Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1992, Az.: BVerwG 9 C 47.91
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Berechnung der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfrist durch gut ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Büropersonal
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 47.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.02.1991 - AZ: 17 A 10377/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Henkel
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1991 wird unter Versagung der erbetenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision der Kläger erweist sich als unzulässig, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht gewahrt ist. Diese Frist endete gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwei Monate nach der am 4. März 1991 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils, mithin am 6. Mai 1991, einem Montag. Die Revisionsbegründung vom 13. Mai 1991 ist daher verspätet erfolgt.
Der Antrag der Kläger, ihnen wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann keinen Erfolg haben. Der Vortrag, im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sei "offenbar die Bearbeitung zu spät erfolgt", macht nicht, wie es § 60 Abs. 2 VwGO für eine Wiedereinsetzung voraussetzt, glaubhaft, daß die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden gehindert gewesen sind, die Frist einzuhalten. Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozeßvertretung übernimmt, so ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muß. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, daß er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Unterläßt er dies, so muß sich der Mandant dieses Verschulden gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Nach der Rechtsprechung darf er allerdings, ohne daß inm ein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könnte, die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (BVerwGE 27, 36 <38>[BVerwG 28.04.1967 - IV C 100/66]; BGHZ 43, 148 <153>[BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63]). Zu diesen Fristen gehört jedoch im allgemeinen nicht die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 21.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 101, vom 5. März 1982 - BVerwG 8 C 159.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 122 und vom 26. März 1984 - BVerwG 8 C 36.84 - Buchholz § 60 VwGO Nr. 138). Es ist nicht dargetan, inwiefern im vorliegenden Fall eine andere rechtliche Betrachtungsweise geboten sein könnte. Hierzu hätte es zumindest des Vortrags bedurft, daß in der Anwaltspraxis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht häufig bearbeitet werden, daß es sich bei der Fristberechnung deshalb um eine in seinem Büro gängige Routineangelegenheit handelte und daß die Büroangestellten schon deswegen mit den Besonderheiten jener Berechnung vertraut waren. War dies nicht der Fall, war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, bei der Anweisung an die Anwaltsgehilfen, die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken, auf jene Besonderheiten hinzuweisen. Ohne einen solchen Hinweis konnte er nicht darauf vertrauen, daß die Gehilfen die Frist eigenständig zutreffend berechnen oder bei auftretenden Zweifeln Rücksprache nehmen würden. Daß er der genannten Hinweispflicht nachgekommen ist, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, ebensowenig, daß eine eigenverantwortliche Überwachung der Fristberechnung, die das Versäumnis ausreichender Belehrung hätte ausgleichen können, stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Henkel