begriff der "Kosten" ist betriebswirtschaftlicher Natur. Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind der "bewertete Verzehr" von wirtschaftlichen Gütern materieller und immaterieller Art. Dieser Verzehr ist aus den Aufwendungen des Betriebs unter Hinzufügung bestimmter nicht als Aufwand verbuchter Zusatzkosten (z.B. kalkulatorische Wagnisse) und unter Ausscheiden der neutralen Aufwendungen zu ermitteln (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 11. Aufl. 1983). Daß das Krankenhausfinanzierungsgesetz von einem anderen Kostenbegriff ausgeht, ist nicht ersichtlich. Das bedeutet, daß es sich bei den betrieblichen Kosten um Aufwendungen handeln muß. Unter Aufwendungen werden betriebswirtschaftlich die im Betrieb verbrauchten Güter und Dienstleistungen verstanden. Von diesen werden die betrieblichen ordentlichen kalkulierbaren Aufwendungen als Kosten in die Kostenrechnung übernommen (vgl. Gabler, a.a.O.). Dies zeigt, daß der Begriff der Kosten von dem Begriff des Verlustes zu unterscheiden ist. Als Verlust wird im Rechnungswesen der Betrag angesehen, der sich als Unterschied zwischen den Aufwendungen und den Erträgen des Betriebs als Saldo auf der Habenseite ergibt (vgl. Gabler, a.a.O.). Dieser negative Saldo stellt selbst keine Kosten dar, sondern hat lediglich eine seiner Ursachen in der Höhe der zu den Aufwendungen gehörigen Kosten. Die andere Ursache für einen Verlust ist die - zu geringe - Höhe der Erträge. Daraus folgt, daß auch Mindererträge keine Kosten sind. Oder anders formuliert: Kosten können nur Aufwendungen auf der Habenseite, nicht aber fehlende Einnahmen auf der Sollseite sein.

27

Somit ergibt sich, daß die Einnahmeverluste ("Mindereinnahmen"), die die Beigeladene durch die Minderbelegung ihres Krankenhauses erlitten und die der Beklagte im Pflegesatz für das Krankenhaus berücksichtigt hat, schon um deswillen keine Umstellungskosten gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) sind, weil sie keine Kosten im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, inwieweit die geltend gemachten Einnahmeverluste mit der Umstellung des Krankenhauses in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wie hoch sich diese umstellungsbedingten Einnahmeverluste belaufen.

28

Hieraus folgt weiter, daß als Umstellungskosten, die gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) im Pflegesatz für das Krankenhaus der Beigeladenen nicht berücksichtigt werden dürfen, nur konkrete Aufwendungen hätten angesehen werden können, sofern sie mit der Umstellung des Krankenhauses im ursächlichen Zusammenhang stehen. Dabei hätte es sich insbesondere um "Vorhaltekosten" hinsichtlich der neuen Fachrichtungen Orthopädie und Geriatrie handeln können, wie sie ähnlich bei einem neu eröffneten Krankenhaus als Anlaufkosten anfallen. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß der Beigeladenen solche umstellungsbedingten Aufwendungen entstanden sind und daß der Beklagte derartige Umstellungskosten im Pflegesatz berücksichtigt hat. Vielmehr enthält das Berufungsurteil die für das Gegenteil sprechende Feststellung, daß der Beklagte hinsichtlich des Krankenhauses der Beigeladenen in der Zeit vom 7. Juli bis zum 3. Oktober 1980 eine Selbstkosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt und aufgrund dieser Überprüfung einen Pflegesatz von 151,45 DM errechnet hat. Im Hinblick auf diese Überprüfung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß entsprechend § 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG (1972) im Pflegesatz keine Umstellungskosten berücksichtigt worden sind. Es sind keine Umstände zu erkennen, die auf eine fehlerhafte Berechnung schließen lassen würden.

29

Im übrigen hat die Klägerin diesbezüglich auch keine Verfahrensrügen erhoben. Sie hat nicht geltend gemacht, das Berufungsgericht habe nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufgeklärt, ob umstellungsbedingte Aufwendungen im Pflegesatz für das Krankenhaus der Beigeladenen berücksichtigt worden sind. Allerdings hätte eine solche Rüge auch kaum Erfolg haben können. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren nur beantragt, den Beklagten zur Festsetzung eines Pflegesatzes unter Ausklammerung der durch die Minderbelegung der orthopädischen Abteilung bedingten Mehrkosten (gemeint sind damit die Mindereinnahmen) zu verpflichten. Demgemäß hat sie auch nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte im Pflegesatz umstellungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt habe. Deshalb brauchte sich dem Berufungsgericht dazu keine Erforschung des Sachverhalts aufzudrängen.

30

Schließlich muß auch die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 2. Dezember 1982 (DVBl. 1983, 269) auseinandergesetzt, erfolglos bleiben. Denn der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Beschluß nicht mit der hier entscheidungserheblichen Frage befaßt, ob der Rechtsbegriff der Umstellungskosten restriktiv oder extensiv auszulegen ist. Seine Entscheidung betrifft im wesentlichen nur die Problematik, welche Eigenmittel ein Krankenhausträger im Rahmen der Förderung nach § 4 Abs. 2 KHG einsetzen muß. Die dafür maßgebende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KHG ist für die Auslegung des Begriffs der Umstellungskosten bedeutungslos.

31

Da nach allem der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten auf Änderung des Festsetzungsbescheids vom 27. März 1981 zusteht, kann es unentschieden bleiben, ob der Geltendmachung eines solchen Anspruchs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengestanden hätte. Diesbezügliche Bedenken hätten darum bestehen können, weil sich die Arbeitsgemeinschaft der RVO-Kassen, die auch die Klägerin vertritt, bei den mit der Beigeladenen geführten Einigungsverhandlungen mit einem Plegesatz von 149,50 DM einverstanden erklärte. Wegen dieses Einverständnisses hätte dem dann von der Klägerin mit der Klage verfolgten Änderungsbegehren möglicherweise der Einwand widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") entgegengehalten werden können. Doch kommt es darauf nicht an.

32

Mithin kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben und muß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. Da die Beigeladene zwar einerseits keinen Antrag gestellt, jedoch andererseits im wirtschaftlichen Ergebnis obgesiegt hat, entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren zu drei Viertel der Klägerin aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 87.646,05 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Sommer